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Gelder aus Russland

Als Tatobjekte der Vortaten nicht geldwäschetauglich

Geldscheine an einer Wäscheleine
Wann ist es Geldwäsche, wann nicht? Der BGH klärt. © Zelma/adobe

Millionenbeträge aus Russland gelangten über ein Schattenfinanzsystem auf die Konten zweier deutscher GmbHs. Das LG München I wertete die Transaktionen als Geldwäsche – doch der BGH ordnete die Gelder den Vortaten selbst zu.

Der BGH hob die Verurteilungen wegen Geldwäsche hinsichtlich der überwiesenen Gelder auf und verwies an eine andere Strafkammer des LG zurück. Die Beträge seien Tatobjekte oder Tatmittel der festgestellten Vortaten und rührten deshalb nicht aus diesen her. Bei den beiden Gesellschaften verblieb es lediglich bei einer Einziehung von 9.000 Euro (Beschluss vom 09.07.2026 – 3 StR 202/25).

Die beiden Angeklagten gehörten spätestens seit Oktober 2018 einer länderübergreifenden Organisation an. Diese betrieb ein staatlicher Kontrolle entzogenes Schattenfinanzsystem, über das erhebliche Geldbeträge aus Russland über zwei zyprische Gesellschaften nach Deutschland und anschließend weltweit weitergeleitet wurden. Schein- und gefälschte Rechnungen sollten die Transaktionen verschleiern. Ziel war unter anderem, russische Zahlungsbeschränkungen, Zollvorschriften und Sanktionen zu umgehen.

Zwischen März 2021 und September 2022 gingen auf den Konten zweier deutscher GmbHs insgesamt 247 Überweisungen über rund 32,7 Millionen Euro ein. Das LG München I wertete die Entgegennahme der Gelder als Geldwäsche. Es verurteilte einen Angeklagten unter anderem wegen 248 Fällen von Geldwäsche und den anderen wegen zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit der Mitgliedschaft in einer ausländischen kriminellen Vereinigung und der unerlaubten Erbringung von Zahlungsdienstleistungen, davon in einem Fall in 247 tateinheitlichen Fällen. Gegen die beiden Gesellschaften ordnete es Einziehungen von rund 2,4 Millionen beziehungsweise 30,4 Millionen Euro an.

Der 3. Strafsenat korrigierte diese Beurteilung. Nicht alles, was mit einer Straftat zusammenhänge, "rühre" im Sinne des § 261 StGB aus ihr her.

Tatobjekt bleibt Tatobjekt

Tatobjekte einer rechtswidrigen Tat seien grundsätzlich keine tauglichen Gegenstände der Geldwäsche. Der Begriff des "Herrührens" erfasse vielmehr Taterträge, Tatprodukte oder Vermögensgegenstände, die an deren Stelle getreten sind. Dafür spreche insbesondere die Entwicklung des Geldwäschetatbestands durch die Reform von 2021. Der Gesetzgeber habe gerade die Einschleusung von durch Straftaten erworbenen Vermögensgegenständen in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf verhindern – nicht aber beliebige Tatobjekte und Tatmittel zu Geldwäscheobjekten machen wollen.

Für die 247 Überweisungen bedeutete das: Die Gelder waren nach den Feststellungen des LG Tatobjekte der angenommenen unerlaubten Zahlungsdienstleistungen. Soweit der Generalbundesanwalt alternativ auf die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung abstellt, seien sie Tatmittel, weil sie dazu bestimmt waren, weitere Aktivitäten der Vereinigung zu ermöglichen. Beides reiche für § 261 StGB nicht.

Die Geldwäscheverurteilungen wegen der Überweisungen entfielen deshalb. Anders lag es beim ebenfalls von einem Angeklagten transportierten Bargeld in Höhe von einer Million Euro: Hier blieb es bei einem Fall der Geldwäsche für beide Beteiligten. Auch die gegen die Angeklagten gerichteten Einziehungen von Provisionen und Entlohnungen blieben bestehen.

Für die beiden Gesellschaften schrumpften die Einziehungen dagegen drastisch: Von rund 2,4 beziehungsweise 30,4 Millionen Euro blieben jeweils 9.000 Euro – der Wert von durch Subventionsbetrug erlangten Corona-Soforthilfen.