Datenschutz für den mutmaßlichen CSD-Attentäter?

Zitiervorschlag
Dr. Maximilian Amos: Datenschutz für den mutmaßlichen CSD-Attentäter?. beck-aktuell, 28.07.2026 (abgerufen am: 28.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202951)
Die Berliner Polizei verzichtete darauf, bei der öffentlichen Fahndung nach dem CSD-Attentäter dessen Foto in den sozialen Medien zu verbreiten – laut eigener Aussage aus "datenschutzrechtlichen Gründen". Was steckt dahinter?
In den Stunden nach dem Anschlag auf den Berliner Christopher Street Day (CSD), bei dem eine Person getötet und 29 weitere Menschen zum Teil schwer verletzt wurden, entwickelte sich in der Hauptstadt eine regelrechte Jagd: Die Polizei suchte mit Hochdruck nach dem flüchtigen mutmaßlichen Attentäter Abdul B., der als bewaffnet und weiterhin hochgefährlich galt. Schnell ging man mit einem Fahndungsaufruf an die Öffentlichkeit: In einer Großstadt wie Berlin sehen potenziell Millionen Augenpaare mehr als die einiger Tausend Polizistinnen und Polizisten.
In den Fahndungsaufrufen, die an Medien weitergeleitet und auch über öffentliche Bildflächen – zum Beispiel in U-Bahnhöfen – ausgespielt wurden, waren Personalien (der Nachname war abgekürzt), Erscheinungsbild und der Grund der Fahndung beschrieben, außerdem war auch ein Foto von B. angefügt. In den sozialen Medien – wo heute eine steigende Zahl gerade junger Menschen primär ihre Informationen bezieht – postete die Polizei allerdings nur einen knappen Aufruf mit dem abgekürzten Namen des Gesuchten; dazu der Satz: "Informationen und ein Foto finden Sie hier". Es folgte ein Link auf die Webseite der Polizei mit der vollständigen Fahndung. Auf die Frage einer X-Nutzerin nach einem Foto verwies die Polizei unter ihrem Account erneut auf den Link und schrieb zudem: "Aus datenschutzrechtlichen Gründen können wir dies nicht direkt auf Social Media teilen."
Ist das wirklich "absurd"?
Diese Äußerung sorgte nun im Nachgang der Ermittlungen für Diskussionen, die Welt etwa veröffentlichte einen Kommentar mit dem Titel "Absurd, dass die Polizei das Fahndungsfoto nicht posten durfte". Der Autor wetterte darin gegen den "behördlich-staatlichen Datenkult". Auch das Portal Golem rätselte in einem Artikel, welche Datenschutzbedenken das Interesse an einer erfolgreichen Fahndung nach einem als hochgefährlich eingeschätzten mutmaßlichen Terroristen überwiegen könnten. Eine Nachfrage des Portals bei der Berliner Datenschutzbehörde ergab demnach auch keine weiteren Erkenntnisse.
Auf Nachfrage von beck-aktuell.Heute im Recht teilte die Berliner Polizei am Dienstag mit, man verfahre bei Öffentlichkeitsfahndungen immer so. "Wir machen es grundsätzlich so, dass wir als Polizei eine Meldung etwa über unseren Presseverteiler herausgeben, in der auch Bilder zu sehen sind", erklärte der Polizeisprecher. Diese Meldungen müssten aber aus datenschutzrechtlichen Gründen nach dem Ende der Fahndung wieder gelöscht werden, ebenso wie auf Videowänden in der Stadt oder auf der eigenen Webseite der Polizei. Schließlich greife eine Foto-Fahndung erheblich in das Persönlichkeitsrecht der gesuchten Person ein.
Bei einer Verbreitung über soziale Medien habe man jedoch keine Kontrolle mehr darüber, wie sich das Bild verbreite. "Wenn der Post mit dem Foto geteilt wird und auf bestimmten Servern landet, haben wir darüber keine Kontrolle mehr", so der Sprecher. "Deshalb posten wir auf Social Media nur den Link zum Aufruf."
Fahndung mit Foto erlaubt, aber nicht auf Social Media?
