Elektronische Fußfessel mit Änderungen beschlossen

Zitiervorschlag
Elektronische Fußfessel mit Änderungen beschlossen. beck-aktuell, 06.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197516)
Der Rechtsausschuss hat die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Gewaltschutz beschlossen. In der Ausschussfassung wurden zentrale Punkte nachjustiert – etwa zur technischen Ausgestaltung, zum Opferwillen und zu erweiterten Schutz‑ und Warnmechanismen.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Gewaltschutzgesetz in geänderter Fassung angenommen. Der Bundestag soll am Freitag abschließend darüber beraten. Ziel der Neuregelung ist es, Näherungs‑ und Kontaktverbote gegenüber gewaltbetroffenen Personen wirksamer durchzusetzen und den Opferschutz zu stärken.
Kern des Vorhabens ist die Möglichkeit, Tätern erstmals auch im Gewaltschutzrecht eine elektronische Fußfessel aufzuerlegen. Daneben sollen Gerichte künftig anordnen können, dass Täter an verpflichtender Täterarbeit wie sozialen Trainingskursen oder Gewaltpräventionsprogrammen teilnehmen.
Täter muss über Handy stets erreichbar sein
Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen betreffen insbesondere die Ausgestaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. So wird klargestellt, dass die Verpflichtung des Täters, ein technisches Überwachungsmittel zu tragen, auch umfasst, "ein zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen". Das soll sicherstellen, dass die Koordinierungsstelle den Täter jederzeit kontaktieren kann.
Auf Bitte des Bundesrats neu eingeführt wird zudem die Möglichkeit, dass die Koordinierungsstelle eine über die Verbotszone hinausgehende "Warnzone" festlegen kann. Dies soll eine frühere automatisierte Benachrichtigung ermöglich, wenn sich der Täter der geschützten Person nähert. Hintergrund ist die Einschätzung, dass der Schutz häufig zu spät greift, wenn erst beim Betreten der Verbotszone Alarm ausgelöst wird.
Neu geregelt wird auch, dass die geschützte Person automatisiert über Annäherungen informiert werden kann, wenn festgelegte Abstände oder geografische Grenzen verletzt werden. Die Benachrichtigung soll über ein separates Endgerät erfolgen.
Anordnung auch gegen den Willen des Opfers
Gestrichen hat der Ausschuss eine im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung, wonach die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht gegen den erklärten Willen des Opfers angeordnet werden darf. Begründet hat der Ausschuss das damit, dass Täter sonst erheblichen Druck auf die verletzte Person ausüben könnten, um die Maßnahme zu verhindern.
Nach seiner Auffassung bleibt das Selbstbestimmungsrecht dennoch gewahrt. Die Gerichte sollen den Opferwillen weiterhin in ihre Gesamtabwägung einbeziehen und auch mögliche Eskalationsrisiken berücksichtigen, sind daran aber nicht gebunden.
Fußfessel auch bei intensivem Stalking
Ergänzend wurden die Aufgaben der Koordinierungsstellen erweitert. Diese sollen künftig die Umsetzung der Anordnung ausdrücklich gemeinsam mit Täter und geschützter Person koordinieren. Zudem passte der Ausschuss datenschutzrechtliche Vorgaben an und änderte einzelne verfahrensrechtliche Regelungen, etwa zur Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen und zur Begleitung von Opfern durch Vertrauenspersonen.
Angepasst wurde auch die Gesetzesbegründung: Hier hat der Ausschuss klargestellt, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung auch bei intensivem Stalking und schwerer psychischer Gewalt in Betracht kommt – selbst ohne vorherige körperliche Übergriffe. Entscheidend sei, ob konkrete Anhaltspunkte für drohende Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen und eine daraus resultierende Gefahr bestehen.
- Redaktion beck-aktuell, js
Zitiervorschlag
Elektronische Fußfessel mit Änderungen beschlossen. beck-aktuell, 06.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197516)


