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Ärzte-Bewertungsportal

Hinweis auf gelöschte Bewertungen darf stehen bleiben

Ein Arzt mit einem Tablet in der Hand
Hinweis auf gelöschte Bewertungen darf stehen bleiben. © Jacob Lund / Adobe Stock

Gegen den Hinweis, dass einige Bewertungen seiner Praxis "aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung" gelöscht wurden, hat ein Arzt keine datenschutzrechtliche Handhabe. Das OLG Köln entschied: Die Beschwerdefreudigkeit eines Arztes sei für potenzielle Patienten zu Recht von Interesse.

Ein Arzt kann von einem Bewertungsportal nicht gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO verlangen, dass die Anzahl der wegen Beschwerden gelöschten Bewertungen gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern offengelegt wird. Zwar handele es sich um ein personenbezogenes Datum, so das OLG Köln. Dessen Verarbeitung sei aber von einem berechtigten Interesse der Plattform bzw. deren Nutzerinnen und Nutzer gedeckt (Beschluss vom 12.06.2026 – 15 W 55/26).

Auf einem Bewertungsportal für Arztpraxen fand sich zwischen den Bewertungen einer Arztpraxis ein Texthinweis, wonach sechs bis zehn Bewertungen "aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung" bzw. "aufgrund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht" gelöscht wurden. Der Arzt, auf dessen Beschwerden die Löschungen zurückgegangen waren, wollte diesen Hinweis nun gelöscht wissen.

Dafür machte er einen Löschungs- und Unterlassungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO geltend und klagte schließlich vor dem LG Köln. Das Kölner Gericht schaffte allerdings keine Abhilfe und auch die Beschwerde zum OLG Köln blieb erfolglos. Die Datenverarbeitung sei rechtmäßig vonstattengegangen.

Hinweis ist inhaltlich korrekt

Insbesondere sei die angefochtene Angabe hier sachlich richtig und verstoße daher nicht gegen Art 5 Abs. 1 lit. d DS-GVO. Der Begriff der "Diffamierung" werde auf der Website näher erläutert, wonach darin eine falsche Tatsachenbehauptung oder eine sachlich ungerechtfertigte Meinungsäußerung liege, die dem geschäftlichen Ruf schaden könne. Für Unternehmen sei es – so das Portal – in der Regel relativ einfach, Rezensionen als verleumderisch anzufechten. Sie könnten nämlich behaupten, dass die Verfasserin bzw. der Verfasser nie Kunde der Praxis gewesen sei. So war es auch hier geschehen.

Nach Ansicht des Arztes suggeriert der Hinweis indes fälschlicherweise, er selbst habe seine Beschwerden mit dem Vorwurf der "Diffamierung" begründet. Der 15. Zivilsenat hielt dem nun entgegen, dass es sich hier erkennbar um einen Sammelbegriff handele. Die Plattform habe damit alle sechs bis zehn Löschungen gesammelt bezeichnen wollen. Diese Verwendung sei mit dem allgemeinen Sprachgebrauch vereinbar, zumal ein durchschnittlicher Nutzer wohl ebenfalls eine Diffamierung darin sehen würde, dass ohne vorherigen Kontakt eine negative Bewertung abgegeben werde. 

Auch Löschungen sagen etwas aus

Die Datenverarbeitung sei auch insofern rechtmäßig, als dass sie den berechtigten Interessen des Portals und dessen Nutzer diene. Die Plattform selbst wolle mit den Hinweisen auf gelöschte Rezensionen für eine gewisse Transparenz sorgen, was bereits für sich genommen ein berechtigtes Interesse sei. Auch aus Perspektive der Nutzer helfe die Information bei der Einordnung des Gesamtbildes. Die Anzahl der gelöschten Rezensionen könne für sie etwa von Interesse sein, wenn sie die vergebenen Gesamtnoten mit anderen Unternehmen verglichen, die grundsätzlich nie Bewertungen beanstanden würden. Überdies liefere der Hinweis auch Informationen darüber, dass die Plattform auf Beschwerden reagiere, die aus ihrer Sicht rechtlich zutreffend seien. 

Das Löschungsinteresse des Arztes überwiege hier nicht. Das liege zum einen daran, dass die Informationen nicht seinen privaten, sondern seinen öffentlicheren beruflichen Bereich beträfen. Zum anderen seien die Hinweise sachlich gehalten und enthielten nicht etwa eine direkte Kritik an seinem Verhalten. Dazu komme, dass die Rezensionen nicht schon in der Übersicht der Praxis, sondern erst mit dem Klick auf den Reiter "Rezensionen" erschienen. Von einer "Bloßstellung" könne somit nicht die Rede sein.