Wie also ist die Rechtslage? Die Befugnis von Polizei und Staatsanwaltschaft zur öffentlichen Fahndung richtet sich nach den §§ 131 ff. StPO. Nach § 131 Abs. 3 StPO ist eine Öffentlichkeitsfahndung zulässig, wenn der oder die Beschuldigte einer erheblichen Straftat dringend verdächtig ist und ein Haftbefehl oder zumindest dessen Voraussetzungen vorliegen, man aber nicht mehr auf den Erlass warten kann. Schließlich findet sich in der Vorschrift auch noch eine Subsidiaritätsklausel, wonach andere Formen der Aufenthaltsermittlung weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert sein müssen.
§ 131b Abs. 1 StPO erlaubt zudem explizit die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, wenn die Aufklärung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Der damit einhergehende Eingriff in das Recht am eigenen Bild ist zudem von § 24 KUG gedeckt, der Eingriffe zu Zwecken der Rechtspflege erlaubt. Insofern dürfte es wohl vom geltenden Recht gedeckt gewesen sein, nach Abdul B. mit einer Foto-Fahndung zu suchen.
Ein Beschuldigter ist eben noch kein Schuldiger
Doch was ist mit dem Argument, dass Beschuldigten-Bilder in den sozialen Medien nichts verloren hätten? Wie alle staatlichen Maßnahmen unterliegt auch eine öffentliche Fahndung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, denn sie greift in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des oder der Beschuldigten ein. Und es leuchtet zunächst einmal ein: Die Fahndung in den klassischen Medien lässt sich beenden, indem man ihnen aufgibt, die Bilder zu löschen; auf einer eigenen Website kann man das selbst tun. Doch was auf Facebook, X und Co. landet, ist im Zweifel für immer vorhanden, wird durch zigfaches Teilen sogar immer weiter intensiviert. Aus diesem Grund greift auch die Ausnahme nach § 24 KUG nicht mehr, wenn die Fahndung beendet ist. Würde die Polizei also durch eine Fahndung auf Social Media veranlassen, dass das Bild eines Beschuldigten quasi ewig durchs Netz geisterte, läge darin ein Verstoß gegen das KUG.
Abgesehen davon droht auch ein spezifisches Datenschutzproblem, wenn Behörden ein Foto einer Person veröffentlichen, das anschließend auf einem amerikanischen Server landet. Denn bei einer Übermittlung auf einen Server außerhalb der Europäischen Union droht ein Konflikt mit Art. 44 ff. DS-GVO.
Nun könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass die Datenschutzbelange eines Terroristen im Zweifel nicht so schwer wiegen dürfen. Doch in den Augen der StPO ist ein Beschuldigter zunächst einmal eben nur das – und gerade kein Schuldiger.
Polizei sieht Fahndung nicht beeinträchtigt
Aus diesem Grund sehen auch die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) in ihrer Anlage B, die sich auf die Öffentlichkeitsfahndung über Medien bezieht, vor, "Fahndungsaufrufe im Internet auf speziellen Seiten – etwa der Polizei – zu bündeln. Private Internetanbieter sollen grundsätzlich nicht eingeschaltet werden." Sobald das Fahndungsziel erreicht ist oder die Ausschreibungsvoraussetzungen aus sonstigen Gründen nicht mehr vorliegen, sei die Nutzung des Internets zu Fahndungszwecken "unverzüglich zu beenden". Polizeibehörden in ganz Deutschland sind deshalb bis dato meist auf die "Link-Lösung" ausgewichen, indem sie nur den Link zur Fahndungsmeldung auf der eigenen Website posten. Das Bild bleibt damit auf dem eigenen Server, die Information verbreitet sich trotzdem.
Insofern dürfte sich die Berliner Polizei in der Tat an die übliche Vorgehensweise gehalten haben, die auch rechtlich vorgegeben ist. Ob man das ändern sollte, ist wiederum eine andere Frage. Aber die Beamtinnen und Beamten selbst haben offenbar keine Bedenken, dass eine Fahndung durch das im Social-Media-Post fehlende Foto weniger erfolgreich sein könnte: "Für die Leute ist das nur ein Klick", so der Sprecher gegenüber beck-aktuell.Heute im Recht. "Das beeinträchtigt die Fahndung aus unserer Erfahrung nicht."
Zitiervorschlag
Dr. Maximilian Amos: Datenschutz für den mutmaßlichen CSD-Attentäter?. beck-aktuell, 28.07.2026 (abgerufen am: 28.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202951)




