Wenn 9 Punkte unbefriedigend sind

Zitiervorschlag
Wenn 9 Punkte unbefriedigend sind. beck-aktuell, 21.04.2026 (abgerufen am: 28.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196676)
Was für viele Examenskandidatinnen ein Ausreißer nach oben wäre, war für einen Kandidaten aus NRW das Gegenteil: Nur eine von sechs Klausuren war mit 9 Punkten nicht zweistellig – Grund genug für eine verwaltungsgerichtliche Klage. Natürlich mit Erfolg.
Eine vertretbare, mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf in einer juristischen Examensprüfung nicht als falsch bewertet werden. Der Beurteilungsspielraum ist zwar denkbar weit, so das VG Arnsberg, er findet seine Grenze aber dort, wo fachwissenschaftlich erörtert werden kann (Urteil vom 25.02.2026 – 9 K 1167/24).
Ein Jurastudent aus Nordrhein-Westfalen erzielte in allen staatlichen Examensleistungen 15 oder 16 Punkte. Nur die erste Zivilrechtsklausur stach ihm dabei wohl wie ein Dorn ins Auge: Mit nur 9 Punkten hatte er hier die Schwelle zur Zweistelligkeit nicht erreicht. Ein Ergebnis, das er nicht auf sich sitzen lassen wollte.
Nach erfolglosem Widerspruchs- bzw. Überdenkungsverfahren klagte er vor dem VG Arnsberg und rügte insgesamt 14 Beurteilungsfehler, die ihm nun zu einer Neubewertung der Klausur verhalfen. Das Gericht hatte Gelegenheit, die Grenzen des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums klarzustellen. Während Prüfungsspezifika einer gerichtlichen Überprüfung weitestgehend entzogen seien, war es nun das Fachliche, das den Ausschlag gab. In Teilen eine feine Abgrenzung.
Wann Prüfer überprüft werden dürfen
Die 9. Kammer stellte zunächst allgemein klar, an welchen Stellen Klausurbewertungen gerichtlich angreifbar sind. Die Prüfertätigkeit lasse sich aufgrund ihrer Komplexität nicht durch allgemeingültige Regeln erfassen, da sie in Teilen zurecht auf persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen beruhe. Die Chancengleichheit verpflichte Prüfer zwar dazu, diesen Hintergrund gleichförmig auf alle präsentierten Prüfungsleistungen anzuwenden, gleichzeitig mache es die Chancengleichheit aber auch notwendig, einen gewissen Bewertungsspielraum zuzuerkennen.
Dieser (der gerichtlichen Kontrolle weitestgehend entzogene) Bewertungsspielraum erstrecke sich jedoch nicht auf fachliche Wertungen. Anders gesprochen seien Entscheidungen über die "fachliche Richtigkeit" konkreter Ausführungen der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Das erfasse fachwissenschaftlich erörterbare Fragen, darunter zur Methodik sowie "Art und Umfang der Darstellung in Bezug auf den Lösungsansatz". Auch die zur Prüfung gestellten Normen sowie die Entscheidung darüber, ob die Prüfung einer gewissen Norm überhaupt geboten oder fernliegend sei, gehöre dazu.
Dabei gelte vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG der allgemeine Bewertungsgrundsatz: Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung dürfe nicht als falsch bewertet werden. Bei umstrittenen bzw. nicht eindeutig als "angemessen" bestimmbaren Lösungen stehe auch dem Prüfling ein gewisser Antwortspielraum zu.
Dieser generelle Maßstab fehle wiederum bei prüfungsspezifischen Wertungen – also der Frage danach, ob die Anforderung der konkreten Prüfungsaufgabe bewältigt worden sei. Die Prüfung stelle insoweit ein "autonomes Bezugssystem" für Wertungen des Schwierigkeitsgrades, der Überzeugungskraft der Argumente, des Aufbaus, der Darstellung und der Folgerichtigkeit des Begründungsgangs dar. Insoweit beschränke sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob der Prüfer die Prüfungsleistung widerspruchsfrei, vollständig und richtig zur Kenntnis genommen habe.
Damit ein Gericht über die Bewertungen überhaupt entscheiden könne, müsse der Prüfling schlüssig und hinreichend substantiiert rügen. Das wiederum sei dem Überflieger aus NRW hier gelungen.
Beim Fachlichen scheiden sich die Geister
Neun der insgesamt vierzehn Rügen hatten dabei Erfolg, so etwa in folgenden Beispielen: Die Bearbeitung habe nicht dafür kritisiert werden dürfen, dass bei der Prüfung einer Nacherfüllung im Mängelgewährleistungsrecht die §§ 433 und 434 BGB nicht mit zitiert worden seien. In Rechtsprechung und Literatur fänden sich beide Formulierungen, zumal § 434 nicht die zu prüfende Rechtsfolge, sondern lediglich eine Voraussetzung des Mängelgewährleistungsrechtsregimes enthalte.
Auch zu Unrecht hätten die Voten beanstandet, dass ein Minderungsanspruch nicht im "Gewand" des § 437 BGB geprüft worden sei. Auch das werde in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich gelöst und sei daher jedenfalls vertretbar. Der vermeintlich "schiefe" Aufbau, der daraus resultiere, habe nicht negativ in die Bewertung einfließen dürfen.
Sowohl der Erst- als auch der Zweitprüfer hatten dem Prüfling außerdem angekreidet, er habe vorschnell die Anwendbarkeit einer AGB-Inhaltskontrolle bejaht, obwohl die Klausel von einem Notar – und damit nicht von einer Vertragspartei – gestellt worden sei. Das habe der Prüfling jedoch ausdrücklich am Ende des Abschnitts durchaus geschrieben, zuvor aber die Anwendbarkeit der AGB-Vorschriften gemäß § 310 Abs. 4 S. 1 BGB geprüft. Dass er daher "vorschnell" und "kaum vertretbar" den Anwendungsbereich für eröffnet erklärt habe, sei wiederum kaum vertretbar. Der Aufbau sei vielmehr denklogisch und entspreche dem Schema der AGB-Inhaltskontrolle.
Die Kammer kritisierte außerdem, dass die Prüfung eines Schadensersatzanspruchs als "fernliegend" bewertet worden sei. Die Aufgabenstellung habe zwar nach Zahlungsansprüchen gefragt, allerdings nur deliktische Ansprüche ausdrücklich von der Prüfung ausgenommen. Das Anspruchsziel – hier eine anteilige Kaufpreisrückzahlung – könne aber sehr wohl auch aus einem Schadensersatzanspruch gemäß §§ 437 Nr. 2, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB folgen, was auch zahlreiche – vom Prüfling in der Rüge zitierte – Literaturquellen so handhaben würden.
Nach diesen und weiteren inhaltlichen Rügen sei die Aufsichtsarbeit nun unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Damit ist noch offen, ob sich an der Gesamtnote von 15 Punkten (sehr gut) nicht doch noch etwas rütteln lässt.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- VG Arnsberg
- Urteil vom 25.05.2026
- 9 K 1167/24
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