Vereinsspenden an Rechtsextremisten verhindern Verlängerung

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Vereinsspenden an Rechtsextremisten verhindern Verlängerung. beck-aktuell, 23.07.2026 (abgerufen am: 23.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202666)
Als die Behörde ihm wegen Förderzahlungen an einen rechtsextremistischen Verein den Jagdschein entzog, wollte ein Mann von diesen plötzlich nichts mehr wissen. Dass er von der Gesinnung des Vereins nichts wusste, glaube ihm das VG Lüneburg nicht.
Die erforderliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz fehlt in der Regel bei Personen, die in den letzten fünf Jahren Vereinigungen unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c), lit a) aa) WaffG). Spätestens mit der Einstufung als "gesichert rechtsextrem", so das VG Lüneburg, seien sämtliche Zahlungen einzustellen (Urteil vom 15.06.2026 – 4 A 38/26).
Nachdem ein Mann 15 Jahre lang einen Jagdschein besaß, verweigerte die zuständige Behörde im Januar 2026 die Verlängerung. Bei einer Regelüberprüfung war aufgefallen, dass von seinem Bankkonto unter anderem regelmäßige Zahlungen an den gesichert rechtsextremistischen Verein Ein Prozent e.V. geflossen waren. Das VG Lüneburg hat die Entscheidung nun bestätigt – es fehle an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.
Unwissenheit schützt vor Jagdscheinentzug nicht
Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c), lit. a) aa) WaffG liege die nötige Zuverlässigkeit in der Regel nicht bei Personen vor, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Vereinigungen unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Der unterstützte Verein falle in eben diese Kategorie.
Der ehemalige Jagdscheininhaber machte geltend, dass ihm die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des Vereins nicht bekannt gewesen seien. So sei das neurechte Narrativ des "Großen Austauschs" doch etwa eine von der Meinungsfreiheit gedeckte Kritik an "Masseneinbürgerungen". Jedenfalls sei die Gesinnung des Vereins – der sich seither für einen ethnisch-abstammungsdefinierten Volksbegriff einsetzt und sich für eine "Gegenkultur" der Deutschen stark macht – für ihn als Normalbürger nicht offensichtlich genug gewesen.
Die 4. Kammer des VG stellte klar, dass lediglich die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen noch nicht ausreiche, diese müssten endgültig feststehen. Zunächst sei der Verein – was der Betroffene hier zutreffend einwandte - nur ein Verdachtsfall gewesen. Noch während des Bestehens des Dauerauftrags sei er aber vom Bundesamt für Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestuft worden, insbesondere aufgrund einer inhaltlichen Radikalisierung und seiner migranten- fremden- und muslimfeindlichen sowie rassistischen Positionen.
Dass der Verfassungsschutzbericht vermeintlich Fakten verschweige und rechtswidrig sei, half dem Ex-Jäger hier ebenso wenig ab wie das Argument, dass es nicht zu seinen Lasten gehen könne, dass sich der Verein bislang nicht gegen die Hochstufung gewehrt habe. Bei einer Einstufung als gesichert rechtsextrem, so die Kammer in aller Deutlichkeit, seien Zahlungen so lange einzustellen, wie die Einstufung bestehen bleibe.
Förderbeiträge reichen als Unterstützung
Dass die Förderzahlungen nicht von ihm selbst, sondern von seiner bevollmächtigten Frau veranlasst worden seien, bewertete die Kammer als Schutzbehauptung. Ihm seien die Zahlungen schon deshalb zuzurechnen, eil er sie als Kontoinhaber nicht unterbunden und damit stillschweigend geduldet habe.
Auch könne hier von einer Unterstützung im Sinne der Vorschrift gesprochen werden. Nach den vom BVerwG entwickelten Maßstäben zur Unterstützung internationaler Terrororganisationen sei jede Tätigkeit unterstützend, die sich auch nur in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirke. Eine regelmäßige Zahlung genüge dafür in der Regel. Es brauche weder eine sichtbare Außenwirkung der Zahlung, noch müsse garantiert sein, dass die konkreten Zahlungen nicht doch ausnahmsweise für verfassungskonforme Tätigkeiten genutzt würden.
Ebenso scheiterte der Kläger hier mit dem Argument, dass hier lediglich jährliche Beträge unter 1.800 Euro geflossen seien. Konkret hatte er zwischen 2022 und 2024 insgesamt 1.200 Euro in monatlichen Beiträgen von 50 Euro überwiesen. Das VG betonte indes, dass es für die Unterstützung rechtsextremistischer Organisationen keine Bagatellgrenze gebe.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- VG Lüneburg
- Urteil vom 15.06.2026
- 4 A 38/26
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Vereinsspenden an Rechtsextremisten verhindern Verlängerung. beck-aktuell, 23.07.2026 (abgerufen am: 23.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202666)



