Frau im letzten Moment weggezogen

Zitiervorschlag
Frau im letzten Moment weggezogen. beck-aktuell, 07.09.2026 (abgerufen am: 07.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205286)
Nachdem ein randalierender Gast der Spielhalle verwiesen wurde, überfährt er beinahe eine Mitarbeiterin. Der BGH hat die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung nun aufgehoben: Das LG habe einen Rücktritt bedenken müssen.
Bei der Verurteilung wegen eines versuchten Delikts sind grundsätzlich Feststellungen dazu zu treffen, inwiefern der Angeklagte den Eintritt des Erfolgs noch für möglich hielt (sog. Rücktrittshorizont). Diese Frage drängt sich laut BGH auch in einem Fall auf, in dem ein Autofahrer rückwärts auf eine Frau zugefahren war, die von einem Dritten in letzter Sekunde weggezogen wurde (Beschluss vom 11.08.2026 – 4 StR 150/26).
Weil es mit dem Spielglück an diesem Abend nicht klappen wollte, verlor der Gast einer Spielhalle die Fassung. Er spuckte den Automaten an und stritt sich – weil er noch Geld im Automaten habe – mit einer Angestellten, die ihm Hausverbot erteilt hatte. Dann ergriff er einen Stuhl und schlug damit auf zwei Spielautomaten ein, wobei er einen Schaden von knapp 4.000 Euro anrichtete. Als man ihm mit der Polizei drohte und ihn damit endlich aus dem Etablissement entfernt hatte, stieg er ins Auto seiner Lebensgefährtin und fuhr zur Ausfahrt, um dort auf diese zu warten. Die Spielhallen-Mitarbeiterin war ihm so weit gefolgt und notierte sich nun, schräg hinter dem Auto stehend, das Kennzeichen. Daraufhin legte der Mann den Rückwärtsgang ein und fuhr auf die Angestellte zu, die nur dadurch einer Kollision entging, dass ein Mann sie geistesgegenwärtig aus der Bahn zog. Als seine Lebensgefährtin schließlich einstieg, fuhr der Spielhallenbesucher davon. Dabei fehlte ihm an diesem Abend wohl nicht nur Spielglück, sondern auch eine gültige Fahrerlaubnis.
Rücktritt nicht vom Tisch
Das LG Aurich verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten und sperrte ihn für anderthalb Jahre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Die Tatbestände: Besonders schwerer räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und schließlich Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr.
Die Revision war vor dem BGH nun teilweise erfolgreich. Weil die Spielhalle nur einen Strafantrag wegen der Sachbeschädigung gestellt hatte, ließ der 4. Strafsenat die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs entfallen; es blieb bei einer Geldstrafe von 1.200 Euro für die Sachbeschädigung. Die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung scheiterte für den BGH daran, dass sich das LG nicht mit der Frage des strafbefreienden Rücktritts beschäftigt habe – obwohl sich das aufgedrängt hätte.
Rücktrittshorizont nicht geklärt
Bei Verurteilungen wegen eines versuchten Delikts müssten Gerichte grundsätzlich Feststellungen dazu treffen, inwiefern der Täter den Erfolgseintritt im Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung noch für möglich hielt (sog. Rücktrittshorizont). Anders liege es nur, wenn der Sachverhalt sichere Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild des Täters gebe.
Hier jedoch seien weder solche Rückschlüsse gezogen worden noch habe sich das LG ausdrücklich mit dem Rücktrittshorizont befasst. Insbesondere bleibe offen, ob die Tat aus Sicht des Angeklagten nach dem Wegziehen fehlgeschlagen, beendet oder unbeendet war. Im Fall eines unbeendeten Versuchs – wäre der Fahrer etwa davon ausgegangen, die Frau durch erneutes Zurückfahren noch erreichen zu können – wäre er hier dadurch zurückgetreten, dass er sich stattdessen zum Wegfahren entschied, § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB. Der BGH hält Feststellungen zu den inneren Vorstellungen des Fahrers deshalb für unerlässlich.
LG Aurich muss erneut verhandeln
Wegen des unteilbaren Schuldspruchs bei tateinheitlicher Verurteilung hob der Senat den gesamten Komplex vor der Spielhalle samt Gesamtstrafe und Maßregel auf. Dabei gab er dem nun wieder befassten LG Aurich auf den Weg, dass auch die Verurteilung wegen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) auf lückenhaften Feststellungen beruhe.
So sei die konkrete Gefährdung im Rahmen des "Beinaheunfalls" nicht ausreichend belegt. Sollte das LG hier von einer Verdeckungsabsicht ausgehen – weil der Fahrer das Notieren seines Kennzeichens unterbrechen wollte – müsse es auch die Einlassung des Angeklagten einbeziehen, wonach er nur rückwärts gefahren sei, um seine Lebensgefährtin zusteigen zu lassen. Das werde durch die Aussage eines Zeugen gestützt, wonach er nicht abgebremst habe und "bis hinten an Carglass" herangefahren sei. Zu einer Verdeckungsabsicht passe womöglich auch nicht, dass der Mann der Spielhalle als Stammgast längst bekannt war.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- BGH
- Beschluss vom 11.08.2026
- 4 StR 150/26
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Frau im letzten Moment weggezogen. beck-aktuell, 07.09.2026 (abgerufen am: 07.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205286)



