Austricksen eines Automaten war kein Computerbetrug

Zitiervorschlag
Austricksen eines Automaten war kein Computerbetrug. beck-aktuell, 28.08.2026 (abgerufen am: 29.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204776)
Weil sich ein 36-jähriger an einem Zigarettenautomaten im Probeverkauf-Wartungsmodus bedient hatte, erhielt er eine Geldstrafe wegen Diebstahls. Zu wissen, warum das LG Ravensburg keinen Computerbetrug annahm, kann auch für das Examen nicht schaden.
Nutzt ein Kunde mithilfe seiner eigenen EC-Karte den sogenannten Probeverkaufs-Modus eines Zigarettenautomaten aus, fehlt es am erforderlichen Täuschungsäquivalent für einen Computerbetrug nach § 263a Abs. 1 Fall 4 StGB. Für die Entnahme einer großen Anzahl an Zigarettenpackungen komme laut dem LG Ravensburg daher nur ein Diebstahl in Betracht (Urteil vom 27.07.2026 – 5 NBs 52 Js 27866/24).
Als der Aufsteller eines Zigarettenautomaten wegen eines Defekts den Kundenservice anrief, ahnte er noch nicht, dass jemand das Gerät inzwischen gänzlich leergeräumt hatte. Ein Sensor in der Wartungstür war defekt und ermöglichte daher auch bei geschlossener Tür die Einstellung der "Probeverkauf"-Funktion. In diesem Modus gibt der Zigarettenautomat nach Vorzeigen einer Bankkarte eine Packung aus, bucht das Geld allerdings unmittelbar wieder auf das Konto zurück. Was eigentlich für die technische Überprüfung gedacht ist, hatte sich ein "Kunde" inzwischen offenbar zunutze gemacht – und den Automaten um seine 94 übrigen Packungen erleichtert.
Das AG Riedlingen verurteilte den Angeklagten, der anhand der IBAN seiner verwendeten Bankkarte ermittelt wurde, wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Nach der beidseitigen Berufung entschied nun das LG Ravensburg und erkannte stattdessen auf eine Geldstrafe von 2.400 Euro. Die 5. Strafkammer erklärte dabei, warum es hier nicht um einen Computerbetrug ging.
Tabak-Dieb ist kein Betrüger
Mit der Annahme eines Diebstahls hatte die Kammer keine Probleme: Der Mann habe die unberechtigte Inbetriebnahme des Automaten zumindest billigend in Kauf genommen und habe sich die Zigarettenschachteln auch zueignen wollen. Da das dingliche Übereignungsangebot des Aufstellers nur für berechtigte, bezahlende Kunden vorlag, sei ihm die Sache auch fremd gewesen. Die 93 Wegnahmen – eine Packung hatte er ausnahmsweise mit einem Geldschein bezahlt – lägen in der natürlichen Handlung, mit der er die Bankkarte vor das Kartenlesegerät gehalten, den Automaten in Gang gesetzt und die Ausgabe veranlasst habe.
Die Kammer sah in der Tat hingegen weder ein Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB) noch einen Computerbetrug (§ 263a Abs. 1 Fall 4 StGB). Ersterer Tatbestand erfasse dem Wortlaut nach zwar "Automaten", meine damit aber Leistungsautomaten wie Parkhausschranken, Waschanlagen oder Staubsaugerautomaten – Warenautomaten seien davon gerade nicht erfasst.
Der Computerbetrug scheitere hier an dem nötigen sogenannten Täuschungsäquivalent. Die Tathandlung müsse, würde sie gegenüber einem Menschen erfolgen, eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB (Betrug) darstellen. Das Mann habe hier allerdings gar nicht vorgespiegelt, berechtigtes Servicepersonal zu sein, sondern sich mit seiner Bankkarte offen als Kunde zu erkennen gegeben.
Selbst wenn er, was hier nicht belegt war, den Probeverkauf-Modus durch Zufall oder nach Internet-Recherchen selbst eingestellt hätte, führe das zu keinem anderen Ergebnis. Wegen des bekannten Automatenfehlers treffe ihn hier keine Aufklärungspflicht. Und auch in dieser Konstellation fehle es an der Täuschung, weil er seine eigene Bankkarte vorgezeigt habe.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- LG Ravensburg
- Urteil vom 27.07.2026
- 5 NBs 52 Js 27866/24
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Austricksen eines Automaten war kein Computerbetrug. beck-aktuell, 28.08.2026 (abgerufen am: 29.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204776)



