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Unzulässiges Gewinnspiel

Kiosk-Betreiber muss Greifautomaten entfernen

In einer "claw machine" befinden sich viele bunte Plüschtiere. Der Greifer bewegt sich auf einen kleinen Teddybären zu.
Für das Ergattern eines Plüschtieres braucht es vor allem eines: Glück. © Somchai / Adobe Stock (KI-generiert)

Retouren-Päckchen im Greifautomaten: Ein Kioskbetreiber macht aus der Überraschung ein Geschäftsmodell. Für das VG Minden kein harmloser Spaß, sondern ein erlaubnispflichtiges Gewinnspiel.

Ein mit "Mystery Packs" bestückter Greifautomat darf in einem 24-Stunden-Automatenkiosk nicht betrieben werden. Denn es handelt sich keineswegs um einen Warenautomaten, sondern um ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33d Abs. 1 S. 1 GewO, so das VG Minden (Beschluss vom 27.04.2026 – 3 L 1944/25).

Ein Kioskbetreiber betrieb in seinem rund um die Uhr zugänglichen Automatenladen eine Greifarm-Maschine. Für einen Euro konnten Kunden versuchen, Spielzeug, Snacks oder neutral verpackte "Mystery Packs" zu angeln. Es handelte sich um ungeöffnete Retouren aus dem Versandhandel, deren Inhalt bewusst verborgen blieb – was genau den Reiz ausmachte.

Die Stadt untersagte den Betrieb und ordnete die Entfernung nach § 15 Abs. 2 S. 1 GewO an – inklusive Sofortvollzug und Zwangsgeldandrohung. Der Betreiber scheiterte im Eilverfahren. Einen weiteren Automaten hatte er bereits entfernt; übrig blieb zuletzt nur noch die "claw machine".

Spielreiz statt Warenverkauf

Für das VG war die Sache klar: die "claw machine" sei kein Warenautomat, sondern ein Spiel mit Gewinnmöglichkeit. Maßgeblich sei, dass jeder einzelne Spielvorgang die Chance auf einen Vermögensvorteil eröffne. Der Einsatz von einem Euro erfolge gerade in der Erwartung, einen höherwertigen Gegenstand – insbesondere ein vermeintlich lukratives "Mystery Pack" – zu erlangen.

Unerheblich sei, ob der tatsächliche Warenwert den Einsatz übersteige oder ob Trostpreise ausgegeben würden. Schon die Chance, den Einsatz auszugleichen oder zu übertreffen, genüge. Der Reiz liege im kalkulierten Zufall – und in der Hoffnung auf den besseren Griff.

Um einen Warenverkaufsautomaten handele es sich nicht. Dessen Funktionsweise werde durch Angebot, Annahme und Warenausgabe bestimmt. Hier stehe indes der Spielvorgang im Vordergrund: Steuern, Zielen, Greifen – mit ungewissem Ausgang.

Kein Platz im Automatenkiosk

Der Betrieb sei formell illegal gewesen. Die erforderliche Erlaubnis habe gefehlt – und hätte für einen Automatenkiosk auch nicht erteilt werden können. Nach § 2 SpielV dürften entsprechende Geräte nur an privilegierten Orten stehen, etwa in Gaststätten, Spielhallen oder auf Jahrmärkten. Ein unbeaufsichtigter 24/7-Kiosk gehöre nicht dazu.

Hinzu kämen Defizite bei Aufsicht und Jugendschutz. Gerade das trage den Sofortvollzug: Das öffentliche Interesse an wirksamem Spieler- und Jugendschutz überwiege das wirtschaftliche Interesse des Betreibers.

Der Hinweis auf vergleichbare Geräte andernorts verfing nicht. Eine behördliche Untätigkeit begründe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Zwangsgeldandrohung hielt das Gericht ebenfalls für rechtmäßig.