BFH
Verkauf von "Wiesnbrezn" durch "Breznläufer" auf Oktoberfest steuerbegünstigt
Verkauft ein Brezelverkäufer auf den Oktoberfest in Festzelten "Wiesnbrezn" an die Gäste des personenverschiedenen Festzeltbetreibers, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% für Lebensmittel anzuwenden. Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil vom 03.08.2017 die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zurückgewiesen, die im Verkauf der Brezeln durch den Brezelverkäufer einen restaurantähnlichen Umsatz gesehen hatte, der dem Regelsteuersatz von 19% unterliegen sollte. Das Urteil ist zu den Streitjahren 2012 und 2013 ergangen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen sei seine kurz vor Beginn des Oktoberfests 2017 veröffentlichte Entscheidung allerdings auch für die Folgejahre zu beachten, betonte der BFH (Az.: V R 15/17).