Per Freispruch zurück in den Richterdienst?

Zitiervorschlag
Dr. Maximilian Amos: Per Freispruch zurück in den Richterdienst?. beck-aktuell, 07.08.2026 (abgerufen am: 08.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203571)
Die ehemalige Thüringer Proberichterin, die über einen Antrag ihres Vaters entschied und dafür zwischenzeitlich wegen Rechtsbeugung verurteilt wurde, hofft nach ihrem Freispruch in Karlsruhe wohl auf eine Rückkehr ins Richteramt.
Dreht sich nun das Schicksal für die geschasste Thüringer Proberichterin? Nachdem der BGH eine Verurteilung der Juristin, die rechtswidrig über einen Antrag ihres eigenen Vaters entschieden hatte, aufgehoben hat, rechnet sie sich nun wohl sogar Chancen aus, in den Richterdienst zurückzukehren. Dies hatte zunächst der MDR berichtet.
Die Juristin war 2020 als Proberichterin unter anderem im amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst eingesetzt gewesen und hatte während der Corona-Pandemie einen Eilantrag ihres Vaters beschieden. Der evangelische Pfarrer wollte damals eine sterbenskranke Seniorenheim-Bewohnerin seelsorgerisch betreuen, doch das Heim hatte Besuche grundsätzlich untersagt und wollte ihm erst für die unmittelbare Sterbephase Zutritt gewähren. Auf seinen Eilantrag verpflichtete seine Tochter das Heim schließlich, ihn zu der Bewohnerin vorzulassen. Ihr Verwandtschaftsverhältnis legte sie dabei nicht offen. § 41 Nr. 3 ZPO schließt Richterinnen und Richter von einem Verfahren aus, in dem es um eine Person geht, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind.
Klage gegen sofortige Vollziehung der Entlassung scheiterte – auch vor dem BVerfG
Nach Bekanntwerden des Vorgangs war die Juristin vom Thüringer Justizministerium entlassen worden, das zugleich die sofortige Vollziehbarkeit der Entlassung anordnete. Das LG Gera verurteilte sie später wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung – die Justizkarriere schien damit passé. Doch Anfang Juni hob der BGH die strafrechtliche Entscheidung auf und sprach die Ex-Richterin vom Rechtsbeugungs-Vorwurf frei. Zwar erkannte der Senat einen schwerwiegenden Fehler in ihrem Vorgehen, hielt ihr aber zugute, dass sie mit ihrer Anordnung keine sachfremden Motive verfolgt und sich im Rahmen des juristisch Vertretbaren bewegt habe. Nun scheint sogar wieder der Weg zurück ins verloren geglaubte Richterinnenamt offen.
Bei der Entlassung hatte das Landesjustizministerium auf die Bedeutung der unabhängigen Amtsführung einer Richterin abgestellt. Es sei ihr ohne Weiteres möglich gewesen, den gesetzlichen Ausschlussgrund des § 41 Nr. 3 ZPO auch ohne Kenntnis der genauen gesetzlichen Grundlage zu erkennen – zumal sie unbestritten zum Zeitpunkt der Antragstellung noch mit ihrem Vater über eine mögliche Befangenheit gesprochen habe. Die Juristin legte seinerzeit Widerspruch ein und beantragte vor Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Dies scheiterte aber vor Gericht, auch eine Verfassungsbeschwerde brachte keinen Erfolg.
Justizministerium verweist auf Eigenständigkeit des dienstrechtlichen Verfahrens
Das betraf indes nur das Eilverfahren, in der Hauptsache hat das zuständige Richterdienstgericht bis heute nicht über die Entlassung entschieden, wie das Thüringer Justizministerium (TMJMV) am Freitag auf Anfrage von beck-aktuell.Heute im Recht bestätigte. Das Verfahren habe bis zum Abschluss des Strafprozesses geruht.
Die Entscheidungsgründe des BGH würden nun durch das Ministerium ausgewertet, erklärte Sprecherin Lilli von Wrede. "Dabei wird insbesondere geprüft, ob und inwieweit sich aus dem strafrechtlichen Freispruch Auswirkungen auf eine dienstrechtliche Bewertung ergeben können. Eine abschließende Bewertung des TMJMV ist bislang nicht erfolgt."
Gleichwohl betonte von Wrede, die dienstrechtliche Bewertung der Eignung für das Richterinnenamt erfolge nach eigenständigen Maßstäben und sei nicht ohne Weiteres mit der strafrechtlichen Würdigung gleichzusetzen. Grund für die Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe gemäß § 22 Abs. 3 DRiG sei insbesondere der Verstoß gegen § 41 Nr. 3 ZPO gewesen. "Eine abschließende Bewertung des TMJMV ist bislang nicht erfolgt. Daher kann gegenwärtig auch keine belastbare Einschätzung hierzu abgegeben werden." Zudem sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheids vom BVerfG mit Beschluss vom 9. März 2022 (Az. 2 BvR 91/22) bestätigt worden. "Darüber hinaus nimmt das TMJMV zu laufenden Verfahren keine Stellung."
Der Anwalt der ehemaligen Richterin war bis zur Veröffentlichung dieses Artikels nicht für eine Stellungnahme zu erreichen.
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Dr. Maximilian Amos: Per Freispruch zurück in den Richterdienst?. beck-aktuell, 07.08.2026 (abgerufen am: 08.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203571)




