Kein Verdienstausfall für Juristin, die zu spät zur Mündlichen kam

Zitiervorschlag
Dr. Jannina Schäffer: Kein Verdienstausfall für Juristin, die zu spät zur Mündlichen kam. beck-aktuell, 04.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197386)
Eine Juristin, die 2015 wegen einer fünfzehnminütigen Verspätung von ihrer mündlichen Examensprüfung ausgeschlossen worden war, erhält keinen Schadensersatz. Zwar wurde der Prüfungsbescheid später als rechtswidrig aufgehoben, ein schuldhafter Amtspflichtverstoß liege aber nicht vor, so das OLG Hamm.
Das OLG Hamm hat die Berufung der Juristin gegen eine klageabweisende Entscheidung des LG Bielefeld zurückgewiesen (Urteil vom 25.03.2026 – I‑11 U 217/24).
Die Frau hatte geltend gemacht, wegen fehlerhafter Prüfungsentscheidungen habe sich ihr Berufseinstieg um mehrere Jahre verzögert. Dadurch sei ihr ein Verdienstausfall von knapp 127.000 Euro entstanden. Das Land Nordrhein‑Westfalen hafte aus Amtspflichtverletzung. Dem folgte der Senat nicht.
Die Vorgeschichte des Verfahrens reicht mehr als zehn Jahre zurück: Die Frau unternahm erstmals 2010 den sogenannten Freiversuch der staatlichen Pflichtfachprüfung. Sämtliche Klausuren wurden mit "mangelhaft" bewertet, der Durchschnitt betrug 1,33 Punkte. Auch der reguläre Erstversuch im Oktober 2012 blieb mit einem Durchschnitt von 1,83 Punkten ohne Erfolg.
Zu spät zur mündlichen Prüfung erschienen
Im Jahr 2014 nahm die Frau an der Wiederholungsprüfung teil. Das Ergebnis: 3,33 Punkte - erneut nicht bestanden. Nach einem Widerspruch wurde eine Klausur jedoch von fünf auf sechs Punkte angehoben und die Kandidatin erreichte damit exakt 3,5 Punkte. Das reichte, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.
Die mündliche Pflichtfachprüfung fand 2015 im LG Bielefeld statt. Nach dem Aktenvortrag verließ die Kandidatin das Gebäude. Die Prüfungsgespräche sollten nach Mitteilung des Prüfungsausschusses um 11.30 Uhr beginnen. Die Kandidatin erschien erst um 11.50 Uhr wieder am Prüfungsraum. Zu diesem Zeitpunkt lief das Prüfungsgespräch bereits. Eine Wachtmeisterin verweigerte ihr den Zutritt. Auch in der Pause lehnte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Wiederzulassung ab. Das Justizprüfungsamt erklärte die staatliche Pflichtfachprüfung daher für nicht bestanden. Zur Begründung verwies es auf § 20 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW a.F. Die Kandidatin habe den Prüfungstermin nicht bis zum Ende wahrgenommen und ihr Versäumnis nicht ausreichend entschuldigt.
BVerwG: Ausschluss war unverhältnismäßig
Gegen diesen Bescheid erhob die Frau erfolglos Klage zum (Urteil vom 11.11.2016 – 8 K 1116/15). Das OVG NRW bestätigte die Entscheidung 2017 (Urteil vom 20.06.2017 – 14 A 2441/16). Erst das BVerwG hob den Bescheid des Justizprüfungsamtes 2019 auf (Urteil vom 27.02.2019 – 6 C 3.18). Die Vorschrift des JAG NRW sei als prüfungsrechtliche Sanktionsnorm verfassungskonform einzuschränken. Sie erfasse nur Fälle eines endgültigen, unbegründeten Ausstiegs aus der mündlichen Prüfung. Eine bloße Verspätung falle nicht darunter.
Nach dieser Entscheidung durfte die Frau die mündliche Prüfung im November 2019 wiederholen. Sie erzielte im Aktenvortrag drei Punkte und im Prüfungsgespräch sieben Punkte. Die staatliche Pflichtfachprüfung bestand sie mit 4,5 Punkten. Unter Einbeziehung des universitären Schwerpunktbereichs erreichte sie eine Gesamtnote von 4,35 Punkten in der ersten juristischen Prüfung.
Schadensersatzforderung in sechsstelliger Höhe
Im September 2020 verlangte die Klägerin vom Land Nordrhein‑Westfalen Ersatz ihres Verdienstausfalls von rund 127.000 Euro. Wenn sich die Prüferinnen und Prüfer sowie das JPA pflichtgemäß verhalten hätten, hätte sie bereits im Frühjahr 2015 das Referendariat begonnen, 2017 das zweite Staatsexamen abgelegt und anschließend als angestellte Rechtsanwältin gearbeitet.
Zur Begründung verwies sie auf ein hypothetisches Bruttojahreseinkommen von zunächst rund 63.000 Euro, später 80.000 Euro und ab 2019 sogar 100.000 Euro. Tatsächlich habe sie im fraglichen Zeitraum nur etwa 120.000 Euro verdient.
Das LG Bielefeld wies die Klage ab. Zwar sei der Prüfungsbescheid rechtswidrig gewesen, ein haftungsbegründendes Verschulden der Amtsträger liege aber nicht vor. Zudem sei der behauptete Erwerbsschaden nicht schlüssig dargelegt.
OLG Hamm: Kein haftungsbegründendes Verschulden
Das OLG Hamm bejahte diese Einschätzung jetzt. Zwar stehe fest, dass der Bescheid von 2015 objektiv rechtswidrig gewesen sei. Für einen Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG reiche dies jedoch nicht aus.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung hätten sich sowohl der Vorsitzende des Prüfungsausschusses als auch das JPA am Wortlaut des Gesetzes orientieren dürfen. Eine verfassungskonforme Einschränkung sei erst Jahre später höchstrichterlich entwickelt worden und damals nicht vorhersehbar gewesen. Hinzu komme, dass sowohl das VG Minden als auch das OVG NRW die Entscheidung bestätigt hatten. Nach der sogenannten Kollegialgerichtsrichtlinie könne einem Amtsträger in solchen Fällen regelmäßig kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden.
Unabhängig davon scheiterte der Anspruch auch an der Kausalität. Der Senat sah es nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass die Juristin die Prüfung bereits 2015 bestanden hätte. Angesichts der vorherigen Prüfungsleistungen mit mehrfachen Bewertungen im mangelhaften Bereich bestünden erhebliche Zweifel an einem früheren Prüfungserfolg. Dass sie die Prüfung Jahre später mit einem unteren "Ausreichend" bestanden habe, reiche nicht aus, um den behaupteten Karriereverlauf zugrunde zu legen.
Die Revision ließ das OLG nicht zu.
- OLG Hamm
- Urteil vom 25.03.2026
- I‑11 U 217/24
Zitiervorschlag
Dr. Jannina Schäffer: Kein Verdienstausfall für Juristin, die zu spät zur Mündlichen kam. beck-aktuell, 04.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197386)




