Kein vorläufiger Anspruch auf deutsche Prüfungsunterlagen

Zitiervorschlag
Kein vorläufiger Anspruch auf deutsche Prüfungsunterlagen. beck-aktuell, 28.05.2026 (abgerufen am: 28.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198866)
Dürfen Klausuren im Studiengang Hebammenwissenschaften die Auswertung englischsprachiger Studien erwarten? Für das VG Berlin ist das aus verwaltungsprozessrechtlichen Gründen keine Frage des Eilverfahrens.
Die Ausgestaltung einer Aufsichtsarbeit sei – so das VG Berlin - eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a S. 1 VwGO und könne daher nur gleichzeitig mit einem Rechtsbehelf gegen die Notenvergabe geltend gemacht werden. Ohne eine Anfechtung der Prüfungsentscheidung könne eine angehende Hebamme daher nicht im Eilverfahren geltend machen, dass die Anlage einer Klausur in deutscher Übersetzung zur Verfügung gestellt werden müsse (Beschluss vom 05.05.2026 – VG 12 L 234/26).
Sämtliche Fragen einer Klausur für den Bachelorstudiengang Hebammenwissenschaften beschäftigten sich mit einer beigefügten sechsseitigen Studie. Diese stammte aus einem einschlägigen Fachjournal und war daher in englischer Sprache gefasst. Eine Teilnehmerin, die beim ersten Durchgang durchgefallen war, bat die Hochschule daraufhin, der Wiederholungsklausur eine deutsche Übersetzung der Studie beizufügen. Diese weigerte sich indes, sodass die Studentin zur Durchsetzung ihrer Bitte ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren anstrengte. Das blieb jedoch ohne Erfolg vor dem VG Berlin.
Es muss um die schlechte Note gehen
Die 12. Kammer wies den Antrag bereits als unzulässig zurück. Grund dafür sei § 44a S. 1 VwGO, der die Anfechtung einer behördlichen Verfahrenshandlung nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung gerichteten Rechtsbehelf erlaube. Als Verfahrenshandlung im Sinne der Vorschrift seien alle behördlichen Handlungen zu verstehen, die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren – hier der Prüfung samt Aufsichtsarbeit – stünden, aber nur der Vorbereitung der regelnden Sachentscheidung – hier der Benotung – dienten.
Der Ausschluss beschränke sich anders gesprochen auf alle behördlichen Maßnahmen, die Teil des Verwaltungsverfahrens seien, ohne selbst die Sachentscheidung zu sein bzw. ihrerseits in die materielle Rechtsposition einzugreifen. Eben eine solche Verfahrenshandlung sei die Ausgestaltung der Aufsichtsarbeit und somit auch die Entscheidung, eine englischsprachige Studie zur Grundlage der Prüfung zu machen.
Ob diese Entscheidung noch im Bewertungsspielraum der Prüfer liege, könne somit nur im Rahmen der Anfechtung der Prüfungsentscheidung überprüft werden. Die Studentin könne daher nicht isoliert im Vorfeld eine Ergänzung um eine deutsche Übersetzung verlangen. Dieses Ergebnis sei im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG und die Berufsfreiheit der Betroffenen (Art. 12 Abs. 1 GG) auch verfassungsrechtlich haltbar. So sei kein rechtlicher Nachteil erkennbar, der sich nicht in einem Anfechtungsverfahren um die Gesamtnote beheben lasse. Ihr sei es zumutbar, sich zunächst der Prüfung zu unterziehen und die Prüfungsentscheidung im Nachhinein anzufechten. Der nachträgliche Rechtsschutz habe daher Priorität.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- VG Berlin
- Beschluss vom 05.05.2026
- VG 12 L 234/26
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Kein vorläufiger Anspruch auf deutsche Prüfungsunterlagen. beck-aktuell, 28.05.2026 (abgerufen am: 28.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198866)



