Fußfessel auch ohne Gewaltschutzanordnung zulässig

Zitiervorschlag
Fußfessel auch ohne Gewaltschutzanordnung zulässig. beck-aktuell, 11.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197761)
Eine elektronische Aufenthaltsüberwachung kann eigenständig angeordnet werden, entschied das OLG Schleswig. Dafür brauche es keine Gewaltschutzanordnung. Ungeklärt blieb, wie weit zusätzliche Verbotszonen rechtlich darauf gestützt werden können.
Die Verpflichtung zum Tragen einer elektronischen Fußfessel ist auch ohne flankierende Schutzanordnung zulässig, stellte das OLG Schleswig in einer aktuellen Entscheidung klar. Die Beschwerde gegen eine entsprechende Anordnung blieb damit erfolglos (Beschluss vom 22.04.2026 – 2x W 26/26).
Die Maßnahme beruhte auf dem Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (§ 201c LVwG-SH). Das Amtsgericht hatte einen Mann danach verpflichtet, für drei Monate ein technisches Mittel zur Aufenthaltsüberwachung – sprich: eine Fußfessel – zu tragen. Anlass war eine Vielzahl dokumentierter Gewalt-, Bedrohungs- und Nachstellungshandlungen gegenüber der Mutter seines Kindes.
Das OLG hat die Entscheidung nun bestätigt. Für eine solche Anordnung sei ausreichend, dass konkrete Tatsachen die Gefahr künftiger erheblicher Angriffe begründeten. Eine strafrechtliche Verurteilung sei nicht erforderlich. Auch müsse der konkrete Angriff weder zeitlich noch örtlich feststehen.
Eigenständige Eingriffsbefugnis
Nach Auffassung des Senats stellt § 201c LVwG-SH eine eigenständige Rechtsgrundlage dar. Weder eine Gewaltschutzanordnung noch andere Maßnahmen seien Voraussetzung. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung könne daher auch isoliert angeordnet werden.
Die Maßnahme diene dem Schutz vor schweren Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit. Mildere Mittel hätten hier nicht zur Verfügung gestanden, insbesondere seien Alternativen wie Ingewahrsamnahme oder Observation mit noch stärkeren Grundrechtseingriffen verbunden. Die Anordnung sei zudem verhältnismäßig, da die Eingriffe in die Freiheitsrechte des Mannes hinter dem Schutzinteresse der betroffenen Frau und des Kindes zurückträten.
Zugleich stellte der Senat klar, dass § 201c LVwG-SH keine Grundlage für generelle Betretungsverbote mit Außenwirkung biete. Zulässig sei lediglich die Festlegung von Überwachungsbereichen, bei deren Betreten ein Alarm ausgelöst werde. Weitergehende Verbote müssten auf andere Rechtsgrundlagen gestützt werden, etwa das Gewaltschutzgesetz oder spezielle polizeirechtliche Vorschriften. Ob eine konkret festgelegte Verbotszone hier diese Voraussetzungen erfüllte, musste der Senat nicht entscheiden.
Neues Gewaltschutzgesetz beschlossen
Die Entscheidung fällt in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Reform des Gewaltschutzgesetzes durch die Bundesregierung, die der Bundestag am Freitag beschloss. Damit soll ermöglicht werden, Täterinnen und Tätern erstmals auch im Gewaltschutzrecht eine elektronische Fußfessel aufzuerlegen. Einen Rückgriff auf andere Gesetze – wie in der Entscheidung des OLG Schleswig – bräuchte es dann gar nicht mehr.
Nicht mehr Teil des Gesetzes ist gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf eine Regelung, wonach die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht gegen den erklärten Willen des Opfers angeordnet werden dürfte. Diese Passage war vom Rechtsausschuss beanstandet worden, weil Betroffene sonst unter Druck gesetzt werden könnten, der Maßnahme zu widersprechen.
- Redaktion beck-aktuell, mam
- OLG Schleswig
- Beschluss vom 22.04.2026
- 2x W 26/26
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Fußfessel auch ohne Gewaltschutzanordnung zulässig. beck-aktuell, 11.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197761)



