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Anwalt fliegt aus Bundeswehr

Zu identitär für die Reserve

Nahaufnahme von einem Bundeswehrsoldaten in Uniform. Man sieht den Arm des Mannes und die bestickte Deutschland-Flagge auf der Uniform.
Wer in einer rechtsextremen Vereinigung aktiv war, schadet dem Ansehen der Bundeswehr - und darf deshalb vom Dienst ausgeschlossen werden. © Kozioł Kamila / Adobe Stock

Ein Rechtsanwalt wurde wegen seiner Nähe zur rechtsextremen "Identitären Bewegung" von der Bundeswehr vom weiteren Dienst in der Reserve ausgeschlossen. Zu Recht, sagt das VG Berlin: Wer als Soldat dient, muss sich zur Verfassung bekennen.

Der Rechtsanwalt erklärte im Jahr 2015 freiwillig seine Bereitschaft, als Soldat für die Bundeswehr zu dienen. 2023 erfuhr die Bundeswehr, dass der Mann 2017 in Berlin an mehreren Veranstaltungen der Identitären Bewegung teilgenommen und darüber auch öffentlich in sozialen Medien berichtet hatte. Die Identitäre Bewegung, die vom Verfassungsschutz inzwischen als gesichert rechtsextrem eingestuft worden ist, wurde bereits seit 2016 als Verdachtsfall beobachtet. 

Nachdem die Bundeswehr von den außerdienstlichen Aktivitäten des Mannes erfahren hatte, entschied sie sich, ihn vom Dienst auszuschließen. Gegen diese Entscheidung zog der Rechtsanwalt vor das VG Berlin, wo er eine Niederlage kassierte (Urteil vom 14.04.2026 – Az. VG 36 K 232/24). 

Das VG bestätigte, dass das Ansehen der Bundeswehr durch einen Dienstantritt des Mannes ernsthaft gefährdet würde. Die Integrität der Bundeswehr als fester Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung müsse stets außer Frage stehen. Um dies zu gewährleisten, sei von sämtlichen Bundeswehrsoldatinnen und -soldaten – egal welchen Ranges – zu erwarten, dass sie sich aktiv zur Verfassung bekennen und hinter dieser stehen. 

Indem der Mann an Veranstaltungen der Identitären Bewegung teilgenommen und darüber auch in sozialen Medien berichtet habe, habe er sich öffentlich mit ihren verfassungsfeindlichen Zielen solidarisiert. Dem Einwand des Mannes, er sei sich zum damaligen Zeitpunkt über die wahren Ziele der Bewegung im Unklaren gewesen, vermochten die Berliner Richterinnen und Richter nichts abzugewinnen: Angesichts seines Bildungsgrades und der häufigen Teilnahme an den Veranstaltungen sei die Behauptung schlicht unglaubhaft. Außerdem habe der Mann es nicht geschafft, sich eindeutig von der Bewegung zu distanzieren oder das Gericht sonst von seiner Verfassungstreue zu überzeugen. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG eingelegt werden.