JVA darf Melatonin-Dragees nicht verweigern

Zitiervorschlag
JVA darf Melatonin-Dragees nicht verweigern. beck-aktuell, 27.05.2026 (abgerufen am: 27.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198751)
Ein sicherungsverwahrter Gefangener wollte sich Melatonin-Dragees in die Anstalt bestellen. Doch die JVA lehnte unter Verweis auf die Hausordnung ab. Das KG hat nun entschieden, dass ein solche pauschale Ablehnung rechtsfehlerhaft sei.
In seiner Entscheidung (Beschluss vom 08.01.2026 – 2 Ws 149/25) fehlte dem KG eine überzeugende Begründung für die Ablehnung. Auch war es von der Gefährlichkeit der Dragees nicht überzeugt.
Der sicherungsverwahrte Gefangene verbüßte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern, Anstiftung zur Herstellung kinderpornografischer Schriften sowie wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, die er bereits verbüßt hat. Seit August 2022 befindet er sich in Sicherungsverwahrung.
Bei der Anstalt, die die Sicherungsverwahrung vollzieht, beantragte er die Genehmigung der Bestellung rezeptfreier Melatonindragees im Wege des Versandhandels. Melatonin-Dragees werden typischerweise bei Schlafproblemen eingenommen und sind regelmäßig frei verkäuflich in Apotheken und Drogerien erhältlich.
Doch die Vollzugsanstalt lehnte den Antrag unter Verweis auf die Hausordnung ab. Bei "Nahrungsergänzungsmitteln wie etwa Melatonin-Dragees" sieht sie die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt in Gefahr. Eine weitergehende inhaltliche Begründung erfolgte nicht. In der Hausordnung ist die Annahme von Nahrungsergänzungsmitteln prinzipiell ausgeschlossen. Der sicherungsverwahrte Gefangene wollte sich damit nicht abfinden und rief am selben Tag die Strafvollstreckungskammer an, um eine neue Entscheidung in seinem Sinne zu erhalten – ohne Erfolg.
Das KG hingegen verpflichtete die Vollzugsanstalt, den Antrag auf Bestellung der Melatonin-Dragees unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.
Zwar ist obergerichtlich entschieden, dass der Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung über derartige Anträge ein Beurteilungsspielraum zukommt, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Dabei geht es um die Auslegung von § 58 Abs. 1 SVVolzG Bln, wonach sich die Untergebrachten selbst verpflegen dürfen, soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung entgegenstehen. Allerdings ist der unbestimmte Rechtsbegriff der Sicherheit und Ordnung sowie das Ermessen der Behörden gerichtlich überprüfbar.
An einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt durch die Bestellung meldete das KG nun erhebliche Zweifel an. Eine von frei verkäuflichen Nahrungsergänzungsmitteln im Allgemeinen oder rezeptfrei erhältlichen Melatonin-Dragrees im Besonderen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch ausgehende Gefährlichkeit liege nicht auf der Hand. Auch habe die Vollzugsbehörde tatsächliche Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung weder dargelegt noch ersichtlich in ihre Abwägung mit einbezogen. Die Ermittlung solcher Anhaltspunkte hätte aber in ihrer Verantwortlichkeit gelegen. Das Vollzugsrecht sei vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägt, der Untergebrachte daher grundsätzlich nicht darlegungs- und beweispflichtig.
- KG
- Beschluss vom 08.01.2026
- 2 Ws 149/25
Zitiervorschlag
JVA darf Melatonin-Dragees nicht verweigern. beck-aktuell, 27.05.2026 (abgerufen am: 27.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198751)



