Die Urne bleibt zurück

Zitiervorschlag
Die Urne bleibt zurück. beck-aktuell, 01.06.2026 (abgerufen am: 01.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199046)
Eine Witwe will nicht nur selbst, sondern auch die Urne ihres verstorbenen Mannes umziehen. Doch das VG Gießen erlaubt das nicht. Ein Wohnsitzwechsel könne kein Grund für eine Umbettung sein – schon wegen der Gefahr, dass es nicht bei einem Umzug bleibe.
2021 war ihr verstorbener Mann verbrannt und seine Asche in einer Urne bestattet worden. 2023 zog die Witwe in eine andere Gemeinde um und beantragte, dass die Urne auf einen Friedhof an ihrem neuen Wohnort umgebettet wird. Doch die bisherige Wohnsitzgemeinde lehnte das unter Verweis auf die Totenruhe ab.
Die Witwe ließ nicht locker: Ihr Mann habe sich mit seiner Familie, die in dem Ort seiner letzten Ruhestätte wohne, überworfen. Das habe auch ihren Wegzug erforderlich gemacht. Der Tod ihres Mannes und der Umzug machten ihr psychisch zu schaffen. Den Friedhof, auf dem ihr Gatte ruhe, könne sie nicht besuchen, da sie das aufgrund der dort lebenden Familie ihres Mannes zu sehr belaste.
Die zuständige Behörde ließ das unbeeindruckt. Sie lehnte die Umbettung weiterhin ab, weil die Totenasche den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie eine erdbestattete Leiche genieße.
Ein Umzug reicht nicht
Das VG Gießen stellte klar: Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei der Schutz der Totenruhe bei der Umbettung von Urnen gegenüber demjenigen bei der Umbettung von Leichen abgeschwächt. Weiter half das der Witwe aber nicht. Denn das Gericht beharrte dennoch auf einem besonderen Grund für die gewünschte Umbettung, den es nicht sah (Urteil vom 01.06.2026 – 8 K 165/25.GI).
Insbesondere könne ein solcher nicht allein in einem Wohnsitzwechsel der Totenfürsorgeberechtigten gesehen werden. Denn das könnte "in einer modernen Gesellschaft dazu führen", "dass Urnen mehrfach, insbesondere bei jedem Umzug, umzubetten wären". Auch dem Argument der Frau, ihr verstorbener Mann hätte sich die Umbettung sicher gewünscht, folgte das VG nicht. Aus dem Zerwürfnis des Verstorbenen mit seiner Familie lasse sich dessen mutmaßlicher Wille, umgebettet zu werden, nicht mit hinreichender Sicherheit ableiten. Dass die Witwe auf die Umbettung der Urne zur Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes angewiesen sei, sah das Gericht nicht.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist möglich.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- VG Gießen
- Urteil vom 01.06.2026
- 8 K 165/25.GI
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Die Urne bleibt zurück. beck-aktuell, 01.06.2026 (abgerufen am: 01.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199046)



