Wann darf die Polizei über Social Media fahnden?

Zitiervorschlag
Leonardo Braguinski: Wann darf die Polizei über Social Media fahnden?. beck-aktuell, 12.08.2026 (abgerufen am: 12.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203761)
Das geltende Recht macht es der Polizei schwer, im Netz öffentlich nach gesuchten Personen zu fahnden. Das ist nicht mehr zeitgemäß, findet Leonardo Braguinski. Doch eine Änderung ist gar nicht so einfach.
Am 25. Juli ereignete sich ein schrecklicher Terroranschlag im Berliner Großen Tiergarten, der sich gegen Teilnehmerinnen und Teilnehmer am dortigen Christopher Street Day richtete. Im Zuge der Fahndung nach dem zunächst flüchtigen Tatverdächtigen wurde dann bekannt, dass sich die Polizei aufgrund von Datenschutzerwägungen gehindert sah, dessen Foto in den sozialen Medien zu verbreiten – was wiederum für eine hitzige Diskussion in den Medien sorgte.
Zu den Vorschriften, die derzeit in der Öffentlichkeit kritisch hinterfragt werden, gehört die RiStBV, konkret: Ziffer 3.2 Absatz 1 der Anlage B zu den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV). Dort heißt es derzeit: „Um die Aufmerksamkeit der Internetnutzer für die Öffentlichkeitsfahndung zu erlangen, ist es zweckmäßig, die staatlichen Fahndungsaufrufe im Internet auf speziellen Seiten – etwa der Polizei – zu bündeln. Private Internetanbieter sollen grundsätzlich nicht eingeschaltet werden“. Mit privaten Internetanbietern sind dabei insbesondere die Anbieter von Social-Media-Plattformen wie X oder Facebook gemeint.
Eine Verwaltungsvorschrift…
Die RiStBV ist kein Gesetz, sondern eine Verwaltungsvorschrift. Das heißt, es handelt sich um eine vom Bundesjustizministerium erlassene Anordnung, die sich an die Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte im Bereich der Strafverfolgung richtet. Solche Verwaltungsvorschriften sind nicht allgemeinverbindlich, müssen jedoch von ihren Adressaten befolgt werden, soweit sie rechtmäßig sind. Die Berliner Polizei konnte deshalb nach dem CSD-Anschlag auf Social Media lediglich einen Link posten, der auf eine Webseite der Polizei mit dem Foto des Beschuldigten führte, anstatt das Bild unmittelbar im Post einzubinden.
Dies ist rechtspolitisch bedenklich, denn einige Nutzerinnen und Nutzer dürften sich nicht die Mühe machen, den Link in einem Browser anzuklicken. Wäre das Bild dagegen unmittelbar in den Post eingebettet, würden sie schon beim bloßen Scrollen oder Swipen Kenntnis vom Aussehen des Beschuldigten nehmen, was nicht nur die Aufmerksamkeit für den Fahndungsaufruf erhöhen würde, sondern auch den erreichten Adressatenkreis. Es wäre deshalb bei Straftaten von erheblichem Gewicht (siehe § 131b StPO) zweckmäßig, in dieser Form über Social Media zu fahnden.
…die sich nicht ohne Weiteres ändern lässt
Die Vorschrift in der RiStBV ist jedoch nach geltendem Recht alternativlos. Ein Sprecher der Berliner Polizei verwies hierfür gegenüber beck-aktuell.Heute im Recht sinngemäß auf § 75 Absatz 2 BDSG. Diese Vorschrift sieht unter anderem vor, dass personenbezogene Daten nicht länger gespeichert werden dürfen, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist. Die Strafverfolgungsbehörde ist daher verpflichtet, einen Fahndung-Posts auf Social Media nach Ende der Fahndung zu löschen.
Diese Vorschrift steht einer Fahndung über Social Media nur dann entgegen, wenn die Plattform Beiträge nach ihrer Löschung über einen längeren Zeitraum speichert. Ein Problem mit Reposts besteht dagegen grundsätzlich nicht, denn der Fahndungs-Posts verschwindet bei Löschung auch in den Reposts. Nur wenn ein Nutzer einen Screenshot der polizeilichen Fahndung postet, bleibt die Fahndung auf Social Media erhalten. Dann ist die Datenverarbeitung jedoch nicht mehr der Strafverfolgungsbehörde zuzurechnen, sondern es handelt sich um einen privaten Fahndungsaufruf. Insofern besteht zwar eine gewisse Spannung, aber noch kein Problem mit dem Datenschutzrecht.
