LSG Niedersachsen-Bremen
Aufräumarbeiten in Tschernobyl können Entschädigungsansprüche gegen Bundesrepublik begründen
Aufräumarbeiten am havarierten Kernkraftwerk von Tschernobyl können grundsätzlich Entschädigungsansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz auslösen. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 26.02.2020 klargestellt. Die Klage der Witwe eines an Krebs verstorbenen Mannes, der in Tschernobyl als sogenannter Liquidator hatte tätig sein müssen, war dennoch erfolglos. Einer Entschädigung stand laut LSG entgegen, das die Verstrahlung nicht als Ursache des tödlichen Krebses hatte ausgemacht werden können (Az.: L 10 VE 70/14, BeckRS 2020, 3189).