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Verurteilung wegen Protestaktion

Ziviler Ungehorsam ist kein Rechtfertigungsgrund

„Das unsichtbare Recht“

Weil er ein Gebäude der rechtsextremen "Identitären Bewegung" aus Protest mit Farbe besprüht hatte, verurteilte das AG Chemnitz einen Studenten zu einer Geldstrafe. Weder "ziviler Ungehorsam" noch Notwehr könnten hier als Rechtfertigungsgrund herhalten.

Das AG Chemnitz hat klargestellt, dass das deutsche Strafrecht "zivilen Ungehorsam" als Rechtfertigungsgrund nicht kennt. Eine Protestaktion, die mit einer Sachbeschädigung und einer Aufforderung zu Straftaten einherging, führte daher zu einer Verurteilung (Urteil vom 04.06.2026 – E 3 Cs 920 Js 23592/25).

Mithilfe eines präparierten Feuerlöschers besprühte ein Student vor einem Jahr ein Gebäude, das als Treffpunkt der "Identitären Bewegung" diente, mit violetter Farbe. Der linke Aktivist erklärte später, dass er die politischen Aktivitäten und Vorstellungen der teils rechtsextremen Gruppierung nicht mehr länger hinnehmen könne, da sie ihn aufgrund seines Migrationshintergrunds langfristig auch persönlich beträfen. 

Er habe die Identitären mit der Protestaktion "auf den Kopf stellen" und "durcheinanderbringen" wollen – wie es Aufgabe eines jeden Menschen sei, der seine Werte auf dem Grundgesetz aufbaue. Die Teilnahme an Demonstrationen reiche nicht mehr aus. Am Ende der Aktion präsentierte der Aktivist ein Banner mit der Aufschrift "DIRSUPT IB PAINT german identity". Das AG Chemnitz hat den Studenten nun wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. 

Keine Rechtfertigung für unfriedlichen Protest

Die Sachbeschädigung ergebe sich hier daraus, dass die Farbe das Erscheinungsbild des Gebäudes erheblich nachteilig verändere und sich nicht so einfach wieder entfernen lasse wie ein Plakat. Die öffentliche Aufforderung zu Straftaten folgerte das AG aus einer Auslegung des Plakats im Kontext der Protestaktion. Es rufe auf Englisch dazu auf, die Identitäre Bewegung ("IB" bzw. "german identity") zu färben ("paint") und damit zu stören ("disrupt"). Die gewählten Verben seien klar und unmissverständlich als Aufruf dazu zu verstehen, ähnliche Straftaten wie die gerade gesehene zu begehen. Da das Banner an einer viel befahrenen Straße präsentiert worden sei, sei der Aufruf auch "öffentlich" im Sinne der Vorschrift. 

Beide Taten ließen sich nicht rechtfertigen. Insbesondere könne die Notwendigkeit des Protests oder sogenannter "ziviler Ungehorsam" hier nicht herangezogen werden. Einen solchen Rechtfertigungsgrund kenne das deutsche Strafrecht grundsätzlich nicht. Auch eine Notwehr komme nicht in Betracht, weil die vom Aktivisten befürchteten Veränderungen sich noch nicht derart verdichtet hätten, das gegenwärtig schon eine Gefahr bestehe. Auch das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG komme hier nicht zum Tragen, da die Identitäre Bewegung "derzeit" nicht die grundgesetzliche Ordnung im Ganzen bedrohe. Das AG verwies den Studenten stattdessen auf die zulässigen Mittel des politischen Meinungskampfes, insbesondere Demonstrationen, die Organisation von Mehrheiten, Medien- und Informationskampagnen oder Parteigründungen.