Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Dokumentationen für Corona-Tests fehlen

Teststellenbetreiber muss 600.000 Euro zurückzahlen

Bild eines grünen Plakats mit der Aufschrift "Corona-Testzentrum" und einem Pfeil in die linke Richtung
Wer seine Dokumentationspflichten verletzt, hat keinen Anspruch auf staatliche Mittel. © Sigtrix / Adobe Stock

Da der Betreiber eines Corona-Testcenters keine Testnachweise vorlegen konnte, musste er ausgezahlte Gelder zurückzahlen. Dass die Dokumente angeblich verbrannt oder gestohlen worden sein sollen, änderte für das OVG Münster nichts.

Es ist Pandemie-Hochzeit, das Corona-Teststellen-Business boomt: Ein Teststellenbetreiber aus Dortmund rechnete im Jahr 2021 gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) für den Zeitraum November 2021 bis November 2022 Leistungen und Sachkosten ab und erhielt 600.000 Euro. 

Nachdem das zuständige Gesundheitsamt im Januar 2023 Ungereimtheiten feststellte – die Zahl der positiven Ergebnisse war im Vergleich zur Anzahl der angeblich insgesamt durchgeführten Tests auffällig niedrig – forderte es den Betreiber zur Vorlage von Testnachweisen auf. Der erklärte, sämtliche Testnachweise seien entweder bei einem Pkw-Brand vernichtet oder aus dem Keller seines Wohnhauses gestohlen worden. Daraufhin forderte die KVWL die gesamte bis dahin ausgezahlte Vergütung  zurück und lehnte einen Antrag auf weitere Vergütung in Höhe von 11.000 Euro ab. 

Verletzung der Dokumentationspflicht ist verschuldensunabhängig

Damit war der Mann nicht einverstanden, scheiterte aber sowohl vor dem VG Gelsenkirchen als auch nun vor dem OVG Münster, das seinen Antrag auf Zulassung zur Berufung abwies (Beschluss vom 28. April 2026, Az. 13 A 3462/25). 

Es argumentierte, der Teststellenbetreiber sei seinen Dokumentationspflichten aus der Coronavirus-TestVO nicht nachgekommen. Insbesondere hätte er Testnachweise aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen müssen. 

Das OVG betonte, dass es unerheblich sei, ob den Betreiber bei der Verletzung seiner Pflicht ein Verschulden traf oder nicht. Mit Blick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer zweckmäßigen Verwendung öffentlicher Mittel sei eine solche verschuldensunabhängige Betrachtung gerechtfertigt,. Somit sei auch nicht von Bedeutung, ob die Testnachweise dem Mann tatsächlich allesamt abgebrannt sind bzw. gestohlen wurden: Relevant sei lediglich, dass er die Dokumentationen dem Gesundheitsamt nicht vorlegen konnte. Der Beschluss ist unanfechtbar.