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Nutzungsvereinbarung für Acker

Landwirt durfte Landebahn nicht umpflügen

Ein kleines Flugzeug steht auf einem Acker.
Start und Landung auf freiem Feld. © sommersby / Adobe Stock

Seit 1970 lief alles glatt zwischen dem Betreiber eines Sonderlandeplatzes und einem Landwirt, dessen Flurstück die Landebahn querte – bis er wortwörtlich Gräben aufriss. Er will gekündigt haben, doch die Vereinbarung seines Vaters hat noch Bestand.

Wer ein Grundstück umpflügt, das über die Bahn eines Sonderlandeplatzes verläuft, schafft eine betriebsbedingte Gefahr. Ein Landwirt, der sein Nutzungsrecht nicht wirksam wieder zurückerhalten hatte, durfte daher von der Luftfahrtbehörde als Störer zur Beseitigung verpflichtet werden, wie das OVG Saarlouis entschied (Urteil vom 16.04.2026 – 1 A 79/24).

Im Mai 2021 kam es zwischen einem Landwirt und dem Betreiber eines Sonderlandeplatzes zum Streit. Dem Landwirt gehört ein 3 Meter breites und 230 Meter langes Grundstück, das auf einer Strecke von 100 Metern die Landebahn des Flugplatzes quert. Seit mehreren Jahren – damals noch mit dem Vater des Landwirts – bestand eigentlich eine entsprechende Nutzungsvereinbarung. Im Gegenzug hatte der Betreiber dem Landwirt Nutzungsrechte an anderen Flächen eingeräumt.

Dieses Tauschgeschäft bestand seit dem Jahr 1970, bis der Sohn des Landwirts dem Betreiber das Nutzungsrecht an dem Flurstück vermeintlich kündigte. Dafür hatte er zwar im August 2014 ein Schreiben aufgesetzt und versandt, in den Folgejahren hatten die Parteien ihre Nutzung allerdings wie zuvor weitergeführt. Erst im Mai 2021 hob der Landwirt auf dem Flurstück mehrere Gräben aus, was ihm von der saarländischen Luftfahrtbehörde prompt untersagt wurde. Er kam der Beseitigungsverfügung allerdings nicht nach, sodass die Behörde die Gräben im Weg der Ersatzvornahme selbst wieder zuschütten ließ.

Wenige Monate später meldete der Sonderlandeplatz, dass die Landebahn im Bereich des Flurstücks umgepflügt worden war. Der Landwirt sah sich im Recht, schließlich habe er das Nutzungsrecht ordnungsgemäß gekündigt. Trotzdem erging eine weitere Beseitigungsverfügung, gegen die der Landwirt nun vor die Verwaltungsgerichte zog. Da der Landeplatzbetreiber das Umpflügen wieder rückgängig gemacht hatte, hatte sich der Bescheid erledigt. Damit hatten zunächst das VG und schließlich das OVG Saarlouis über eine Fortsetzungsfeststellungsklage des Landwirts zu entscheiden. Beide wiesen sein Begehren zurück.

Fortsetzungsfeststellungsklage nicht zulässig

Seine Klage scheiterte bereits am fehlenden berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG werde dieses typischerweise in anerkannten Fallgruppen bejaht, von denen hier keine erfüllt sei.

Erstens bestehe hier keine Wiederholungsgefahr. Das Saarländische OLG habe bereits in der zivilrechtlichen Auseinandersetzung entschieden, dass die Kündigung aus dem Jahr 2014 nicht wirksam gewesen sei. Das OLG hat das Schreiben als schikanös gemäß § 226 BGB eingeordnet, weil es dem Landwirt nur um die Durchsetzung von Entschädigungszahlungen gegangen sei. Da das Grundstück eine überragende Bedeutung für den Landeplatz trage und der Landwirt es aufgrund der Lage, Größe und des Zuschnitts nur schwer sinnvoll nutzen könne, sei die Kündigung auch treuwidrig gewesen (§ 242 BGB). Zusätzlich sei die Nutzung nach der vermeintlichen Kündigung über Jahre hinweg ohne Weiteres fortgeführt worden, was das OLG als stillschweigende Wiederaufnahme bzw. Fortführung einstufte. Dem Landwirt war daher schon zivilrechtlich aufgetragen worden, die Nutzung des Grundstücks weiterhin zu dulden. 

