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Heimbewohner auf Tour

Bundespolizei darf keine Gebühren für Zurückbringen verlangen

Ein von hinten zu sehender Mann läuft in einem Park über einen gepflasterten Weg. Links und rechts sind Bäume und Gebüsche zu sehen.
Unterwegs im Park © LukeS / Adobe Stock

Für das Zurückbringen eines "entwichenen" Bewohners forderte die Bundespolizei vom betroffenen Seniorenheim eine Leistungsgebühr. Doch für diesen Fall ist das Bundesgebührengesetz nicht ausgelegt, meint das OVG Berlin-Brandenburg.

Im gebührenrechtlichen Sinn fällt ein entlaufener Bewohner nicht in den öffentlichen Pflichtenkreis eines Seniorenheims (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG). Ebenso wenig, so das OVG Berlin-Brandenburg, habe das Heim die Retourfahrt im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3 BGebG "veranlasst". Die Bundespolizei durfte daher von dem betroffenen Altenpflegeheim keine Gebühren für ein Zurückbringen erheben (Beschluss vom 15.04.2026 – OVG 6 N 132/25).

Ein schwer demenzkranker Mann, der aufgrund seiner Erkrankung immer wieder den Drang verspürte "sich auf den Weg machen" zu müssen, wurde im Februar 2023 von Beamten der Bundespolizei am Berliner Ostbahnhof aufgegriffen. Für das Zurückbringen des völlig desorientierten Bewohners erhob die Polizei eine Gebühr von 253,65 Euro, die die Einrichtung zunächst auch zahlte. 

Im Widerspruchsverfahren machte das Pflegeheim nun geltend, dass es wohl kaum daraus haften könne, keine "Rund-um-die-Uhr-Überwachung" des weglaufgefährdeten Bewohners zu betreiben. Nach unterbliebener Abhilfe klagte die Einrichtung zunächst erfolgreich vor dem VG Berlin, das die Bundespolizei zur Rückzahlung des entrichteten Betrags verpflichtete. Den Antrag auf Zulassung der Berufung seitens der beklagten Bundesbehörde wies das OVG Berlin-Brandenburg nun ab. In der Tat sehe das Gebührenrecht keine Leistungsgebühr für das Zurückbringen entwichener Bewohner vor.

Keine Übertragung von zivilrechtlichen Pflichten

Zurecht habe das VG entschieden, dass § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGebG in diesem Fall nicht einschlägig sei. Eine dem Pflegeheim zurechenbare – und daher zu zahlende - Leistung liege demnach nur vor, wenn sie einen "Anknüpfungspunkt" in deren "Pflichtenkreis" habe. Die Bundespolizei hatte argumentiert, dass Heimbetreiber jedenfalls zivilrechtlich für Schäden haften, die ein Heiminsasse Dritten zufüge. Insofern bestehe eine Verkehrssicherungspflicht, die auf die gebührenrechtliche Verantwortlichkeit übertragbar sei. Das VG habe das jedoch zurecht verneint.

Eine öffentlich-rechtliche Aufsichtspflicht, wie sie das BGebG voraussetze, bedürfe auch einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Norm. Eine Verkehrssicherungspflicht werde nicht schon dadurch öffentlich-rechtlich, weil sie "gerade zum Schutz Dritter und gegenüber der Allgemeinheit" bestehe. Auch etwaige (Neben-)Pflichtverletzungen der Heimbetreiber dürften nicht ohne Weiteres auf das Gebührenrecht übertragen werden. Dass das VG daher eine Zurechnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGebG verneint habe, begegne keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln.

"Zweckveranlassung" kennt das Bundesgebührenrecht nicht

Auch § 3 Abs. 2 Nr. 3 BGebG brachte die Bundespolizei hier nicht weiter. Laut der Vorschrift ist eine Leistung auch dann zurechenbar, wenn sie durch den von der Leistung Betroffenen "veranlasst" wurde. Die Bundespolizei zog dafür das Prinzip des "Zweckveranlassers" heran, wonach auch derjenige ein Störer sein könne, der durch sein Verhalten einen Dritten in zurechenbarer Weise veranlasse, ohne selbst dabei die Gefahrenschwelle zu überschreiten.

Der 6. Senat stellte klar, dass dieses Prinzip aus dem Gefahrenabwehrrecht stamme und somit in diesem Fall nicht anwendbar sei. Die "Veranlassung" im Sinne des BGebG stelle nämlich nur darauf ab, dass ein Betroffener den Einsatz öffentlicher Personal- oder Sachmittel willentlich herbeigeführt habe – entweder durch sein eigenes Verhalten oder durch den Zustand einer ihm zurechenbaren Sache (so das VGH Mannheim, Urteil vom 29. September 2020 – 1 S 2999/19). Das habe die Bundespolizei hier nicht dargelegt. Das VG Saarlouis habe in einem ähnlich gelagerten Fall zwar eine Zurechnung bejaht, dies jedoch nicht auf das Gebührengesetz des Bundes, sondern des Saarlandes gestützt (Urteil vom 28.08.2009 - 6 K 125/09). Nach diesem sei Kostenschuldner, wem die Amtshandlung oder die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Landeseinrichtung zurechenbar sei. Inwiefern das nun aber der "Veranlassung" im BGebG entsprechen solle, habe die Bundespolizei nicht erklärt.

Zudem habe die beklagte Behörde weder durchgreifende tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 123 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfragen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht. Ob und inwieweit die gebührenrechtliche Zurechnung auf zivilrechtliche Gegebenheiten reagieren müsse, sei zwar obergerichtlich nicht geklärt, aber auch nicht klärungsbedürftig. Den zentralen rechtlichen Aspekt, dass § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG eine öffentlich-rechtliche Pflicht voraussetze, habe sie nicht angegriffen. Eine über den Einzelfall hinausgehende Relevanz hätten die Fragen nicht.