Daten wandern zwangsläufig in die USA
Ein größeres Problem besteht darin, dass die ausländischen Social-Media-Anbieter in der Regel personenbezogene Daten in Drittländern (hauptsächlich den USA) verarbeiten. § 81 BDSG erlaubt jedoch die Datenübermittlung in Drittstaaten nur unter äußerst engen Voraussetzungen. Demnach darf die Übermittlung nur im besonderen Einzelfall erfolgen, wenn sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist, im konkreten Fall keine Grundrechte der betroffenen Person überwiegen, die Übermittlung an staatliche Stellen im Drittland wirkungslos oder ungeeignet wäre und die Strafverfolgungsbehörde den Diensteanbieter dazu verpflichtet, die übermittelten Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, für den sie übermittelt worden sind. Außerdem sind noch weitere Anforderungen für Übermittlungen an Drittstaaten gemäß §§ 78 ff. BDSG zu erfüllen, die insbesondere bei Fahndungen über chinesische Plattformen (man denke an TikTok) kaum zu erfüllen sein dürften.
Es leuchtet ein, dass es zwar zweckmäßig, aber nicht im Sinne des § 81 BDSG unbedingt für den Fahndungserfolg erforderlich ist, Bilder von Beschuldigten auf Social Media zu teilen und die Fahndung damit in der Regel unzulässig ist. Brisanterweise dürfte dies nicht nur für das Bild des Beschuldigten, sondern für jegliche personenbezogene Daten des Beschuldigten wie Name oder Alter gelten. Diese Probleme bestünden nicht, wenn die Polizei über eine europäische Social-Media-Plattform fahnden würde, die keine personenbezogenen Daten in Drittländern verarbeitet. Aktuell existiert hier jedoch keine Alternative mit einem nennenswerten Marktanteil.
Ausufernder Datenschutzrigorismus aus Brüssel
Dass der Übermittlung an Drittländer derart enge Grenzen gesetzt sind, ist durch Artikel 39 der JI-Datenschutzrichtlinie unionsrechtlich vorgegeben und somit für den deutschen Gesetzgeber zwingend. Diese europäische Vorschrift ist jedoch Ausdruck eines ausufernden Datenschutzrigorismus. Sie ist ersichtlich für die Situation ausgelegt, dass die nationale Polizeibehörde ausnahmsweise grundsätzlich geheimhaltungsbedürftige Daten an einen Privaten in einem Drittland übermitteln muss. Für die Situation, dass die Daten jedoch gerade der Öffentlichkeit zur Fahndung zur Verfügung gestellt werden sollen, erweist sich diese Vorschrift hingegen als unpraktikabel.
Der europäische Gesetzgeber ist deshalb aufgefordert, die JI-Datenschutzrichtlinie so zu ändern, dass sie bei Straftaten von erheblichem Gewicht die Fahndung über Social-Media-Anbieter erlaubt. Denn in diesen Fällen überwiegt stets das Interesse der Strafverfolgungsbehörden, eine möglichst breite Öffentlichkeit zu erreichen, das Datenschutzinteresse des Beschuldigten. Als Orientierungspunkt könnte Art. 49 Abs. 1 lit. d DS-GVO dienen, der außerhalb der Strafverfolgung die Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittländer erlaubt, wenn dies aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist. Die Betroffenenrechte sollten dabei weder der DS-GVO angeglichen werden noch das aktuelle Schutzniveau der JI-Datenschutzrichtlinie unterschreiten.
Eine derartige Anpassung der JI-Datenschutzrichtlinie würde dem nationalen Gesetzgeber den nötigen Spielraum geben, um eine entsprechende Ausnahme in das Bundesdatenschutzgesetz aufzunehmen. Zumindest für terroristische Straftaten und ähnliche Schwerstkriminalität dürfte der Reformbedarf auf der Hand liegen.
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Leonardo Braguinski: Wann darf die Polizei über Social Media fahnden?. beck-aktuell, 12.08.2026 (abgerufen am: 12.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203761)



