Wer seine Adresse nicht aktualisiert, kriegt keine Post

Zitiervorschlag
Wer seine Adresse nicht aktualisiert, kriegt keine Post. beck-aktuell, 20.05.2026 (abgerufen am: 25.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198376)
Wer seine Adresse nicht aktualisiert, kann sich später nicht auf fehlende Post berufen. Das hat der VGH Mannheim einem Rechtsanwalt ins Stammbuch geschrieben, der vom Versorgungswerk mehrere tausend Euro zurückhaben wollte – und dabei über seine eigene Postorganisation stolperte.
Ein Rechtsanwalt kann sich gegenüber seinem Versorgungswerk nicht darauf berufen, Beitragsbescheide nie erhalten zu haben, wenn er selbst keinen verlässlichen Postzugang sichergestellt hat. Der VGH Mannheim wies die Berufung eines Anwalts zurück, der rund 3.200 Euro angeblich überzahlter Beiträge für das Jahr 2018 erstattet haben wollte (Urteil vom 25.03.2026 – 9 S 669/25).
Der Kläger war seit 2012 Mitglied des baden-württembergischen anwaltlichen Versorgungswerks. Dieses setzte seine Beiträge für 2018 auf Grundlage früherer Einkommensdaten fest. Jahre später legte der Anwalt Steuerbescheide vor, aus denen sich deutlich geringere Einkünfte ergeben sollten. Deshalb verlangte er die Neufestsetzung der Beiträge und eine Rückzahlung.
Das Problem: Der betreffende Beitragsbescheid war längst bestandskräftig. Der Anwalt behauptete zwar, das Schreiben vom Dezember 2017 nie erhalten zu haben. Allerdings hatte er einen Wohnungswechsel nicht ordnungsgemäß mitgeteilt. Gleichwohl erreichte ihn über Jahre hinweg Post des Versorgungswerks an der alten Adresse – offenbar über Familienangehörige, die dort weiterhin wohnten und Briefe weiterleiteten.
Zugang vereitelt
Der VGH ließ diese Argumentation nicht gelten. Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk begründe eine besondere Rechtsbeziehung. Mitglieder müssten deshalb sicherstellen, dass sie für Mitteilungen des Versorgungswerks erreichbar seien. Wer seine neue Anschrift nicht mitteile und zugleich davon profitiere, dass Angehörige die Post weiterleiteten, könne später nicht einzelne Schreiben herausgreifen und deren Zugang bestreiten. Der Kläger müsse sich deshalb nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§§ 162, 242 BGB) so behandeln lassen, als sei ihm der Bescheid ordnungsgemäß zugegangen.
Auch materiell scheiterte die Klage. Für die Beitragsfestsetzung 2018 kam es nach der Satzung des Versorgungswerks nicht auf das Einkommen des Jahres 2018 an, sondern auf das des Vorvorjahres – also 2016. Gerade hierfür hatte der Kläger aber keinen belastbaren Nachweis vorgelegt.
Ein Anspruch auf Änderung der Beitragsfestsetzung nach § 173 AO bestand deshalb nicht. Die Richter betonten zudem die besondere Bestandskraft abgabenrechtlicher Beitragsbescheide.
Mit zusätzlichen Rückforderungsansprüchen für 2019 und 2020 scheiterte der Anwalt ebenfalls. Diese brachte er erst im Berufungsverfahren auf den Tisch – damit drang er beim VGH ebenfalls nicht durch.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- VGH Mannheim
- Urteil vom 25.03.2026
- 9 S 669/25
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