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Hakenkreuze und Davidstern

Vergleich zwischen Israel und NS-Regime nicht strafbar

Die Flaggen Palästinas und Israels, auf eine rissige Mauer gemalt
In den Posts ging es um Kritik an den Methoden Israels im Palästina-Konflikt. © daniel0 / Adobe Stock

In mehreren Instagram-Posts verglich eine Nutzerin die Taten des Staates Israels mit den Methoden des NS-Regimes – und bediente sich dabei des Hakenkreuzes und der NSDAP-Fahne. Das OLG Zweibrücken verwies nun auf die Meinungsfreiheit und sprach sie frei.

Der Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) ist laut OLG Zweibrücken nicht erfüllt, wenn jemand die Kennzeichen für scharfe Kritik an den Methoden des Staates Israels verwendet und damit eine klare Distanzierung bzw. Verurteilung des NS-Unrechts einhergeht (Beschluss vom 24.06.21026 – 1 ORs 3 SRs).

Eine Instagram-Nutzerin veröffentlichte in ihrer Story eine Tabelle, in der sie die Taten der Nationalsozialisten mit den Handlungen Israels im Nahostkonflikt gegenüberstellte. Darüber war ein geteiltes Bild zu sehen, das auf der einen Seite die Flagge Israels und auf der anderen Seite die Fahne der NSDAP – mit halb sichtbarem Hakenkreuz – enthielt. Ein weiterer Bildbeitrag zeigte eine Mauer mit einem Davidstern, in dessen Mitte ein Hakenkreuz abgebildet war. Von der Mauer aus schossen Soldaten ins Innere des ummauerten Bereichs, wobei Blut unter den Mauern herausfloss. Die Hashtags: #FREEPALESTINE und #GAZAUNDERATTACK.

Das AG Ludwigshafen verurteilte die Frau wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von insgesamt 2.400 Euro. Auf ihre Revision hin hat das OLG Zweibrücken diese Entscheidung nun aufgehoben. Es mahnte, den Straftatbestand vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit nicht zu weit zu fassen. 

Inhaltliche Gleichsetzung hat keine "Werbewirkung"

Der 1. Strafsenat stellte klar, dass die Norm des § 86a StGB die Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen verhindern und damit den politischen Frieden wahren soll. Erfasst seien daher grundsätzliche alle Darstellungen der einschlägigen Kennzeichen, die den Anschein einer solchen Wiederbelebung erweckten. Mit Blick auf die Meinungsfreiheit dürfe das aber nicht grenzenlos gelten. So sei etwa anerkannt, dass parodistische oder scharf kritisierende Verwendungen im Kontext zulässig sein können. Das betreffe auch Fälle, in denen das Kennzeichen "abwertend verzerrt" werde, um die neonazistischen Werte zu verhöhnen. 

Die Gleichsetzung mit den Taten Israels sei im ersten Post so zu lesen, dass die Nutzerin gerade ihre Gegnerschaft zu den verkörperten Idealen bekunden wollte. Das ergebe sich auch aus dem großgeschriebenen Appell "FREEPALESTINE". Selbst Verfechter und Anhänger neonazistischer Ideale würden darin keine Werbewirkung für sich erblicken. Das Bild wecke zwar Assoziationen zum Nationalsozialismus – allein das genüge allerdings noch nicht für eine Strafbarkeit nach § 86a StGB.

Auch der Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) sei nicht erfüllt, da auch dieser nicht schematisch jeglichen Vergleich mit dem Holocaust verbiete. Die Grenze sei dort zu ziehen, wo Äußerungen einen unfriedlichen Charakter aufwiesen – etwa bei ausdrücklichen Verharmlosungen und Bagatellisierungen. Scharfe Kritik an einem anderen Staat genüge dafür noch nicht – hier seien weder Appelle zum Rechtsbruch erfolgt noch auch nur mittelbar rechtsgefährdende Folgen zu erwarten, etwa indem die Hemmschwelle der Leserinnen und Leser herabgesetzt werde.

Hakenkreuz im Davidstern

Auch die Abbildung in dem zweiten Post – ein Hakenkreuz im Inneren eines Davidsterns, das dem Symbol der sogenannten Rael-Glaubensbewegung entspricht – sei nicht strafbar. Für sich genommen sei auch das zwar ein einschlägiges Kennzeichen, doch im Kontext der dargestellten Szene überwiege der inhaltliche Vergleich und der damit einhergehende mahnende Charakter. Die überzeichnete Darstellung der Erschießung wehrloser, eingekesselter Menschen trage im Kontext schon von sich aus eine offensichtliche Distanzierung zur Ideologie des Nationalsozialismus. 

Daran ändert für das OLG Zweibrücken auch der Umstand nichts, dass diese Botschaft unter Umständen nicht auf den ersten Blick erkennbar ist. Selbst ohne tiefergehendes geschichtliches oder politisches Wissen sei für einen neutralen Betrachter erkennbar, dass es um den medial höchst präsenten Nahost-Konflikt gehe. Zu diesem Eindruck trage auch das gewählte Hashtag "GAZAUNDERATTACK" bei, wobei das Bild schon ausreichend für sich spreche. 

Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten seien, erklärte der Senat die Sache für spruchreif und sprach die Angeklagte selbst von allen Vorwürfen frei.