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„Business-E-Mail-Compromise-Fraud“

Kompliziert genug für die Wirtschaftsstrafkammer?

Handy, auf dessen Display ein großes Briefsymbol zu sehen ist, durch das ein Angelhaken mit Schnur gezogen ist.
Dank falscher Identitäten am Haken von E-Mail-Betrügern © Backcountry Media / Adobe Stock

Das Verfahren um einen sogenannten BEC-Betrug war zwar aufwändig, für die Wirtschaftsstrafkammer des LG Mannheim aber nicht komplex genug, um sich mit der Berufung zu befassen. Nun soll die allgemeine Strafkammer des LG Mannheim entscheiden.

Eine Wirtschaftsstrafkammer ist für Finanzdelikte nach § 74c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GVG nur zuständig, wenn zur Bearbeitung besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind. Die 12. (Kleine) Strafkammer des LG Mannheim hat das nun für einen Fall verneint, in dem ein Angeklagter Bankkonten für die Begehung von Betrugstaten vermietet hatte (Beschluss vom 22.07.21026 – 212 AR 1/26).

Wegen Urkundenfälschung, Beihilfe zum Betrug und Fälschung beweiserheblicher Tatsachen wurde ein Mann amtsgerichtlich zu drei Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt, die Taterträge von fast 425.000 Euro sollen eingezogen werden. Der Mann habe unter Vorlage legitimer Reisepässe eine Vielzahl an Bankkonten unter Alias-Namen eröffnet und diese dann an Betrüger vermittelt. Diese nutzten die Konten mutmaßlich für sogenannten "Business-E-Mail-Compromise-Fraud" (BEC), wobei der Geschäftsverkehr eines Unternehmens ausgespäht und passende gefälschte Rechnungen per E-Mail versendet werden.

Die im Berufungsverfahren angerufene 10. (Kleine) Strafkammer des LG Mannheim prüfte daraufhin eine Abgabe des Verfahrens an die als Wirtschaftsstrafkammer eingerichtete 12. (Kleine) Strafkammer. Diese wies die Zuständigkeit nun allerdings von sich und verwies die Sache an die allgemeine 10. Strafkammer zurück.

Wie komplex ist zu komplex?

Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung war § 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG, der bestimmte Finanzdelikte einer Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuweist, soweit sie "besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens" erfordern. Die 10. Strafkammer hatte dafür plädiert, da die Ermittlungen von der Abteilung Wirtschaftsstrafrecht des Cybercrime-Zentrums Baden-Württembergs geführt worden waren und im Umfang einer Wirtschaftsstrafsache entsprochen hätten. So sei etwa ein Bestand aus 8 Ermittlungs- und Hauptakten, 15 Sonderbänden und 2 Sonderbänden der "Financial Intelligence Unit" (FIU, der Anti-Geldwäsche-Behörde des Bundes) produziert worden. 

Laut der 12. Strafkammer bedeute das allerdings noch nicht, dass für die Einordnung des Falles besondere Wirtschaftskenntnisse vonnöten seien. Dafür müssten die nötigen Kenntnisse außerhalb der allgemeinen Erfahrung liegen, weil sie sich auf Verfahrensweisen innerhalb besonderer Wirtschaftskreise oder auf schwer durchschaubare Mechanismen des modernen Wirtschaftslebens bezögen. Das seien beispielsweise spezifische Kenntnisse zu Buchhaltung und Bilanzierung oder zum Banken- und Finanzwesen. Ein solcher Fall sei etwa indiziert, wenn es inhaltlich um die Regelungsbereiche der in § 74c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5a GVG genannten Vorschriften gehe – darunter etwa die Gesetze zum Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen oder des Kapitalanlagebetruges.

In diesem Fall sei allerdings keines dieser Gesetze einschlägig. Die Zu- und Abflüsse auf das Konto des Angeklagten ließen sich trotz der aufwändigen Sachverhaltsermittlung auch ohne tiefergehende Kenntnisse begreifen. Die mutmaßlichen Haupttaten beträfen mit dem "Business-E-Mail-Compromise-Fraud" einen inzwischen verbreiteten Modus Operandi, der keine wirtschaftlichen Zusammenhänge außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung betreffe. Er zeichne sich zwar durch eine gewisse "raffinierte Begehungsweise" aus, ein inhaltlicher Bezug zu den genannten Wirtschaftsstrafgesetzen fehle allerdings. Auch erscheine die Berechnung des Schadens nicht als übermäßig komplex.

Aus der Ermittlungszuständigkeit der Abteilung Wirtschaftsstrafrecht des Cybercrime-Zentrums Baden-Württemberg folge nichts anderes. Zwar könne der Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeit einer Wirtschaftsstrafkammer durchaus an die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafabteilung der Staatsanwaltschaft koppeln. Davon habe das Präsidium des LG Mannheim aber keinen Gebrauch gemacht.