Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
BVerwG sieht keine Rechtsgrundlage

Soldatin muss keine Corona-Impfung nachweisen

Nahaufnahme von einem Bundeswehrsoldaten in Uniform. Man sieht den Arm des Mannes und die bestickte Deutschland-Flagge auf der Uniform.
Wer in einer rechtsextremen Vereinigung aktiv war, schadet dem Ansehen der Bundeswehr - und darf deshalb vom Dienst ausgeschlossen werden. © Kozioł Kamila / Adobe Stock

Eine Stabsunteroffizierin der Bundeswehr hat sich vor dem BVerwG erfolgreich gegen einen Befehl zur Vorlage ihres Impfbuches gewehrt, um ihre Covid-19-Schutzimpfung zu überprüfen. Dem Senat fehlte letztlich die Rechtsgrundlage für den Befehl.

Das BVerwG hat einer Soldatin der Bundeswehr Recht gegeben, die sich weigerte, dem Befehl ihres Vorgesetzten Folge zu leisten, ihr Impfbuch vorzulegen. Ihr Chef hatte darin ihre Covid-19-Impfung überprüfen wollen (Beschluss vom 26.03.2026 – 1 WRB 1.25). Das zuständige Truppendienstgericht hatte die Maßnahme zuvor noch für rechtmäßig erklärt. 

Die betroffene Stabsunteroffizierin ist mittlerweile aus dem Dienst ausgeschieden. Noch während ihrer Dienstzeit im März 2023 forderte ihr Disziplinarvorgesetzter sie auf, einen Nachweis über eine durchgeführte Covid-19-Impfung zu erbringen. Aufgrund einer Mitteilung des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) hatte er den Verdacht, dass sie unwahren Meldungen über ihren Impfstatus abgegeben hatte und in Wirklichkeit nicht geimpft war. Auch hatte sie sich im Dienst impfkritisch geäußert. Als sie dieser Aufforderung nicht nachkam, erteilte ihr der Vorgesetzte am 20. April 2023 den Befehl, ihm bis zum Dienstschluss ihr Impfbuch vorzulegen. Daraufhin gab die Stabsunteroffizierin an, dass sie ihr Impfbuch zuhause nicht finde könne. Gleichzeitig legte sie Beschwerde gegen den Befehl ein. Der  Fall landete letztlich vor dem Truppendienstgericht Süd, das den Befehl zunächst für rechtmäßig erklärte. 

Fehlende Rechtsgrundlage 

Die hiergegen zum BVerwG eingelegte Rechtsbeschwerde hatte dann allerdings Erfolg. Das Gericht stellt die Rechtswidrigkeit des Befehls zur Vorlage des Impfausweises fest, da es keine Rechtsgrundlage für den Befehl erkennen konnte. Außerdem müsse sich im Rechtsstaat niemand selbst belasten. Als Rechtsgrundlagen kamen mehrere Vorschriften in Betracht, die das BVerwG im Einzelnen durchging und letztlich allesamt verneinte. 

Zunächst ordnete das Gericht den vorgebrachten § 32 Abs. 1 Wehrdienstordnung (WDO) lediglich als Aufgaben- und nicht als Befugnisnorm ein. Von einer Aufgabe auf eine Befugnis zu schließen sei nämlich in einem Rechtsstaat unzulässig. In der Norm wird dem Disziplinarvorgesetzten die Aufgabe zugewiesen, zu ermitteln, wenn der Verdacht eines Dienstvergehens aufkommt. 

§ 13 Abs. 2 Soldatengesetz (SG) ließ das BVerwG ebenso wenig gelten. Danach darf eine Meldung (nur) gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt. Die Vorlage des Impfbuches sahen die Leipziger Richterinnen und Richter allerdings nicht als Meldung an. Unter einer Meldung versteht man eine Darstellung oder Behauptung von Tatsachen, die von einer Soldatin aufgrund von Gesetzen, Dienstvorschriften oder Einzelbefehlen zulässigerweise abverlangt werden darf. 

Auch eine weitere allgemeine Vorschrift konnte nach Ansicht des BVerwG die Maßnahme nicht decken. In der Wehrdienstordnung bestünden für die Durchsuchung und Beschlagnahme speziellere Vorschriften. Diese Spezialvorschriften schützen die Betroffenen durch die Festschreibung einer notwendigen richterlichen Entscheidung. Sie dürften aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht durch einen Rückgriff auf Generalklauseln umgangen werden. 

Befehl scheitert auch am Datenschutz

Etwas anderes folge auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des EGMR. Dieser hatte entschieden, dass Mitwirkungspflichten von Steuerschuldnerinnen und -schuldnern nicht gegen das Selbstbelastungsverbot aus Art. 6 EMRK verstießen. Das BVerwG sah die beiden Fälle als nicht vergleichbar an. Im Gegenteil betreffe der Fall auch Belange des Datenschutzes, da es um sensible Gesundheitsdaten gehe. Diese unterfielen aber dem besonderen Diskretionsgebot aus Art. 9 DSGVO

Soweit die Bundesrepublik Deutschland Ausnahmen hierzu zulässigerweise Ausnahmen im Soldatendienstgesetz angelegt habe, seien diese eng auszulegen. Zur Einsichtnahme sei danach nur der Sanitätsdienst der Bundeswehr als zuständige Stelle befugt, nicht der Disziplinarvorgesetzte. Sein Befehl scheiterte damit letztlich auch am Datenschutz.