Kein Sex, aber sexuell

Zitiervorschlag
Kein Sex, aber sexuell. beck-aktuell, 04.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197396)
Tantrische "Yoni-Massagen" sind zwar nur auf "lustvollmythische" Prozesse am weiblichen Genital ausgerichtet, unterfallen damit aber trotzdem dem ProstSchG. Ein Masseur aus Nordrhein-Westfalen muss sich daher amtlich registrieren lassen.
Tantramassagen an den weiblichen Genitalien – sogenannte Yoni-Massagen – unterfallen als sexuelle Dienstleistungen dem Anwendungsbereich des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG). Wer sie gegen Entgelt anbietet, muss auch die entsprechenden Regelungen beachten, wie das OVG Münster entschied. Dazu gehören etwa die Anmeldung der Tätigkeit sowie die Wahrnehmung gesundheitlicher Beratung. Dass bei Tantra kein klassischer Geschlechtsakt vollzogen werde, ändere daran nichts: Der Gesetzgeber habe den Begriff der sexuellen Dienstleistung bewusst denkbar weit gefasst (Urteil vom 04.12.2025 – 13 A 3233/21).
Seit seiner Ausbildung zum "Tantramasseur Level 1" sowie diverser sexualtherapeutischer Fortbildungen bietet ein Mann in Nordrhein-Westfalen Seminare, Sexualberatungen und Tantramassagen an. Dazu gehören seither auch sogenannte "Yoni-Massagen" – Ganzkörpermassagen, die die weiblichen Geschlechtsorgane einbeziehen. Die erklärten Ziele dieser Praktik sind etwa eine Erweckung sexueller bzw. "orgastischer" Energie oder die Überwindung sexueller Traumata.
Etwas nüchterner sah das die zuständige Behörde, die darin eine gegen Entgelt erbrachte sexuelle Handlung sah. Sie forderte den Masseur daher per Bescheid dazu auf, seine Tätigkeit als Prostitution im Sinne des ProstSchG anzumelden und gesundheitliche Beratung wahrzunehmen. Nach erfolglosem Eilverfahren vor dem OVG Münster folgte dieser der Aufforderung, klagte im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage aber weiter.
Nun hat das OVG auch im Hauptverfahren entschieden, ein anderes Ergebnis für den Tantramasseur auf Level 1 ergab sich dabei allerdings nicht: Auch Yoni-Massagen fallen unter den Begriff der sexuellen Dienstleistungen.
Tantra-Masseure müssen sich registrieren lassen
Da das ProstSchG selbst den Begriff der sexuellen Handlung nicht definiere, zog der 13. Senat des OVG den einschlägigen strafrechtlichen begriff heran. Damit gehe es um ein "vom menschlichen Willen getragenes Verhalten mit geschlechtlichem Bezug", wobei es insbesondere auf das äußere Erscheinungsbild der Praktik ankomme. Welche Motivationen dabei dahinter stehe, sei unerheblich – es genüge, dass dem Beteiligten die Sexualbezogenheit der Handlung bekannt sei. Auch müsse die Tätigkeit nicht unbedingt auf sexuelle Befriedigung hinauslaufen.
Der Senat zweifelte nicht daran, dass dem Masseur zumindest der sexuelle Charakter der Yoni-Massagen bekannt ist. So sei schon dem Ausbildungsskript zu entnehmen, dass die Massage die Sexualität integrieren und ihre Energie als Lebenskraft erwecken solle. Ob Ejakulation, Erschütterung, Tränen, "lustvollmythische" Erfahrungen oder Orgasmen – auf all diese Reaktionen bereite die Ausbildung ihre Tantriker vor.
Auch das habe der Gesetzgeber mit dem ProstSchG regeln wollen. Ihm sei es den Gesetzesmaterialien zufolge gerade darauf angekommen, einen weiten Begriff von Prostitution zugrunde zu legen, der "nahezu alle Formen bezahlter sexueller Kontakte" erfasse. Das sei bei der Entstehung des Gesetzes zwar kritisiert, aber nicht geändert worden. Damit fielen gerade auch Praktiken unter Prostitution, bei denen es nicht zum Geschlechtsverkehr im engeren Sinne komme und die deshalb "üblicherweise" nicht zugerechnet werden würden.
ProstSchG bewusst weit gefasst
Eine vom Kläger geltend gemachte teleologische Reduktion der Vorschrift – also eine Einschränkung nach Maßgabe des Normzwecks – biete sich dabei nicht an. Es sei schon nicht ersichtlich, dass Tantramassagen unbeabsichtigt vom ProstSchG erfasst würden, auch würde der Schutzzweck des Gesetzes nicht in eine andere Richtung weisen.
Der Gesetzgeber habe bei der Konzeption des Gesetzes nicht nur ein gewisses "Bild der vulnerablen Menschen in der Prostitution" vor Augen gehabt, sondern eine deutlich größere Bandbreite. In der Gesetzesbegründung sei auch davon die Rede, dass nicht alle Prostituierten von Ausbeutung, Gewalt und unzumutbaren gesundheitlichen Bedingungen betroffen seien. Dennoch sei auch bei Tantramasseuren nicht selbstverständlich, dass sie die Rahmenbedingungen ihrer eigenen Tätigkeit völlig frei gestalten könnten – eine Realität, der das ProstSchG begegnen wolle. Auch die vorzubeugenden Gesundheitsrisiken seien bei Tantramasseuren nicht auszuschließen, was eine entsprechende Beratung notwendig mache.
So würden die Ausbildungszertifikate etwa noch nicht gewährleisten, dass regelmäßig gereinigt und desinfiziert werde oder dass kontaminierte Hände von Schleimhäuten ferngehalten würden. Dass der Tantramasseur – wie wohl in diesem Fall – all diese Informationen schon gehabt habe, ändere an der gesetzlichen Pflicht nichts. Auch die Zertifizierung durch einen Berufsverband für tantrische Körperarbeit und sexuelle Gesundheit ersetze ein staatliches Kontrollinstrumentarium insoweit nicht.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- OVG Münster
- Urteil vom 04.12.2025
- 13 A 3233/21
Zitiervorschlag
Kein Sex, aber sexuell. beck-aktuell, 04.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197396)



