Parksünder müssen Abschleppkosten (vorerst) nicht zahlen

Zitiervorschlag
Parksünder müssen Abschleppkosten (vorerst) nicht zahlen. beck-aktuell, 17.04.2026 (abgerufen am: 17.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196506)
Nach aktueller Rechtslage dürfen in Nordrhein-Westfalen keine Abschleppkosten berechnet werden, stellte das VG Köln fest: Das Land könne sich momentan auf keine Rechtsgrundlage berufen. Am Ende müssen die Parksünder aber wohl trotzdem zahlen.
2024 erließ die Stadt Köln Kostenbescheide gegen zwei Parksünder: Ein Auto parkte in einer Feuerwehzufahrt und eine Vespa auf einem Gehweg, über dem Baumpflegearbeiten stattfinden sollten. Nachdem die Stadt die Fahrzeuge abgeschleppt und auf dem Abschlepphof verwahrt hatte, durften sich die Fahrzeughalter über Rechnungen von 200,55 Euro bzw. 306,88 Euro freuen. Gegen diese Gebührenbescheide klagten die Halter vor dem VG Köln – mit Erfolg (Urteile vom 15.04.2026 – 20 K 3976/24 und 20 K 6851/24).
Zur Begründung führte das Gericht an, dass die Bescheide nicht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage basieren würden: Die Kosten für Abschleppmaßnahmen seien zuvor jahrelang über § 46 Abs. 3 S. 3 PolG NRW (alte Fassung) erhoben worden, welcher jedoch bei einer Gesetzesänderung im Dezember 2023 gestrichen worden war. Nach einer Rechtsverordnung der Landesregierung NRW sollte die Abrechnung stattdessen über Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif des Landes erfolgen.
Tarifstellen nichtig - rückwirkende Heilung aber möglich
Nun stellte das VG fest, dass genau diese Tarifstellen jedoch nichtig sind - denn als sie im August 2023 beschlossen wurden, habe es dafür noch keine gültige Verordnungsermächtigung gegeben. Zu diesem Zeitpunkt galt nämlich weiterhin die Kostenregelung im PolG NRW und ließ keine abweichende Regelung per Rechtsverordnung zu. Auch, als die Regelung im PolG vier Monate danach aufgehoben wurde, seien die nichtigen Tarifstellen nicht plötzlich wirksam geworden, sondern seien nach wie vor nichtig geblieben.
Ausruhen können sich die Parksünder auf ihrem Erfolg wohl trotzdem nicht: In der mündlichen Verhandlung wies der vorsitzende Richter darauf hin, dass eine rückwirkende Heilung möglich ist, wenn die Landesregierung die Tarifstellen neu erlässt. Er hat aber die Berufung zum OVG Münster zugelassen.
- Redaktion beck-aktuell, sst
- VG Köln
- Urteil vom 15.04.2026
- 20 K 3976/24; 20 K 6851/24
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Parksünder müssen Abschleppkosten (vorerst) nicht zahlen. beck-aktuell, 17.04.2026 (abgerufen am: 17.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196506)



