Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
BGH hebt Verurteilung auf

Ehemalige Richterin vom Vorwurf der Rechtsbeugung freigesprochen

Hände einer alten Frau
Weil sie ihren Vater zu einer Seniorenheimbewohnerin vorließ, ist eine Richterin ihren Job los. © Adobe Stock / Japan_Travel

Eine ehemalige Thüringer Proberichterin ist vom Vorwurf der Rechtsbeugung entlastet, nachdem sie ihrem Vater – einem Pfarrer – während der Corona-Pandemie Zugang zu einem Seniorenheim verschafft hatte. Dem BGH reichte das nicht für eine Verurteilung.

Als Richterin unzulässigerweise über den Antrag eines nahen Familienmitglieds zu entscheiden, begründet noch keine Rechtsbeugung, stellte der BGH nun klar. Eine ehemalige Thüringer Proberichterin hat sich demnach durch die Entscheidung über einen Eilantrag ihres Vaters nicht strafbar gemacht. Ein anderslautendes Urteil des LG Gera hoben die Karlsruher Richterinnen und Richter auf und sprachen die frühere Kollegin frei (Beschluss vom 02.06.2026 – 2 StR 516/24).

Die Juristin war 2020 als Proberichterin unter anderem im amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst eingesetzt gewesen. Während der ersten Phase der Corona-Pandemie hatte sie dann einen Eilantrag ihres Vaters erhalten: Der evangelische Pfarrer wollte eine schwer erkrankte und palliativ versorgte Bewohnerin eines Seniorenheims seelsorgerisch betreuen. Das Heim hatte Besuche wegen der damaligen Schutzmaßnahmen aber grundsätzlich untersagt und wollte ihm erst für die unmittelbare Sterbephase Zutritt gewähren.

Verwandtschaft in den Akten verschwiegen

Nach den Feststellungen des LG Gera hatte der Pfarrer zunächst nicht gewusst, dass ausgerechnet seine Tochter an diesem Tag den Bereitschaftsdienst versehen würde. Sie hatte ihn dann auf den offenen Ausgang des Verfahrens hingewiesen und auf die Frage nach einer möglichen Befangenheit erklärt, ihre Neutralität sei nicht beeinträchtigt, weil es sich nicht um ein privates Anliegen, sondern um seine Tätigkeit als Pfarrer handele.

Noch am selben Abend erließ sie ohne vorherige Anhörung des Heims eine einstweilige Verfügung und verpflichtete die Einrichtung, ihrem Vater unter Beachtung von Schutzmaßnahmen jederzeit Zugang zu der Bewohnerin zu gewähren. Die Entscheidung übergab sie ihm an ihrer Privatanschrift. Weder im Beschluss noch in den Akten erwähnte sie dabei jemals ihr Verwandtschaftsverhältnis.

LG verurteilte Richterin zu Bewährungsstrafe

Das LG Gera verurteilte die Juristin daraufhin wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Sie sei als Tochter des Pfarrers kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen. § 41 Nr. 3 ZPO schließt nämlich Richterinnen und Richter von einem Verfahren aus, in dem es um eine Person geht, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind.

Gleichwohl habe sie bewusst selbst entschieden, um ihrem Vater zu dem von beiden als richtig angesehenen Ergebnis zu verhelfen und eine mögliche abweichende Entscheidung durch eine andere Richterin oder einen anderen Richter zu verhindern. Als Indizien wertete das LG insbesondere die unterbliebene Anhörung des Heims, die fehlende Offenlegung des Verwandtschaftsverhältnisses und die Übergabe der Entscheidung im privaten Umfeld.

BGH vermisst sachwidrige Motivation

Der BGH hat diese Wertung nun nicht gehalten. Zwar habe die Richterin einen objektiv schwerwiegenden Rechtsfehler begangen, weil sie wegen der familiären Beziehung gesetzlich von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen sei. Die Feststellungen belegten jedoch nicht, dass sie diesen Ausschluss bewusst missachtet habe, um sich eine Zuständigkeit anzumaßen und damit weitere sachfremde Ziele zu verfolgen, so der 2. Strafsenat.

Auch die weiteren vom LG herangezogenen Verfahrensfehler genügten nach Auffassung des Senats nicht für den Vorwurf der Rechtsbeugung. Sie stellten weder einen elementaren Verstoß gegen das Recht dar noch ließen sie auf eine sachwidrige Motivation schließen. Für den Straftatbestand genüge nicht jeder schwerwiegende Rechtsfehler. Erforderlich sei vielmehr eine bewusste Beugung des Rechts. Eine solche habe sich aus den Feststellungen nicht ergeben.

Hinzu kam nach Auffassung des BGH, dass auch die inhaltliche Entscheidung keine Abkehr von Recht und Gesetz erkennen lasse. Die Annahme der Richterin, das gegenüber dem Pfarrer ausgesprochene Besuchsverbot sei ermessensfehlerhaft, sei gemessen an den damals maßgeblichen Rechtsnormen nicht unvertretbar gewesen. Die Entscheidung habe sich damit nicht an sachfremden Maßstäben orientiert.

Inzwischen als Anwältin tätig

Da weitergehende Feststellungen, die einen Schuldspruch hätten tragen können, nach Ansicht des Senats ausgeschlossen waren, verwies der BGH die Sache nicht zurück. Er hob das Urteil auf und sprach die Richterin selbst frei. Damit ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. 

Die Juristin arbeite heute nicht mehr als Richterin. Sie war nach dem Vorfall aus dem Dienst entfernt worden und arbeitet inzwischen als Anwältin in einer Kanzlei.