Keine Asche für Erinnerungsdiamanten

Zitiervorschlag
Keine Asche für Erinnerungsdiamanten. beck-aktuell, 18.08.2026 (abgerufen am: 24.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204101)
20 Jahre nach der Beerdigung verlangte eine Angehörige die Asche ihrer Mutter heraus, um daraus einen "Erinnerungsdiamanten" fertigen zu lassen. Doch das OVG Bremen war nicht überzeugt, dass die Verstorbene wirklich ein Edelstein werden wollte.
Das OVG Bremen hat entschieden, dass der Friedhofszwang nicht grundsätzlich mit dem Ablauf der Mindestruhezeit endet. Für die Aushändigung der Totenasche zur Umbettung oder etwa zur Herstellung eines "Erinnerungsdiamanten" brauche es daher auch nach zwanzig Jahren noch eine Ausnahmegenehmigung, die sich maßgeblich auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen stützt, so das (Beschluss vom 05.08.2026 – 1 LA 346/24).
Nach Ablauf der zwanzigjährigen Mindestruhezeit an einem Bremer Friedhof beantragte die Tochter einer Verstorbenen neben der Umbettung der Urne in die Schweiz auch die Genehmigung zur Herstellung eines sogenannten Erinnerungsdiamanten. Die Schweiz gilt als Vorreiter dieser Bestattungsart, bei der ein kleiner Teil der Totenasche zu einem Diamanten gepresst und der übrige Teil wie üblich beigesetzt wird. Als erstes deutsches Bundesland erlaubt seit Herbst 2025 auch Rheinland-Pfalz die Anfertigung von Erinnerungsdiamanten, vorausgesetzt die oder der Verstorbene hat einen entsprechenden Willen schriftlich erklärt.
In Bremen ist diese Bestattungsform indes nicht anerkannt. Nach Ablehnung des Antrags entschied auch das VG Bremen entsprechend: Die Ausbettung und Herausgabe der Totenasche würde in diesem Fall das postmortale Persönlichkeitsrecht der Mutter verletzen, da nicht ersichtlich sei, dass die Anfertigung eines Erinnerungsdiamanten ihrem Willen entsprochen hätte. Da der Friedhofszwang grundsätzlich auch über die Mindestruhezeit hinaus gelte, brauche es eine entsprechende behördliche Ausnahme. Eine solche konnte sich die Hinterbliebene auch nicht vor dem OVG Bremen erstreiten: Dort lehnte man ihren Antrag auf Zulassung der Berufung ab.
Der Wille bleibt maßgeblich
Zurecht habe das VG hier entscheidend auf den mutmaßlichen Willen der Verstorbenen abgestellt. Der Tochter möge es gerade darauf ankommen, der Verstorbenen weiter ihre Ehre zu erweisen und ihr "in ihrer Nähe" gedenken zu können. Sie müsse allerdings beachten, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht ihrem (durchaus berechtigten) Interesse der Totenfürsorge entgegenstehen könne. Die Tochter habe zwar geltend gemacht, dass ihre "weltoffene" Mutter Gefallen an der Idee des Erinnerungsdiamanten gefunden habe. Das genüge jedoch nicht, um den Willen mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Das Gericht resümiert: "Das Bestreben eines Hinterbliebenen, dem Willen des Verstorbenen entsprechend zu handeln, schließt ein Handeln gegen den Willen des Verstorbenen nicht aus".
Sehr wohl könne eine Herausgabe der Asche nämlich auch noch nach zwanzig Jahren eine Herabwürdigung der Toten darstellen. Das BVerwG habe zwar entschieden, dass das Schutzbedürfnis in dem Maße schwinde, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblasse – die Angehörige habe hier aber nicht dargelegt, dass sich daraus ein allgemeiner Grundsatz über die Mindestruhezeit ableiten lasse. Das einschlägige Landesrecht führe insoweit zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere ergebe sich aus dem Bremer Friedhofs- und Bestattungsgesetz nicht, dass der Friedhofszwang mit dem Ende der Mindestruhezeit automatisch ende. Dass das Gesetz keine ausdrücklichen Regelungen zum Umgang mit der Totenasche nach der Mindestruhezeit enthalte, helfe nicht darüber hinweg, dass das Totenfürsorgerecht des Art. 2 Abs. 1 GG durch das postmortale Persönlichkeitsrecht beschränkt werde.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- OVG Bremen
- Beschluss vom 05.08.2026
- 1 LA 346/24
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Keine Asche für Erinnerungsdiamanten. beck-aktuell, 18.08.2026 (abgerufen am: 24.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204101)



