Kein Reservedienst für ausgetretenes NPD-Mitglied

Zitiervorschlag
Kein Reservedienst für ausgetretenes NPD-Mitglied. beck-aktuell, 14.08.2026 (abgerufen am: 14.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203961)
Obwohl er sich schon vor Jahren von rechtem Gedankengut losgesagt haben will, stellte die Bundeswehr ein Ex-NPD-Mitglied vom Reservedienst zurück. Er hätte sich nicht nur innerlich, sondern auch öffentlich distanzieren müssen, bestätigt das BVerwG.
Ob eine "Jugendsünde" – in diesem Fall eine vergangene NPD-Mitgliedschaft sowie -Kandidatur – einem Soldaten noch nach 15 Jahren zur Last gelegt werden kann, ist für das BVerwG keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Gerichte hätten dies anhand hinreichend klarer Maßstäbe stets am Einzelfall zu beurteilen (Beschluss vom 22.06.2026 – 2 B 53.25).
Ein Obergefreiter der Reserve wurde im Februar 2024 für 19 Jahre vom Reservedienst zurückgestellt. Grund dafür war ein Hinweis des Bundesamts für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD), wonach der Soldat in der Vergangenheit von einem NPD-Kreisverband als Direktkandidat gewählt worden sei. Seine rechtsextremistischen Bestrebungen seien damals in einem Online-Bericht des Bayerischen Landtags sowie dem Internetblog eines Journalisten aufgegriffen worden.
Der Soldat war im Jahr 2009 aus der NPD ausgetreten und hatte sich im Jahr 2023 für seine ehemals rechte Gesinnung beim BAMAD selbst angezeigt. In seiner Anhörung erklärte er, sich innerlich längst von dem Gedankengut abgewandt zu haben. Nur öffentlich habe er sich noch nicht distanziert, angeblich aus Furcht vor Racheakten der rechten Szene. Sein Dienstherr, und nach erhobener Klage auch das VG Ansbach, hielten das indes nicht für ausreichend. Das BVerwG hat das nun bestätigt.
Auch Soldaten kann man nur vor die Stirn gucken
Voraussetzung für die Zurückstellung vom Reservedienst sei, dass eine Heranziehung das Ansehen der Bundeswehr "ernstlich gefährden" würde, so das VG nach § 67 Abs. 5 Hs. 2 Alt. 2 Soldatengesetz (SG). Das Engagement des Soldaten für die NPD sei in diesem Sinne geeignet, das Ansehen der Bundeswehr und das Vertrauen in die Integrität der Streitkräfte zu erschüttern. Als wesentliches Element einer wehrhaften Demokratie trage die Bundeswehr eine gesamtgesellschaftliche Verantwortung für den Umgang mit Extremismus in allen Ausprägungen. Mit ihrer Vorbildfunktion sei die Förderung oder Duldung rechtsextremistischer Verhaltensweisen nicht vereinbar.
Obgleich seit dem Parteiaustritt des Soldaten inzwischen 15 Jahre vergangen seien, könne die damalige Tätigkeit das Ansehen der Bundeswehr auch heute noch ernstlich gefährden. Er möge sich zwar distanziert haben, das habe er jedoch nicht auch nach außen in der Öffentlichkeit manifestiert. So habe er nicht einmal erläutert, weshalb er nun zu einem anderen Weltbild gekommen sei und warum er erst im Jahr 2023 "reinen Tisch" mit seiner Vergangenheit machen wollte. Trotz des Zeitablaufs wäre seine Heranziehung mit den berechtigten Erwartungen an die Integrität der Bundeswehr nach wie vor unvereinbar.
Beschwerde bleibt ohne Erfolg
Im Rahmen der Beschwerde hat das BVerwG diese Argumentation nicht revidiert. Neben fehlender Divergenz habe der Soldat insbesondere die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erklären können. Ob eine "Jugendsünde", also ein Fehlverhalten nach dem Ablauf von mehr als 15 Jahren […] einem Soldaten noch nach § 67 Abs. 5 SG zur Last gelegt werden könne, sei eine Frage des Einzelfalls, die in der Rechtsprechung nach allgemeinen Maßstäben beantwortet werden könne. Die "ernstliche Gefährdung" nach § 67 Abs. 5 SG sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der mangels Beurteilungsspielraum einer vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliege. Dieser bestimmte sich auch nicht nach der Ansicht der Bundeswehr, sondern aus der Perspektive eines objektiven Beobachters.
Ob der Zeitablauf darauf irgendeinen Einfluss habe, müsse nicht pauschal geklärt werden, da dies mit der Art und Bedeutung des Fehlverhaltens und mit den Änderungsbestrebungen des Soldaten im Einzelfall zusammenhänge. Das VG habe zu dieser Frage auch keine Meinungsumfrage einholen müssen, da die "ernstliche Gefährdung" als unbestimmter Rechtsbegriff gerade keine beweisbare Tatsache der Sachaufklärung sei.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- BVerwG
- Beschluss vom 22.06.2026
- 2 B 53.25
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Kein Reservedienst für ausgetretenes NPD-Mitglied. beck-aktuell, 14.08.2026 (abgerufen am: 14.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203961)



