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BVerwG bestätigt Vereinsverbot

Eine Gemeinschaft anderer Art

Zwei vermummte Polizisten stehen neben einem Einsatzfahrzeug, im Hintergrund befinden sich Häuser.
Polizisten sichern eine Durchsuchung bei der rechtsextremistischen Vereinigung "Die Artgemeinschaft" ab. © picture alliance/dpa | Jan-Philipp Strobel

Die rechtsextreme Vereinigung "Die Artgemeinschaft" bleibt verboten. Das BVerwG in Leipzig bestätigte am Mittwoch die Verfügung des Innenministeriums, obwohl es dem Verein seine weltanschauliche Prägung abnahm.

Dem Bundesministerium des Inneren (BMI) ist in Leipzig ein Schlag gegen die neurechte Vereinsszene in Deutschland gelungen: Das BVerwG bestätigte mit seinem Urteil vom Mittwoch das Verbot der Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V." und ihrer Teilorganisationen. 

Das BMI hatte die Verbotsverfügung noch im August 2023 unter der damaligen Ministerin Nancy Faeser (SPD) erlassen. Das Gericht bestätigte nun die Einschätzung des Ministeriums, wonach die Vereinigung tatsächlich Werte vertrete, die der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik zuwiderliefen (Urteil vom 29.04.2026 – 6 A 18.23).

Gegründet von einem Altnazi, geführt von einem Neonazi

Der Fall rührt durchaus an die Grundfesten der demokratischen Gesellschaft. Denn die zivilgesellschaftliche Organisation in Vereinigungen ist ein Kernstück des Grundgesetzes: Art. 9 GG bestimmt, dass alle Deutschen das Recht haben, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Hierin sahen die Mütter und Väter des Grundgesetzes einen wichtigen Eckpfeiler einer pluralistischen und demokratischen Gesellschaft: Die Menschen sollten Vereine gründen und so den gesellschaftlichen Austausch und Zusammenhalt stärken. Doch war man sich bereits 1949 darüber bewusst, dass solche Vereinigungen auch eine Waffe gegen eben diese offene Gesellschaft sein können, weshalb es in Absatz 2 weiter heißt: "Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten." Hierauf – in Verbindung mit § 3 VereinsG – stützte das BMI auch seine Verbotsverfügung gegen die "Artgemeinschaft."

Bei dieser handelte es sich laut der Bundeszentrale für politische Bildung (BPB) um eine "sektenähnliche, religiös-völkische, anti-christliche und rechtsextreme Organisation". Dieser schrieb man trotz ihrer überschaubaren Größe von bundesweit rund 150 Mitgliedern eine wichtige Funktion innerhalb der rechtsextremen und neurechten Szene zu. Der Verein erfülle "eine Scharnierfunktion zwischen den verschiedenen Strömungen der extremen Rechten", schreibt die BPB auf ihrer Website. Demnach sei die "Artgemeinschaft" bereits 1951 vom Alt-Nazi Wilhelm Kusserow gegründet und von 1989 bis zu dessen Tod 2009 vom Neonazi-Anwalt Jürgen Rieger geleitet worden. Die BPB schreibt weiter, die Vereinigung vertrete "eine rassistische Ideologie und verbreitet antisemitische Verschwörungstheorien". 

Rassismus unter dem Deckmantel der Weltanschauungsfreiheit?

Dementsprechend hatte das Ministerium seine Verbotsverfügung damit begründet, die Organisation weise eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus auf und stehe für ein Konzept der biologisch definierten "Volksgemeinschaft" sowie eine antisemitische Grundhaltung und mache die bestehende demokratische Ordnung verächtlich. 

