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Ausschreibungen zum Oktoberfest

Wiesnzelte aus ganz Europa? Eher nicht

Eine Szene aus einem Festzelt auf dem Oktoberfest in München. Viele Menschen sitzen auf Bierbänken, im Zentrum des Bildes ist ein Kellner zu sehen, der ca. 10 Maßkrüge transportiert.
Der Betrieb der Wiesnzelte bleibt eine bayerische Angelegenheit. © Rawf8 / Adobe Stock

Die Forderung eines Wirts sorgte für Furore: Die Oktoberfest-Zelte sollen europaweit ausgeschrieben werden. Er konnte sich damit aber nicht durchsetzen.

Die Forderung eines Münchner Wirts nach europaweiter Ausschreibung bei der Vergabe der Wiesnzelte ist vorerst abgelehnt. Die Vergabekammer Südbayern wies den Antrag des Gastronomen auf Nachprüfung der Vergabe von zwei großen Bierzelten ab, wie die Regierung von Oberbayern mitteilte.

Die WE Gutshof GmbH, deren Geschäftsführer der Wirt Alexander Egger ist, hatte die Prüfung für das traditionelle Anzapfzelt Schottenhamel und das Paulaner-Festzelt beantragt. Zu prüfen war, ob es sich bei der Zuteilung der Festzelte auf dem Oktoberfest durch die Landeshauptstadt München um eine sogenannte Dienstleistungskonzession handelt und sich die Stadt daher anders als bisher bei der Zuteilung der Zelte nach den Regelungen des europäischen Vergaberechts richten muss.

Nach Auffassung der Vergabekammer liegen im Fall der Zuteilung der beiden Zelte die Voraussetzungen für die Anwendung des europäischen Vergaberechts aber nicht vor. Eine solche würde die Annahme einer Dienstleistungskonzession voraussetzen, die nur gegeben wäre, wenn die Landeshauptstadt München gegenüber den Brauereien und Festwirten einen einklagbaren Anspruch auf Betrieb der Festhallen während der Öffnungszeiten des Oktoberfests hätte. Die Zuteilungsverträge und die Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2026 sehen aber keine Rechtspflicht zum Betrieb der Zelte vor.

Binnen zwei Wochen ist aber noch Beschwerde zum BayObLG möglich, wie die Regierung von Oberbayern erläuterte. Vor Ablauf dieser Beschwerdefrist darf die Landeshauptstadt nach den gesetzlichen Vorgaben die Zulassungsverträge hinsichtlich der beiden Zelte weiterhin nicht abschließen.