Wohnungsdurchsuchung in der WG
Die Zimmer der Mitbewohner sind erstmal tabu
Allein der Umstand, dass gegen eine Person strafrechtlich ermittelt wird, rechtfertigt nicht die Durchsuchung der privaten Räumlichkeiten ihrer nicht tatverdächtigen Mitbewohner. Das BVerfG betont den besonderen Schutz der Wohnung durch Art. 13 GG.