Wiederbelebung des Wehrrechts

Zitiervorschlag
Prof. Dr. Patrick Sensburg; Tobias Freudenberg: Wiederbelebung des Wehrrechts. beck-aktuell, 06.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197541)
Seit Jahresbeginn gelten die Regelungen für den „Neuen Wehrdienst“. Dabei handelt es sich nicht um die Reaktivierung der allgemeinen Wehrpflicht, wie sie in Deutschland bis 2011 galt. Anders als diese beruht er auf Freiwilligkeit, was nicht heißt, dass es keine Verpflichtungen gibt.
Zuletzt sorgte die Genehmigungspflicht für längeren Auslandsaufenthalte jüngerer Männer für große Empörung. Wir haben uns die Regelungen von Prof. Dr. Patrick Sensburg erläutern und sie (verfassungs-)rechtlich einordnen lassen.
NJW: Was ist der „Neue Wehrdienst“?
Sensburg: Der „Neue Wehrdienst“ ist ein verbessertes Modell der Bundeswehr, das Anfang 2026 in Kraft getreten ist. Es ist keine Rückkehr zur Wehrpflicht, sondern ein Dienst, der auf Freiwilligkeit basiert. Er soll in der Regel zwischen sechs und 17 Monaten dauern. Wer nicht zur Bundeswehr möchte, wird nicht dazu gezwungen. Er enthält aber einige verpflichtende Elemente: Alle Männer des Geburtsjahrgangs 2008 und jünger müssen nach ihrem 18. Geburtstag einen Fragebogen ausfüllen, der ihnen zugeschickt wird. Darin werden Angaben zur Gesundheit, Qualifikation und Bereitschaft zum Dienst abgefragt. Das Nichtausfüllen kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Frauen erhalten den Fragebogen ebenfalls, wobei das Ausfüllen für sie freiwillig ist. Danach müssen sich geeignete Kandidaten einer verpflichtenden Musterung unterziehen.
NJW: Halten Sie die Regelungen für verfassungsgemäß?
Sensburg: Die Diskussion um einen Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 I 2 GG einmal außenvorlassend, sind die Regelungen des „Neuen Wehrdienstes“ aus meiner Sicht verfassungskonform. Da der Dienst selber auf Freiwilligkeit beruht, sind lediglich die verpflichtenden Elemente auf ihre Verfassungsgemäßheit zu überprüfen. Dies sind die Wehrerfassung, die Musterung und die Wehrüberwachung. Alles sind Elemente, die über Jahrzehnte als verfassungskonform angesehen wurden und seit 2011 durch die Aussetzung der Wehrpflicht ebenfalls nicht mehr stattfanden. Ich sehe auch kein Problem mit der Wehrgerechtigkeit, da der ganze Jahrgang erfasst wird, aber nur diejenigen, die für den freiwilligen Dienst in Betracht kommen, auch zur verpflichtenden Musterung herangezogen werden. Die verpflichtende Musterung aller Männer ab dem 1.7.2027 stellt zwar einen erheblichen Grundrechtseingriff dar, der aber gerechtfertigt ist. Aus meiner Sicht wird sich die entscheidende verfassungsrechtliche Diskussion im Rahmen der Verhältnismäßigkeit abspielen. Die zentrale Frage wird dabei sein, ob die Sicherung der staatlichen Integrität mit Hilfe des Wehrdienstes Eingriffe in die Grundrechte der Bürger rechtfertigt. Das scheint mir beim freiwilligen „Neuen Wehrdienst“ der Fall zu sein.
NJW: Und wie würden Sie insoweit eine Wehrpflicht beurteilen?
Sensburg: Sollte der „Neue Wehrdienst“ nicht ausreichend sein, wäre selbst eine Wehrpflicht gerechtfertigt und auch verhältnismäßig, da freiwillige Alternativen der letzten Jahre bis hin zum aktuellen Gesetz dann augenscheinlich nicht ausgereicht hätten. Eine der zentralsten Aufgaben eines jeden Staates ist, seine eigene staatliche Integrität zu sichern. Dies wird er im Zweifel auch mithilfe aller Bürgerinnen und Bürger im Sinne einer Gesamtverteidigung erfüllen können und müssen. Ich sehe folglich bei keiner Regelung des „Neuen Wehrdienstes“ bzw. des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes (WDModG), dass diese verfassungswidrig wären.
NJW: Was ist konkret mit der Ungleichbehandlung, weil nur Männer verpflichtet sind, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
Sensburg: Auch hier hat das BVerfG in langer Rechtsprechungstradition (NJW 1978, 1245; NJW 2002, 1707) entschieden, dass die Begrenzung der Wehrpflicht auf Männer verfassungskonform ist. Die Frage einer Wehrpflicht für Frauen ist eine politische Frage, die auch nur von der Politik beantwortet werden kann. Dies zeigen die Diskussionen in anderen Staaten, die auch zur Einführung einer Wehrpflicht für Frauen geführt haben, wie etwa ab 1.1.2026 in Dänemark.
NJW: Zuletzt hat vor allem die Regelung in § 3 II WPflG für Empörung gesorgt, nach der Auslandsaufenthalte von Männern im Alter zwischen 17 und 45 Jahren von mehr als drei Monaten genehmigt werden müssen. Die Regelung ist gar nicht neu.
