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VG Ansbach verbietet Witwe Konservierung der Leiche ihres Mannes

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Eine Witwe aus Franken darf den Leichnam ihres gestorbenen Ehemanns nicht mit chemischen Stoffen konservieren, um eine erst in vier Wochen geplante Trauerfeier in seiner Anwesenheit durchführen zu können. Das hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 30.03.2016 entschieden (Az.: AN 4 S 16.00522).

Bayerisches Recht gibt vier Tage Bestattungsfrist vor

Die Frau wollte den Zersetzungsprozess der Leiche hemmen. Sie hatte argumentiert, dass eine Bestattung innerhalb der regulären gesetzlichen Frist von 96 Stunden bei ihrem Mann unmöglich sei. Da Verwandte und Freunde aus aller Welt anreisten, benötige sie für die Vorbereitung rund vier Wochen. “Die Witwe wollte ihren Ehemann - eine ehemals exponierte Persönlichkeit - würdevoll beerdigen“, hieß es in einer Gerichtsmitteilung am 08.04.2016.

VG: Trennung von Bestattung und Trauerfeier zumutbar

Nach dem Nein zur Ausnahme von der gesetzlichen Vier-Tages-Frist der Stadt Nürnberg blieb die Witwe mit ihrem Eilantrag nun auch vor dem Verwaltungsgericht Ansbach ohne Erfolg. Der Klägerin könne zugemutet werden, die Trauerfeier zu einem anderen Zeitpunkt abzuhalten als die Bestattung, urteilte das Gericht. Die Stadt Nürnberg hatte zuvor argumentiert, dass der Einsatz von chemischen Stoffen auf Friedhöfen aus Umweltgründen verboten sei. Das Einfrieren des Leichnams scheide aus Pietätsgründen aus. Der Mann ist laut Gericht inzwischen beerdigt.