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Urteil gegen Fußballhooligans steht

Schwache Revision der "Starken Jugend"

Auf der Tribüne eines Fußballstadiums stehen viele maskierte Personen, die brennende Pyrotechnik in die Luft halten.
Der Kampf um die Vorherrschaft in der Fankurve endet im Gefängnis © .shock / Adobe Stock

Aus Choreographien wurden Überfälle, aus Schals Trophäen: Der BGH hat die Verurteilung zweier Fußballhooligans aus der Gruppe "Starke Jugend" bestätigt. Sie hatten rivalisierende Fans systematisch ausgeraubt und verprügelt.

Der BGH hat die Revisionen zweier Mitglieder der Auer Ultra-Gruppe "Starke Jugend" verworfen. Damit ist das Urteil des LG Dresden vom Mai 2025 rechtskräftig: Einer der beiden Männer war zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, der andere zu einem Jahr Jugendstrafe auf Bewährung. (Beschluss vom 8.7.2026 – 3 StR 591/25)

Insgesamt hatte das LG fünf junge Männer im Alter von 18 bis 25 Jahren schuldig gesprochen – wegen Mitgliedschaft in einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung, in Tateinheit mit schweren Raubtaten, schweren räuberischen Erpressungen und gefährlichen Körperverletzungen.

Was Anfang 2020 als Nachwuchsgruppe innerhalb der Ultra-Szene des FC Erzgebirge Aue begonnen hatte, wandelte sich ab dem Frühjahr 2022 nach den Feststellungen des LG zur organisierten Gewalt. Anfangs sei es um gemeinsames Auftreten im Stadion, Choreographien und Auswärtsfahrten gegangen. Dann aber wollten die Mitglieder eine Vormachtstellung im Umland ihres Vereins durchsetzen – und suchten gezielt die Konfrontation mit Fans rivalisierender Klubs. Sie gingen bewaffnet mit Quarzsandhandschuhen und Schlagstöcken vor, trugen einheitlich dunkle Kleidung und vermummten sich.

Besonderes Ziel: den Gegnern Schals und Trikots abzunehmen, um sie später im Stadion als Trophäen vorzuzeigen. Die Opfer wurden dabei teils erheblich verletzt. Zur Absprache nutzte die Gruppe konspirative Social-Media-Kanäle und trainierte gemeinsam Kampfsport. Wer fehlte, dem drohten interne Sanktionen.

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BGH bestätigt Einstufung nach § 129 StGB

Der 3. Strafsenat hat die rechtliche Bewertung des LG nahezu vollständig gebilligt. Die "Starke Jugend" erfülle die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1, 2 und 5 StGB, die auf besonders schwere Straftaten gerichtet gewesen sei. Lediglich Teile einer Einzeltat nahm der Senat für einen der Männer aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung aus. Auf die Strafe wirkte sich das aber nicht aus.

Bereits 2023 waren Ermittler mit einer Razzia gegen die Szene vorgegangen und hatten Wohnungen in Stollberg, Johanngeorgenstadt, Lößnitz und Aue durchsucht. Vier der fünf späteren Verurteilten waren nach Angaben der Generalstaatsanwaltschaft Dresden zuvor wegen rechtsextremistischer Straftaten aufgefallen.

Nach der BGH-Entscheidung ist gegen sieben weitere Mitglieder Anklage erhoben worden. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden wirft den Männern im Alter von 21 bis 30 Jahren die Bildung einer kriminellen Vereinigung und Gewalttaten wie Körperverletzungen und Raubtaten vor, wie es in einer Mitteilung heißt. Über die Zulassung der Anklage entscheidet das LG Dresden.