Sensburg: Nein, die Regelung ist nicht neu und aus meiner Sicht auch unspektakulär. Die Intention war nie, große Hürden für Auslandsaufenthalte unserer Staatsbürger aufzubauen. Ein Staat, der seine Landesverteidigung, also die Sicherung der staatlichen Existenz, zu einem erheblichen Teil auf Reservistinnen und Reservisten – also auf Staatsbürger – aufbaut, muss aber wissen, ob sie verfügbar sind oder nicht. Jeder Soldat und jeder Reservist ist auf Dienstposten eingeplant. Nur, wenn nachvollziehbar ist, wer verfügbar oder zumindest, wo man ihn erreichen kann, geht dieses Modell auf. Bei Wehrpflichtigen ist es genauso. Im Rahmen des „Neuen Wehrdienstes“ wird § 3 II WPflG ohnehin keine bedeutende Rolle spielen, denn die Freiwilligen wollen ja zur Bundeswehr. Dies haben auch der Minister und das BMVg betont.
NJW: Das Bundesverteidigungsministerium hat hierzu inzwischen eine Allgemeinverfügung erlassen. Was steht da drin?
Sensburg: Die vom Ministerium erlassene Allgemeinverfügung (BAnz AT 16.4.2026 B3) legt fest, dass männliche Personen, die der Genehmigungspflicht nach § 3 II 1 WPflG unterfallen, allgemein von dieser ausgenommen werden. Einer vorherigen Antragstellung oder individuellen Genehmigung bedarf es nicht. Gemäß § 3 II 5 WPflG erscheint eine solche Regelung auch zulässig.
NJW: Das BMVg hat hier nach unserem Eindruck unnötig Verwirrung gestiftet. Wenn ein junger Mann im wehrpflichtigen Alter Sie danach fragen würde, was für ihn jetzt gilt, könnten Sie das klar beantworten?
Sensburg: Ja, und ich habe es hier hoffentlich genauso klar beantwortet. Hoffen kann ich nur, dass das Bundesministerium der Verteidigung nun selber klare Linien fährt und seine Vorgaben nicht ständig ändert.
NJW: Kommt noch die „echte“ Wehrpflicht?
Sensburg: Ich glaube ja. Die Wehrpflicht ist die beste Option einer effektiven Landes- und Bündnisverteidigung mit einer starken Bundeswehr ergänzt durch eine wehrhafte Zivilgesellschaft. Die Bundeswehr wird als Berufsarmee nie so groß sein können, dass man nur mit Berufssoldaten auskommen kann. Wir müssten dann von über einer Millionen Soldaten sprechen. Ich halte eine so große Armee in einem friedlichen und zivilen Land auch für inakzeptabel. Es geht also nur mit einer ausreichend großen aktiven Truppe und mit vielen Reservistinnen und Reservisten, die dann die Bundeswehr ergänzen. Dies wird nur mithilfe der Wehrpflicht gelingen. Nicht umsonst war sie schon direkt nach der Aufstellung der Bundeswehr ein integraler Bestandteil der Verteidigung. Auch Art. 12a GG spiegelt das wider. Er spiegelt aber auch wider, dass es neben der Bundeswehr noch zahlreiche andere Akteure gibt, die für eine Gesamtverteidigung wichtig sind: Feuerwehren, THW, Zivilschutz, Rotes Kreuz und viele weitere Zivilschutzorganisationen. Auch sie werden nur mit einer Wehrpflicht ausreichend Unterstützung erhalten.
NJW: Was müsste bei der Wehrrechtsgesetzgebung besser werden?
Sensburg: Wir haben in den letzten Monaten und Jahren viele Änderungen im Wehrrecht gesehen. Auch dieses und nächstes Jahr sind weitere Gesetzesänderungen und Neuerungen geplant. Der Gesetzgeber ist aktiv. Aus meiner Sicht ist nun Kontinuität wichtig und die Umsetzung der vielen Änderungen. Dies ist oftmals viel aufwendiger, als die Änderung eines Gesetzes. Die Bundeswehr brauch jetzt die Ruhe, die Veränderungen auch umzusetzen und die Gesellschaft muss sich daran gewöhnen, dass sie einen großen Teil dazu beitragen muss, dass wir auch weiterhin in Freiheit und Frieden leben können. Das ist das, was wir unter gesamtgesellschaftlicher Resilienz und Gesamtverteidigung verstehen.
Prof. Dr. Patrick Sensburg ist seit 2008 Professor an der Hochschule der Polizei und öffentlichen Verwaltung (HSPV) in Nordrhein-Westfalen. Zuvor war er Professor an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Von 2016 bis 2023 war er zugleich Gastprofessor an der Universität Wien, seit 2016 ist er dies an der Bucharest University of Economic Studies (ASE). Von 2009 bis 2021 war Sensburg (CDU) Mitglied des Deutschen Bundestages und dort unter anderem Vorsitzender des NSA-Untersuchungsausschusses und des Unterausschusses Europarecht. Patrick Sensburg ist Oberst der Reserve.
Dieser Text stammt aus Heft 18/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
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Prof. Dr. Patrick Sensburg; Tobias Freudenberg: Wiederbelebung des Wehrrechts. beck-aktuell, 06.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197541)




