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OVG Sachsen-Anhalt zum Rechtsreferendariat

Mutmaßlich rechtsextremer Jurist muss auf Referendariat warten

Zwei Hände halten das deutsche Grundgesetz
Welche Anforderung gelten an die Verfassungstreue von Referendarinnen und Referendaren? © Adobe Stock / mpix-foto

Wenn Zweifel an der Verfassungstreue bestehen, muss das Referendariat erstmal warten, so das OVG Sachsen-Anhalt. Mitgliedschaften in rechtsextremen Organisationen und rassistische Äußerungen könnten reichen, auch ohne strafbare Betätigungen.

Ein Bewerber muss vorläufig nicht in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, weil offenbar gravierende Zweifel an seiner Verfassungstreue bestehen, die zuvor geklärt werden müssen. Solange weitere Ermittlungen erforderlich seien und die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren offen blieben, überwögen die öffentlichen Interessen gegenüber seinem Interesse an einem sofortigen Ausbildungsbeginn, entschied das OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 10.09.2026 – 3 M 70/26).

Der Nachwuchsjurist hatte im Eilverfahren seine Aufnahme in den zum 1. September 2026 begonnenen Vorbereitungsdienst verlangt. Das zuständige OLG Naumburg hatte ihm diesen verweigert und dazu auf zahlreiche Erkenntnisse zu früheren rechtsextremistischen Aktivitäten, Funktionen und Kontakten verwiesen, wie nun das OVG rekapitulierte: So sei der Mann 2017 aus der Bundeswehr entlassen worden, nachdem bekannt geworden sei, dass er zuvor an einem Treffen ehemaliger SS-Offiziere in Estland sowie an mehreren Veranstaltungen einer rechtsextremistischen Organisation teilgenommen hatte. Außerdem habe der Jurist zugegeben, in der Vergangenheit Aussprüche wie "Judensau", "Scheiß-Jude“ oder "Negersau" geäußert zu haben, was durch Zeugenaussagen bestätigt worden sei.

Außerdem hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz Erkenntnisse geteilt, wonach der Mann als Funktionär in einer als gesichert rechtsextrem eingestuften Organisation tätig gewesen sei. Weiterhin sei er Mitglied in einer rechten Burschenschaft gewesen, die vom bayerischen Verfassungsschutz überwacht worden sei. Man gehe zudem davon aus, dass er Mitglied der Identitären Bewegung sei und es stand sogar der Verdacht im Raum, er habe einen Anschlag auf die damalige Verteidigungsministerin geplant, weshalb ihm auch die waffenrechtliche Erlaubnis entzogen und ein Waffenbesitzverbot verhängt wurde.

OVG grenzt sich von sächsischem VerfGH ab

Nachdem ihm das OLG den Start ins Referendariat versagt hatte, stellte der Jurist zunächst vor dem VG Halle einen Eilantrag auf vorläufige Zulassung zum Vorbereitungsdienst, was ihm aber auch dort verweigert wurde. Mit seiner Beschwerde hiergegen scheiterte er nun auch vor dem OVG Sachsen-Anhalt. Der 3. Senat stellte klar, dass Bewerberinnen und Bewerber für den juristischen Vorbereitungsdienst die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an die Verfassungstreue erfüllen müssten. Dafür sei nicht erforderlich, dass sie die freiheitlich-demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft hätten. Bereits ernstliche Zweifel könnten einen Eignungsmangel begründen.

Hiermit grenzte sich der Senat von der Rechtsprechung des Sächsischen VerfGH aus 2022 ab, wonach die Aufnahme ins Referendariat nur dann verweigert werden dürfe, wenn ein Bewerber die freiheitlich-demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpfe, bzw. bekämpft habe. Dies leitete der Gerichtshof aus einer verfassungskonformen Auslegung des SächsJAG ab. Die Zulassungsanforderungen dürften demnach nicht höher sein als diejenigen für die Anwaltszulassung. Die Rechtsprechung führte zu einiger Diskussion und auch einer Petition für schärfere Zulassungsregelungen im sächsischen Vorbereitungsdienst.

Das OVG Sachsen-Anhalt stützte sich in seiner Entscheidung stattdessen auf die Rechtsprechung des BVerwG, die zwei Jahre später erging. Dieses hatte klargestellt, dass die Anforderungen für die Aufnahme eines Rechtsreferendars höher sein dürften als diejenigen für die Zulassung eines freien Rechtsanwalts. Denn ein Referendar sei schließlich Teil der staatlichen Rechtspflege. So hätten Menschen, die mit der Justiz im Rahmen eines Rechtsstreits zu tun hätten, ein Anrecht darauf, "dass niemand an der Bearbeitung ihrer Angelegenheiten mitwirkt, bei dem begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er verfassungsfeindliche Ziele verfolgt oder aktiv unterstützt", wie es seinerzeit das Leipziger Gericht formulierte.

Keine feste "Verjährung" verfassungsfeindlicher Aktivitäten

Nach Auffassung des OVG lasse sich derzeit nicht sicher beurteilen, ob die gegen den Bewerber erhobenen Vorwürfe zuträfen und ob eine gesicherte Abkehr von früheren verfassungsfeindlichen Aktivitäten vorliege. Der Mann habe einzelne Vorwürfe durch eidesstattliche Versicherungen bestritten. Diese könnten die offenen Fragen jedoch nicht abschließend klären. Weitere Unterlagen und Ermittlungen könnten noch Erkenntnisse liefern. Zugleich betonte das OVG, dass es keine feste zeitliche Grenze gebe, nach deren Ablauf frühere verfassungsfeindliche Aktivitäten für die Eignungsprüfung unbeachtlich würden. Entscheidend seien vielmehr Art und Umfang der Aktivitäten sowie die Frage, ob ein Einstellungswandel und eine dauerhafte Distanzierung gesichert erschienen.

In der Interessenabwägung gab das OVG dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege den Vorrang. Auflagen wie der Ausschluss vom Sitzungsdienst oder die Zuweisung bestimmter Ausbilderinnen und Ausbilder seien nicht geeignet, diese Bedenken auszuräumen.

Die Frage, wie mit Bewerberinnen und Bewerbern für das Rechtsreferendariat umgegangen werden soll, bei denen Bedenken hinsichtlich ihrer Unterstützung für die freiheitliche demokratische Grundordnung bestehen, wird nicht erst seit diesem Fall lebhaft diskutiert. So hatte die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister bereits im Mai 2023 auf Antrag Sachsens und Thüringens das Bundesjustizministerium um Prüfung gebeten, ob eine Anpassung bundesrechtlicher Vorschriften, insbesondere der BRAO, erforderlich sei, um Verfassungsfeinde aus dem Vorbereitungsdienst rauszuhalten. In Thüringen hatte Ende 2025 der VerfGH entschieden, dass die dortigen Zulassungsregeln verfassungskonform seien, wonach Bewerberinnen und Bewerber nicht aufgenommen werden, wenn sie "gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig waren".