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Erstes Examen in Berlin

Kein Anspruch auf Klausur von einem Hochschullehrer

Mehrere Studenten sitzen an Tischen hintereinander und schreiben eine Klausur. Im Vordergrund ist ein Mann mit grünem Hemd zu sehen, der auf einen Block schreibt. Dahinter etwas unscharf zwei weitere Studentinnen.
Wer hat die Klausur gestellt? Die Antwort hat auf eine Prüfungsrüge jedenfalls keine Auswirkungen. @ Joarch / Adobe Stock

Das Berliner Prüfungsrecht sieht vor, dass das Prüfungsamt für die Klausuren im ersten Staatsexamen Aufgabenvorschläge von Hochschullehrern einholt, die mit dem Rechtsgebiet vertraut sind. Daraus ergibt sich aber noch lange kein subjektives Recht der Prüflinge – entschied das OVG Berlin-Brandenburg.

Die Pflicht, professorale Aufgabenvorschläge einzuholen, vermittle Prüflingen kein subjektives Recht, so das OVG, das den Antrag einer Jurastudentin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Berlin zurückwies (Beschluss vom 05.05.2026 – OVG 6 N 33/26). Die erste Instanz hatte die Klage einer Examenskandidatin auf Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung des ersten juristischen Staatsexamens abgewiesen.

Die Studentin hatte geltend gemacht, das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt (GJPA) habe bei der Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben gegen §34 Abs.1 S.2 JAO Berlin verstoßen. Danach müssen in der staatlichen Pflichtfachprüfung Aufgabenvorschläge von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern eingeholt werden, die die jeweiligen Fächer vertreten. Das VG Berlin hatte angenommen, dass die Norm den Prüflingen kein subjektives Recht vermittle. Das OVG Berlin-Brandenburg schloss sich dem an.

Die Verpflichtung des Prüfungsamts, professorale Aufgabenvorschläge einzuholen, sei eine organisatorische beziehungsweise programmatische Regelung des Prüfungsverfahrens. Sie diene der Ausgestaltung des Prüfungswesens, begründe aber kein im Verwaltungsprozess rügefähiges subjektives Recht der Prüflinge.

Zur Begründung verwies der Senat auf seine frühere Rechtsprechung, nach der auch die Mitwirkung von Hochschullehrern an der Bewertung von Prüfungsleistungen nach §36 Abs.4 JAO Berlin lediglich programmatischen Charakter habe (Beschluss vom 17. April 2023 - OVG 6 N 5/23; Urteil vom 13. Dezember 2016 - OVG 6 B 12.16). Die Rechtsnatur beider Regelungen unterscheide sich nicht.

Klingendes Handy und Rettungseinsatz während Prüfung

Die Jurastudentin hatte darüber hinaus zahlreiche Störungen während der schriftlichen Prüfung gerügt. Dazu zählten Klimaprobleme im Prüfungsraum, ein minutenlang klingelndes Mobiltelefon, der Kollaps eines Mitprüflings mit Rettungseinsatz sowie Verstöße gegen Corona‑Schutzmaßnahmen. Die Jurastudentin hatte weiter vorgetragen, andere Prüflinge hätten sich bereits über das Raumklima beschwert und das Aufsichtspersonal demnach Kenntnis von den Mängeln gehabt und dennoch keine Abhilfe geschaffen. Die erkennbar wirkungslosen Beschwerden anderer hätten sie davon abgehalten, ihrerseits nochmals Zeit auf eine weitere Beanstandung zu verwenden.

Das OVG bestätigte die Annahme des VG, dass diese Einwände unbeachtlich seien. Nach §16 Abs.2 JAO Berlin müssten Verfahrensfehler während der Prüfung unverzüglich gerügt werden. Dieser Obliegenheit müssten die Prüflinge grundsätzlich individuell nachkommen. Nur durch eine eigene, substantiierte Rüge werde deutlich, dass sich der betroffene Prüfling subjektiv beeinträchtigt fühle und die Prüfungsbedingungen nicht akzeptiere.

Der Saalaufsicht habe sich auch nicht aufdrängen müssen, dass die Studentin an ihrem Arbeitsplatz durch das Raumklima beeinträchtigt gewesen sei, zumal das "Kälte- und Wärmeempfinden stark subjektiv geprägt und ohne entsprechende ausdrückliche Mitteilung nur schwer von außen zu beurteilen" sei.

Ehrlicher Prüfling kann sich nicht auf Unredlichkeit anderer berufen

Auch der Einwand, die Klausuren seien zeitweise unbeaufsichtigt angefertigt worden, half der Studentin nicht weiter. Selbst ein unterstellter Aufsichtsmangel sei nicht erheblich, denn ein ehrlicher Prüfling könne aus der Möglichkeit, dass andere sich Vorteile verschafft hätten, keine eigenen rechtlichen Ansprüche herleiten.

Die Rügeobliegenheit aus §16 Abs.2 JAO Berlin entfalle nur bei offenkundigen, extremen Verfahrensmängeln, bei denen sich der Prüfungsbehörde eine Verletzung der Chancengleichheit aufdrängen müsse. Eine solche Situation habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Schließlich sah das OVG weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten noch einen durchgreifenden Verfahrensmangel. Die Auslegung der einschlägigen Vorschriften der JAO Berlin bedürfe keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren. Der Beschluss ist unanfechtbar.