Untersuchung von erkrankter Richterin zulässig

Zitiervorschlag
Untersuchung von erkrankter Richterin zulässig. beck-aktuell, 16.07.2026 (abgerufen am: 16.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202216)
Eine Richterin war lange an Long-Covid erkrankt und konnte deshalb keinen Bereitschaftsdienst leisten. Das durfte ihr Dienstherr zum Anlass nehmen, um ihre Dienstfähigkeit grundsätzlich überprüfen zu lassen, meint das OVG Berlin-Brandenburg.
Eine Richterin, die sich gegen eine amtsärztliche Untersuchung ihrer Dienstfähigkeit wehrte, ist vor dem OVG Berlin-Brandenburg gescheitert. Es genügten hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für eine Dienstunfähigkeit, um eine solche Untersuchung zu rechtfertigen, meinte das Gericht (Beschluss vom 10.07.2026 – OVG 4 S 24/26).
Ein amtsärztliches Gutachten bescheinigte der im Jahr 2025, aufgrund ihrer Long-/Post-Covid-Erkrankung nicht am richterlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen zu können. Inzwischen waren ihre hohen Fehlzeiten aus den Jahren 2020 bis 2024 zwar massiv zurückgegangen, trotzdem ordnete ihr Dienstherr infolge des Gutachtens eine neue Untersuchung ihrer allgemeinen Dienstfähigkeit an. Die Juristin wehrte sich dagegen vor Gericht.
Das VG Potsdam hielt die Anordnung zunächst noch für unverhältnismäßig. Da im Jahr 2025 nurmehr 17 Krankentage angefallen seien, könnten die Ausfallzeiten der Richterin die Anordnung nicht mehr tragen. In dem vorangegangenen Gutachten sei abseits des Bereitschaftsdienstes zudem keinerlei Aussage über ihre Dienstfähigkeit getroffen worden, die nun eine weitere Untersuchung begründen solle. Das VG verwies dazu auch auf Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahr 1980, wonach die Anordnungsgründe "klar, eindeutig und unmissverständlich" dargelegt werden müssen, sodass den Betroffenen eine umfassende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit ermöglicht werde.
Die Beschwerde des Dienstherrn gegen diese Entscheidung hatte vor dem OVG Berlin-Brandenburg nun Erfolg. Der 4. Senat stellte fest, dass das VG hier veraltete Maßstäbe angesetzt habe.
Untersuchungsbegründung darf nicht zu schwierig sein
Inzwischen habe das BVerwG die Anforderungen an Untersuchungsanordnungen gelockert, führte der Senat aus. Diese dürften nämlich nicht so überspannt werden, dass sich Untersuchungsanordnungen praktisch nicht mehr begründen ließen. Die Begründung müsse erstens die Fakten aufzeigen, die die Dienstunfähigkeit als "naheliegend" erscheinen ließen. Zweitens müsse sie Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung machen, wobei nicht mehr untersucht werden dürfe als für die Feststellung der Dienstunfähigkeit nötig sei.
Da die Behörde vor etwaigen Untersuchungen keine aussagekräftigen Informationen zur Verfügung habe, genüge insoweit die Angabe "hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände", die die Erfüllung der Dienstpflichten in Zweifel zögen. Zurecht habe der Dienstherr also aus den amtsärztlich festgestellten Symptomen – der verminderten Ausdauer, körperlichen Erschöpfung, Müdigkeit und Gedächtnis- sowie Konzentrationsstörungen – auf eine mögliche (Teil-)Dienstunfähigkeit geschlossen. Es stelle sich in der Tat die Frage, ob sie über ihre Unfähigkeit zum Bereitschaftsdienst hinaus dienstunfähig sei.
Die Fehltage seien hierbei lediglich einer von mehreren Anhaltspunkten gewesen. Zwar möge das erste Gutachten auf den Bereitschaftsdienst bezogen gewesen sein, der Dienstherr habe aber allein aufgrund der nun geringeren Fehltage nicht von weiteren Untersuchungen absehen müssen.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- OVG Berlin-Brandenburg
- Beschluss vom 10.07.2026
- OVG 4 S 24/26
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Untersuchung von erkrankter Richterin zulässig. beck-aktuell, 16.07.2026 (abgerufen am: 16.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202216)



