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Verfassungsbeschwerde erfolglos

OLG-Präsident verliert Streit um rechtsextremen Referendar

Tür und ein Teil der Fassade des OLG Dresden.
Das OLG Dresden: Zutritt auch für Rechtsradikale? © lunamarina / Adobe Stock

Weil Sachsen einen Bewerber mit rechtsextremem Hintergrund als Referendar aufnehmen musste, zog der zuständige OLG-Präsident sogar nach Karlsruhe. Doch auch dort gab es keinen Erfolg – auch weil das Land zwischendurch das Recht geändert hatte.

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die vorläufige Zulassung eines Bewerbers zum juristischen Vorbereitungsdienst in Sachsen nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde genüge den gesetzlichen Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen nicht, befand die 1. Kammer des Zweiten Senats in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss. Zudem habe sich der Präsident nicht hinreichend mit einer nachträglichen Änderung des sächsischen Juristenausbildungsrechts befasst (Beschluss vom 14.07.2026 – 2 BvR 17/26).

Hintergrund des Verfahrens war ein seit längerem geführter Streit um die Zulassung eines angehenden Juristen zum Referendariat. Das OLG Dresden, das für die Referendarausbildung im Freistaat verantwortlich zeichnet, hatte die Aufnahme zunächst abgelehnt, weil der Bewerber über Jahre in Organisationen aktiv gewesen war, die der rechtsextremen Szene zugerechnet wurden. Grundlage war § 8 Abs. 4 Nr. 1 lit. b SächsJAG, wonach die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst verweigert werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als ungeeignet erscheinen lassen. Das kann der Fall sein, wenn eine ernsthafte Gefahr einer Störung des Dienstbetriebs oder für öffentliche Belange besteht. 

VerfGH zog enge Grenzen

Das VG Dresden hatte diese Einschätzung im Eilverfahren zunächst bestätigt, doch das Sächsische OVG in Bautzen verpflichtete den Freistaat später, den Nachwuchsjuristen vorläufig zum Vorbereitungsdienst zuzulassen. Das Gericht hatte sich dabei an die Rechtsprechung des Sächsischen VerfGH gebunden gesehen, der das JAG verfassungskonform ausgelegt hatte. Danach dürfe die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nur versagt werden, wenn Bewerberinnen oder Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpften. Ein strafbares Verhalten war dem Bewerber nicht vorgeworfen worden.

Gegen diesen Beschluss wandte sich der OLG-Präsident mit einer Verfassungsbeschwerde. Er rügte unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Rechts auf den gesetzlichen Richter. Das OVG hätte nach seiner Auffassung auf seine Rechtsansicht hinweisen und die maßgeblichen Vorschriften dem BVerfG zur Prüfung vorlegen müssen.

Das konnte er auch, wenngleich er für die Justizverwaltung und nicht als Privatperson vorging: Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts könnten sich, wenn sie an einem Rechtsstreit in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beteiligt seien, auf die objektiven Verfahrensgrundsätze aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, stellte die 1. Kammer klar.

Strengeres Recht, verlorenes Verfahren

Das BVerfG verwies zunächst auf den Grundsatz der Subsidiarität. Paradoxerweise wurde dem OLG hier zum Verhängnis, dass Sachsen zwischenzeitlich die Hürden für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, gerade im Hinblick auf Verfassungsfeinde, angehoben hatte. Während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens war nämlich § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG geändert worden, wonach nun ein Regelversagungsgrund vorliegt, wenn jemand gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig ist. Ein strafbares Verhalten ist dabei nicht nötig.

Der OLG-Präsident habe nicht erläutert, weshalb er wegen dieser neuen Rechtslage nicht zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz gesucht habe, argumentierte nun das BVerfG. Nach Auffassung der Kammer hätte mit einem neuerlichen Antrag die Eilentscheidung womöglich revidiert werden können. Bereits deshalb bestünden erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.

Keine Überraschungsentscheidung

Unabhängig davon habe die Beschwerde die Begründungsanforderungen verfehlt. Das BVerfG betonte, Art. 103 Abs. 1 GG verpflichte Gerichte grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch dazu, ihre Rechtsauffassung vorab mitzuteilen. Eine verfassungsrechtliche Hinweispflicht komme nur unter besonderen Umständen in Betracht.

Solche Umstände habe er nicht dargelegt. Die Frage einer Bindung der Verwaltungsgerichte an die Auslegung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs sei bereits im fachgerichtlichen Verfahren intensiv erörtert worden. Deshalb habe nicht nachvollziehbar aufgezeigt werden können, weshalb die Entscheidung des OVG überraschend gewesen sein sollte.

Gerichte müssen nur vorlegen, wenn sie überzeugt sind

Auch die Rüge einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG blieb ohne Erfolg. Das BVerfG stellte klar, dass eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG voraussetze, dass ein Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt sei. Bloße Zweifel reichten dafür nicht aus. Das OVG hatte zwar Zweifel an der Auslegung des Sächsischen VerfGH geäußert. Es habe aber gerade nicht festgestellt, von deren Verfassungswidrigkeit überzeugt zu sein.

Bemerkenswert ist, dass das BVerfG eine verfassungsrechtliche Grundsatzfrage ausdrücklich offenließ. Die Kammer musste nicht entscheiden, wie zu verfahren wäre, wenn sich die Zweifel eines Fachgerichts an einer landesverfassungsgerichtlichen Auslegung zu der Überzeugung verdichten, dass diese mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.