Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Bodycam-Aufnahmen

Polizeibeauftragter kann nicht gegen Polizei klagen

Man sieht den Oberkörper eines Polizisten, an dessen Uniform eine Bodycam angebracht ist.
Polizist mit Bodycam © VGV / Adobe Stock

Der Berliner Polizeibeauftragte wollte Einsicht in Bodycam-Aufnahmen und in polizeiliche Akten. Die Polizei verweigerte das. Das VG Berlin hat seine Klagen nun als unzulässig abgewiesen – er habe kein Klagerecht.

Dem Polizeibeauftragten des Landes Berlin fehlt die Klagebefugnis, um die Herausgabe polizeilicher Unterlagen gerichtlich durchzusetzen. Das hat das VG Berlin entschieden (Urteil vom 16.06.2026 – VG 1 K 377/24 und VG 1 K 68/25). Als Behörde habe er grundsätzlich keine einklagbaren Rechte gegenüber anderen Landesbehörden – auch nicht auf Grundlage des Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes.

Hintergrund sind Beschwerden über die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Polizeidienstkräfte im Jahr 2024. Der Polizeibeauftragte bat die Berliner Polizei zur Aufklärung um Akteneinsicht – auch in vorhandene Bodycam-Aufnahmen der Einsätze. Die Polizei lehnte ab: Gegen die Betroffenen seien Strafverfahren eingeleitet worden, unter anderem wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Über die Einsichtnahme habe deshalb allein die Staatsanwaltschaft zu entscheiden.

Der Polizeibeauftragte klagte dagegen. Er könne seine gesetzliche Aufgabe nur dann effektiv wahrnehmen, wenn die ihm verliehenen Befugnisse im Streitfall auch gerichtlich durchsetzbar seien.

Kein Klagerecht aus dem Polizeibeauftragtengesetz

Die 1. Kammer des VG wies die Klagen als unzulässig ab. Behörden hätten grundsätzlich keine einklagbaren Rechte. Auch das Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz ändere daran nichts: Der Berliner Gesetzgeber habe darin weder ausdrücklich noch nach den Umständen ein Klagerecht des Polizeibeauftragten gegen andere Landesbehörden vorgesehen.

Vielmehr sei der Polizeibeauftragte als Hilfsorgan des Abgeordnetenhauses in die Ausübung parlamentarischer Kontrolle eingebunden. Allein aus dem Bedürfnis nach einer verbindlichen verwaltungsinternen Klärung folge noch kein Recht auf einen sogenannten Insichprozess – also ein Klageverfahren zwischen Behörden desselben Rechtsträgers.

Gegen die Urteile die Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg beantragt werden.