Nun kann sich ein Ministerium bei einem so sensiblen Bereich wie einem Vereinsverbot nicht lediglich auf Berichte anderer Organisationen stützen, sondern muss selbst ermitteln und ausreichend Beweise für seine Behauptungen vorlegen. Das hatte das BMI zuletzt beim Verbot des rechtsextremen Compact-Magazins schmerzlich erfahren müssen, welches in Leipzig mangels Belegen für eine insgesamt extremistische Ausrichtung im vergangenen Jahr kassiert wurde. Insofern war das Urteil in diesem Fall mit Spannung erwartet worden – gerade, weil in der klandestinen neurechten Szene Ermittlungen schwierig sind. Dass die Beweisführung auch hier nicht ohne Mühen war, zeigte eine zwischenzeitliche Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor dem BVerwG auf Antrag des BMI, das die weitere Verhandlung mit neuen Erkenntnissen aus einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen eine Person im Umfeld des Vereins begründet hatte.

Die Vereinigung selbst stellte sich indes auf den Standpunkt, mit Politik gar nichts am Hut zu haben und sich stattdessen als bloße Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft zu verstehen, die nach Art. 4 GG ebenfalls unter dem besonderen Schutz der Verfassung stehen. Ziel sei eine "wesensgemäße Daseinsgestaltung" im Sinne eines "Artbekenntnisses". Dieser Verschränkung von Vereins- und Weltanschauungsfreiheit ist besonders, hebt sie doch noch ein zusätzliches verfassungsrechtliches Argument in die Abwägung – ähnlich wie die Pressefreiheit im Compact-Fall. 

Auch Weltanschauungsfreiheit schützt nicht vor Verbot

Das BVerwG ließ sich von der Argumentation der "Artgemeinschaft" auch in Teilen überzeugen und stellte fest, dass es sich entgegen der Auffassung des BMI durchaus um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft handele. Auch solche Gemeinschaften müssten ihre Angelegenheiten jedoch innerhalb der Schranken des für alle geltenden Rechts regeln. Dazu zählten die Vorschriften des Vereinsrechts. Ein Vereinsverbot komme daher auch bei religiösen oder weltanschaulichen Vereinigungen in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, so der Senat. Maßgeblich sei, ob sich die Organisation gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte.

"Nach der Streichung des Religionsprivilegs in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VereinsG aus Anlass der Terrorismusbekämpfung findet das Vereinsverbot auch auf Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften Anwendung. Sie unterliegen damit – im Ausgangspunkt – denselben Verbotsvoraussetzungen wie sonstige (säkulare) Vereinigungen", erläutert Tristan Barczak, der an der Universität Passau Öffentliches Recht und Sicherheitsrecht lehrt, gegenüber beck-aktuell.Heute im Recht. "Allerdings hat das BVerwG in seiner Entscheidung zum Verbot des 'Kalifatstaats' im Jahr 2003 klargestellt, dass der schwerwiegende Eingriff des Verbots einer religiösen Vereinigung angesichts des Gewichts, das die Freiheit des religiösen Bekenntnisses in der verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes hat, nur dann gerechtfertigt ist, wenn er bei der Abwägung der kollidierenden Verfassungsgüter nach dem Grundsatz eines schonenden Ausgleichs unerlässlich ist."

Experte: Verbot "leicht gemacht"

Diese Schwelle sah der Leipziger Senat hier offenbar überschritten. Die verfassungsmäßige Ordnung schütze insbesondere die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und die Grundlagen des Rechtsstaats, führte er aus. Eine bloße Nähe zum Nationalsozialismus genüge für ein Verbot nicht, könne aber ein Indiz sein. Nach den Feststellungen des BVerwG habe die Vereinigung eine Glaubenslehre vertreten, die der Menschenwürdegarantie widerspreche. Der Begriff der "Art" diene dabei einer biologisch verstandenen Differenzierung menschlicher "Rassen". Der eigenen "Art" werde ein Überlegenheitsanspruch zugesprochen, während "artfremde" Menschen abgewertet würden.

Zudem habe die Vereinigung eine aggressiv‑kämpferische Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung eingenommen. Sie identifiziere sich ideologisch mit der Rassenlehre des Nationalsozialismus und greife dessen "Gesellschaftsmodell" auf. Texte nationalsozialistischer Ideologen seien unkommentiert verbreitet worden, ebenso Kinder- und Jugendliteratur aus jener Zeit. Die "Artgemeinschaft" habe nicht glaubhaft gemacht, sich von entsprechenden politischen Zielvorstellungen gelöst zu haben. Dagegen hätten zudem enge Bezüge zu Akteurinnen und Akteuren des rechtsextremen Spektrums, personelle Verbindungen und die Verwendung nationalsozialistischer Symbolik gesprochen.

