SS-Rune auf Demo-Plakat strafbar

Zitiervorschlag
SS-Rune auf Demo-Plakat strafbar. beck-aktuell, 19.06.2026 (abgerufen am: 19.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200336)
Wer auf einer Demonstration eine sogenannte Sigrune aus der SS-Symbolik verwendet, macht sich strafbar, meint das BayObLG. Für das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen brauche es keine politische Zielrichtung.
Eine sogenannte Sigrune (oder Siegrune) ist eine Rune aus dem altgermanischen Runenalphabet. Während des Nationalsozialismus wurde sie stark vereinnahmt und ideologisch aufgeladen. Bis heute wird sie mit der Nazi-Symbolik identifiziert. Wer nun eine als Sigrune gestaltete Buchstabenform auf einem Demonstrationsplakat verwendet, macht sich wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar, entschied kürzlich das (Beschluss vom 12.06.2026 – 206 StRR 137/26).
Ein Mann hatte 2023 auf einer Demonstration gegen die politisch Verantwortlichen für Corona-Maßnahmen ein selbst gefertigtes Plakat getragen. Darauf stand: "Long-Söder ist heilbar! Nur am 08.10.2023!". Dabei war das "S" in "Söder" in der Form einer Sigrune gestaltet. Auf dem Plakat waren zudem eine Atemschutzmaske, eine Spritze und ein QR-Code angebracht. Das genutzte Symbol war historisch das Erkennungszeichen einer Unterorganisation der Hitlerjugend.
Nachdem er dafür zunächst vom LG zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, bestätigte nun auch das BayObLG, dass es sich bei der sogenannten einfachen Sigrune um ein Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB handele. Für die Strafbarkeit genüge es, dass der Verwender wisse oder zumindest billigend in Kauf nehme, dass es sich um ein nationalsozialistisches Kennzeichen handele.
Keine Distanzierung, keine Kunst
Eine verfassungsfeindliche Zielrichtung ist dafür nach Auffassung des Senats gerade nicht erforderlich. Der Tatbestand knüpfe an die Verwendung des Kennzeichens selbst an, so die Münchener Richterinnen und Richter. Die Vorschrift solle bereits den Anschein einer Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen verhindern.
Auch eine kritische oder überspitzte Verwendung reiche nicht aus, um den Tatbestand entfallen zu lassen. Eine Ausnahme komme nur bei einer offenkundigen und eindeutigen Distanzierung in Betracht. Daran habe es im konkreten Fall gefehlt, weil eine womöglich ablehnende Aussage erst durch gedankliche Zwischenschritte erschlossen werden müsste.
Die Berufung auf die Kunstfreiheit hat das BayObLG ebenfalls zurückgewiesen. Das Plakat erschöpfe sich in einer politischen Meinungsäußerung ohne erkennbaren künstlerischen Gestaltungswillen. Es fehle an einer eigenschöpferischen Ausdrucksform, wie sie für Kunst erforderlich sei.
Strafe muss neu bemessen werden
Das BayObLG hob auf die Revision des Verurteilten jedoch den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache insoweit zurück. Das LG habe bei der Strafzumessung unzulässig Umstände berücksichtigt, die bereits Tatbestandsmerkmale seien. Zudem habe es sich nicht mit einer möglichen Strafmilderung wegen eines Verbotsirrtums auseinandergesetzt und weitere relevante Umstände nicht ausreichend gewürdigt.
Die Höhe der Strafe muss daher nun neu bestimmt werden.
- Redaktion beck-aktuell, mam
- BayObLG
- Beschluss vom 12.06.2026
- 206 StRR 137/26
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SS-Rune auf Demo-Plakat strafbar. beck-aktuell, 19.06.2026 (abgerufen am: 19.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200336)



