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Kein DS-GVO-Verstoß

Berliner Freibäder dürfen Ausweise kontrollieren

Freibad mit Schwimmbecken und Poolleiter im Vordergrund, im Hintergrund Besucherinnen und Besucher sowie Bäume und eine Wiese.
2023 kam es in mehreren Berliner Freibädern zu heftigen Auseinandersetzungen. © Mareen Baur / Adobe Stock

Ausweiskontrollen am Eingang, Kameras auf dem Gelände - die Maßnahmen, die die Berliner Bäder-Betriebe 2023 eingeführt haben, um für mehr Sicherheit in ihren Freibädern zu sorgen, sind zulässig. Dies hat das VG Berlin entschieden. Die Lage in den Bädern habe sich seitdem tatsächlich verbessert.

Die Berliner Freibäder stehen wegen Gewalttaten immer wieder im Fokus. Im Jahr 2023 war es besonders schlimm: Etliche sicherheitsrelevante Vorfälle in Form von Drohungen sowie verbale und körperliche Angriffe von Badegästen untereinander als auch gegenüber dem Schwimmbad-Personal wurden dokumentiert. Drei Mal mussten Sommerbäder sogar geräumt werden.

Die Berliner Bäder-Betriebe, verantwortlich für 29 Freibäder in der Hauptstadt, reagierten mit einem Bündel an Sicherheitsmaßnahmen, um die Lage in den Freibädern wieder in den Griff zu bekommen: Unter anderem wurden Ausweiskontrollen für Badegäste ab 14 Jahren eingeführt und die Bäder punktuell videoüberwacht.

Das rief die Berliner Datenschutzbeauftragte auf den Plan, die Datenschutzverstöße witterte. Anfang August 2025 lag das Ergebnis ihrer Prüfung vor: Die Maßnahmen seien mit der DS-GVO nicht vereinbar, da weder geeignet noch erforderlich, um die Sicherheit in den Freibädern zu gewährleisten. Die Bäder-Betriebe verwarnte sie entsprechend.

2024 deutlich entspanntere Sicherheitslage

Dies wollten die Freibad-Betreiber nicht auf sich sitzen lassen. Sie klagten gegen die Verwarnung. Mit Erfolg: Laut VG Berlin verstoßen die Sicherheitsmaßnahmen nicht gegen die DS-GVO (Urteil vom 06.05.2026 – VG 42 K 73/25).

Angesichts der dokumentierten Sicherheitsvorfälle sei die Einschätzung der Berliner Bäder-Betriebe, mit den Ausweiskontrollen und der Videoüberwachung das aggressive Verhalten in den Sommerbädern maßgeblich zurückdrängen zu können, 2023 berechtigt gewesen. Das Maßnahmepaket sei später evaluiert worden. Danach sei die Sicherheitslage in den Sommerbädern 2024 deutlich entspannter gewesen. Dass die Wirksamkeit der jeweiligen Einzelmaßnahme nicht konkret bezifferbar war, hält das VG für unerheblich.

Den maßnahmenbedingten Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung hätten die Schwimmbad-Besucher und -Besucherinnen hinzunehmen. Denn der durch die Kontrollen erzeugte Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit gehe vor. Das gilt für das VG Berlin auch wegen der milden Ausgestaltung der Maßnahmen: Die Ausweiskontrollen würden nicht dokumentiert. Die Videoüberwachung stehe ohne Live-Beobachtung sowie mit einer Speicherzeit von 72 Stunden in einem angemessenen Verhältnis zum Sicherheitszweck.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg gestellt werden.