Vor diesem Hintergrund habe die Vereinigung den Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung erfüllt. Das BMI habe das Vereinsverbot daher zu Recht ausgesprochen.

Tristan Barczak überrascht die Entscheidung trotz des langen Vorlaufs indes nicht. Die Schwierigkeiten seien hier mit dem Compact-Verbot nicht vergleichbar gewesen, meint er: "Während bei Compact aus Sicht des Gerichts zahlreiche verbotsrelevante Äußerungen und Aktivitäten jedoch noch nicht die erforderliche Schwelle erreicht hatten, um als für den Verein prägend zu gelten und ein 'Sichrichten' der Vereinigung als Ganzes gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs.2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 VereinsG zu belegen, ist dies bei der 'Artgemeinschaft' anders", so der Sicherheitsrechtler. "Diese vertritt bereits nach ihrer satzungsmäßigen Zielsetzung eine im Gegensatz zur Werteordnung des Grundgesetzes, namentlich der Menschenwürde, stehende Glaubenslehre. Mit anderen Worten: Den Nachweis ihrer Verfassungsfeindlichkeit hat die 'Artgemeinschaft' gewissermaßen in ihren Vereinsstatuten dokumentiert und es der Verbotsbehörde so vergleichsweise leicht gemacht."

"Gefahr für Staat und Gesellschaft durch völkische Gruppierungen liegt auf der Hand"

Völkische, nationalistische und teilweise rechtsextreme Gemeinschaften, die mitunter klandestin und unbemerkt vom großen Rest der Gesellschaft existieren, sind zunehmen ein Phänomen, das auch auf dem Radar der Sicherheitsbehörden existiert. Dies zeigte zuletzt auch eine Recherche der Zeit zum völkischen Jugendbund "Jungadler", der dem Bericht zufolge im Verdacht steht, Minderjährige bei gemeinsamer Brauchtumspflege und Ausflügen mit rechtem Gedankengut zu indoktrinieren. Solche Organisationen sind schwer greifbar und für Verfassungsschutzbehörden kaum einsehbar.

"Die Gefahr für Staat und Gesellschaft durch völkische Gruppierungen liegt auf der Hand", meint auch Barczak. "Dies gilt namentlich dann, wenn hier Parallelgesellschaften zu entstehen drohen, die Kinder und Jugendliche bereits früh mit einem rechtsextremen, antisemitischen oder sonst rassistischen Weltbild infizieren können." Es sei "vor allem Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden der Länder, hier genau(er) hinzuschauen, Hinweisen nachzugehen und Beweismaterial zu sammeln, das – wie im vorliegenden Fall – gegebenenfalls in ein Verbotsverfahren eingebracht werden kann."

Aber kommt man damit gegen neurechte Vereinsstrukturen wirklich an? Wie die Zeit berichtet, wurden in der Geschichte der Bundesrepublik schon mehrere Vereine mit nationalsozialistischer Prägung verboten, gründeten sich danach aber teilweise unter anderem Namen neu und konnten weiter jahrelang unbehelligt operieren. "Verbote beseitigen Strukturen, aber nicht die dahinterstehende Ideologie", sagt deshalb auch Barczak. "Insofern ist ihre Reichweite von vornherein begrenzt. Gleichwohl erfülle das Vereinsverbot "eine unverzichtbare Funktion für die freiheitlich-demokratische Grundordnung", meint er: "Es zieht eine Grenze zwischen politischer Freiheitsausübung einerseits und wehrhafter Verfassungsstaatlichkeit im Vorfeld und zur Vorbereitung der polizeilichen Gefahrenabwehr andererseits. Im Vergleich mit Grundrechtsverwirkung und Parteiverbot hat das Vereinsverbot zudem durch eine relativ hohe Zahl von Anwendungsfällen bis in die jüngste Vergangenheit erhebliche praktische Bedeutung erlangt."