Entsprechend fiel nun auch die Beurteilung der Wiederholungsgefahr durch das OVG aus: Der Landwirt habe im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens erklärt, die Klage auf Herausgabe zu respektieren und von weiteren Maßnahmen Abstand zu nehmen. Ein Interesse an der Feststellung der behördlichen Untersagung bestehe daher aufgrund von Wiederholungsgefahr nicht. 

Ebenso wenig könne der Landwirt ein Rehabilitationsinteresse – die zweite Fallgruppe – vorweisen. Für ihn folge aus der luftaufsichtsrechtlichen Verfügung keinerlei Stigmatisierung, die es durch eine Feststellung aufzuheben gelte. Auch die Strafanzeige wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr (§ 315 Abs. 1 StGB) ändere das nicht. 

Auf die dritte Fallgruppe, die Geltendmachung von Amtshaftungs- und/oder Schadensersatzansprüchen, sei es dem Landwirt hier ersichtlich nicht angekommen. Er habe derartige Verfahren zwar angekündigt, diese wären aber offensichtlich aussichtslos, da der Bescheid von einem Kollegialgericht – dem VG Saarlouis – bereits gebilligt worden sei. 

Zuletzt lasse sich das Feststellungsinteresse auch nicht auf einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff stützen. Das sei überhaupt nur in Fällen möglich, in denen allein die Fortsetzungsfeststellungsklage die Effektivität des Rechtsschutzes sichere – etwa wenn sich die Maßnahme typischerweise so kurzfristig erledige, dass sie ohne eine Fortsetzungsfeststellungslage regelmäßig nicht in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren geprüft werden könne. Das sei hier ersichtlich nicht der Fall.

Luftaufsicht im Recht

Auch der Sache nach sei der Bescheid der Luftfahrtbehörde rechtmäßig gewesen. Durch das Umpflügen des Grundstücks – und damit eines Teils der Landebahn – habe der Landwirt eine betriebsbedingte Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs bzw. für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Luftfahrt geschaffen. Das Umpflügen schaffe Vertiefungen bzw. Unebenheiten in der Landebahn, die bei passierenden Flugzeugen zu Kontrollverlusten führen könnten. 

§ 29 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) erlaube den zuständigen Behörden in diesen Fällen entsprechende Gefahrenabwehrmaßnahmen zu treffen. Die Gefährdung von den Flugzeuginsassen sowie den Luftfahrzeugen selbst sei auch hinreichend wahrscheinlich, um ein Eingreifen nach der Generalklausel des § 29 Abs. 1 S. 2 LuftVG auszulösen.

Der Landwirt könne insofern auch als unmittelbarer Verursacher und daher im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne als Verhaltens- bzw. Zustandsstörer herangezogen werden. Er selbst habe die Gefahr durch das Umpflügen geschaffen. Dass dem Flugplatz in Reaktion auf die Situation eine Verkürzung der Landebahn aufgetragen worden war, ändere daran nichts. Das sei ersichtlich nur eine kurzfristige Maßnahme gewesen, um die Gefahren einzudämmen. Genau so wenig könne sich der Landwirt darauf berufen, dass es letztlich auch dem Betreiber zufiel, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen – etwa das Abstecken der nun verkürzten Landebahn. Als derjenige mit der größten Gefahrennähe sei er nach wie vor luftaufsichtsrechtlich verantwortlich.

Auch in der Sache habe sich der Landwirt nicht darauf berufen können, dass die Nutzung seines Grundstücksteils nicht mehr erlaubt gewesen wäre. Durch die unwirksame Kündigung habe die Vereinbarung seines Vaters – und damit das Nutzungsrecht des Landeplatzbetreibers – nach wie vor Bestand.