Medienhaus kann Zeugnisverweigerung nicht überprüfen lassen

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Medienhaus kann Zeugnisverweigerung nicht überprüfen lassen. beck-aktuell, 11.06.2026 (abgerufen am: 11.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199726)
Ein Verlag wollte gerichtlich erreichen, dass Bundespräsident Steinmeier in einem Zivilprozess als Zeuge aussagt. Doch das BVerwG verneint bereits die Klagebefugnis: Die Norm zum Zeugnisverweigerungsrecht des Bundespräsidenten schütze allein öffentliche Interessen.
Das BVerwG hat die Sprungrevision eines Medienunternehmens zurückgewiesen, das die Weigerung des Bundespräsidenten Frank-Walter Steinmeier (SPD), in einem zivilgerichtlichen Verfahren als Zeuge auszusagen, überprüfen lassen wollte. Dem Verlag fehle bereits die Klagebefugnis, entschied der 1. Revisionssenat des BVerwG. Die Regelung in § 376 Abs. 4 ZPO diene allein öffentlichen Interessen und entfalte keine drittschützende Wirkung (Urteil vom 11.06.2026 – 1 C 19.25).
Hintergrund ist ein Zivilrechtsstreit um eine Presseberichterstattung aus dem Jahr 2018. Das Medienunternehmen hatte in einer seiner Zeitungen über die sogenannte BAMF-Affäre berichtet und dabei unter anderem geschrieben, der damalige Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) habe den zuständigen Abteilungsleiter im Ministerium ausgetauscht. Kurz darauf versetzte der Bundespräsident den Beamten in den einstweiligen Ruhestand.
Der ehemalige Abteilungsleiter klagte daraufhin gegen die Berichterstattung auf Unterlassung und gewann vor dem LG Hamburg. Im Berufungsverfahren beschloss das Hanseatische OLG, Steinmeier sowie die ehemalige Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und Seehofer als Zeugen zu den Gründen der Versetzung zu vernehmen.
Steinmeier verweigerte Aussage
Der Bundespräsident verweigerte die Aussage. Er stützte sich auf § 376 Abs. 4 ZPO und begründete dies damit, das Zeugnis bereite dem Wohl des Bundes Nachteile. Das Medienunternehmen zog daraufhin vor das VG Berlin, um die Verweigerung überprüfen zu lassen. Das VG wies die Klage als unbegründet ab.
Norm ohne drittschützende Wirkung
Das BVerwG bestätigte dieses Ergebnis, korrigierte aber die Begründung. Die Klage sei bereits unzulässig, weil dem Medienunternehmen die Klagebefugnis fehle. § 376 Abs. 4 ZPO diene unter Berücksichtigung der besonderen Stellung des Bundespräsidenten und der prozessualen Ausgestaltung des Zeugnisverweigerungsrechts allein öffentlichen Interessen. Die Vorschrift entfalte keine drittschützende Wirkung zugunsten des Verlags. Das gelte auch mit Blick auf die Möglichkeit eines Zwischenverfahrens nach § 387 ZPO.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- BVerwG
- Urteil vom 11.06.2026
- 1 C 19.25
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Medienhaus kann Zeugnisverweigerung nicht überprüfen lassen. beck-aktuell, 11.06.2026 (abgerufen am: 11.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199726)



