OLG Koblenz
Verkäufer muss auf Aufstellverbot für Friedhofsvasen mit Werbung hinweisen
Bei der Abgabe oder dem Verkauf von Friedhofsvasen, die mit einem Werbeaufkleber versehen sind, müssen die Kunden darauf hingewiesen werden, dass die Vasen nicht auf Friedhöfen aufgestellt werden dürfen, in denen per Satzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 28.01.2019 entschieden und ein Ordnungsgeld bestätigt (Az.: 9 W 648/18, BeckRS 2019, 9051).