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Parkverstöße

In NRW dürfen Ämter derzeit keine Abschleppkosten berechnen

Auf ein Abschleppfahrzeug wird ein schwarzer SUV gezogen. Daneben stehen zwei Männer. unterhalten sich.
Abgeschleppt werden darf in NRW noch, nur wer bezahlen muss, ist unsicher © auremar / Adobe Stock

In Nordrhein-Westfalen dürfen die Ämter nach Parkverstößen derzeit keine Kosten für Abschleppmaßnahmen erheben – oder handeln rechtswidrig. Der Grund: Es fehlt an einer Rechtsgrundlage.

Das VG Köln hat zwei Abschleppgebührenbescheide der Stadt Köln aufgehoben. Nach Auffassung des Gerichts fehlt für die Erhebung der Kosten derzeit eine wirksame Rechtsgrundlage (Urteile vom 15.04.2026 (Urteile vom 15.04.2026 – 20 K 3976/24 und 20 K 6851/24).

Die Entscheidungen betreffen Abschleppmaßnahmen aus dem Jahr 2024. In einem Fall war ein Fahrzeug in einer Feuerwehrzufahrt abgestellt, in einem weiteren eine Vespa auf einem Gehweg, über dem Baumpflegearbeiten stattfinden sollten. Die Stadt Köln hatte hierfür Gebühren von 200,55 Euro beziehungsweise 305,88 Euro festgesetzt.

Das VG Köln wertete die Maßnahmen als Sicherstellungen mit anschließender Verwahrung. Solche Kosten konnten in Nordrhein‑Westfalen über Jahre auf Grundlage einer speziellen Regelung im Polizeigesetz NRW erhoben werden. Diese Vorschrift wurde jedoch zum 29. Dezember 2023 aufgehoben.

Die Landesregierung wollte die Kosten anschließend über Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif des Landes abrechnen. Diese Tarifstellen erklärte das Gericht jedoch für nichtig. Sie seien bereits im August 2023 erlassen worden, obwohl die frühere Kostenregelung im Polizeigesetz damals noch gegolten und einer abweichenden Regelung durch Rechtsverordnung entgegengestanden habe. Eine notwendige gesetzliche Ermächtigung habe zu diesem Zeitpunkt gefehlt. Die nichtigen Tarifstellen seien auch nicht nachträglich aufgelebt, als die Kostenregelung im Polizeigesetz NRW vier Monate später aufgehoben wurde.

Rückwirkende Heilung?

Auch wenn die Urteile formal nur zwei Gebührenbescheide betreffen, misst ihnen das Gericht erhebliche praktische Bedeutung bei. Denn sie stellten die aktuell angewandte Gebührengrundlage grundsätzlich in Frage. Solange keine neue, wirksame Gebührenregelung besteht oder eine obergerichtliche Klärung erfolgt, sei die Erhebung von Abschleppkosten auf dieser Grundlage rechtlich unsicher. 

Der Vorsitzende der Kammer wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass eine rückwirkende Heilung der Gebührenregelung in Betracht kommen könnte, falls die Landesregierung die Tarifstellen erneut und auf eine tragfähige gesetzliche Grundlage gestützt erlässt. Bis dahin bleibt offen, wie Kommunen rechtskonform mit Abschleppkosten umgehen können.

Das VG Köln hat die Berufung zugelassen.