Keine Entschädigung für verlorenen Alarmplan

Zitiervorschlag
Keine Entschädigung für verlorenen Alarmplan. beck-aktuell, 18.09.2026 (abgerufen am: 18.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206091)
Eine Papierakte für Alarmsituationen in einer JVA mit den privaten Adressen und Telefonnummern der Bediensteten ging verschütt. Einer der Beamten fürchtete um seine Sicherheit und verlangte Schmerzensgeld nach der DS-GVO – vergeblich.
Das LG Magdeburg hat die Klage eines JVA-Bediensteten abgewiesen. Zwar könne auch eine Papierakte ein Dateisystem im Sinne der DS-GVO sein. Für die konkrete Einsatzakte für den Fall einer Geiselnahme greife aber der Ausschluss des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO, weil die Datenverarbeitung der Gefahrenabwehr im Strafvollzug gedient habe. Ein Anspruch nach § 78 JVollzGB IV LSA scheitere zudem am fehlenden immateriellen Schaden und am nicht nachgewiesenen Verschulden des Landes (Urteil vom 25.06.2026 – 10 O 1894/25).
Die Sache begann mit einer Fachaufsichtsprüfung Ende 2024. Dabei stellte sich heraus, dass ein Aktenordner mit einer Einsatzakte für Geiselnahmen und andere Gewaltakte in der JVA nicht mehr auffindbar war. Die Akte enthielt Vorgaben dazu, welche Bediensteten im Alarmfall welche Maßnahmen ergreifen und wen sie verständigen sollten. In einer Personalübersicht standen außerdem die vollständigen Namen sowie privaten Adressen und Telefonnummern der Beschäftigten – darunter die Daten des Klägers.
Der Ordner war in einem verschlossenen Raum aufbewahrt worden, zu dem nur bestimmte Mitarbeiter Zugang hatten. Wo er geblieben war, ließ sich nicht klären. Konkrete Hinweise darauf, dass die Akte in die Hände Unbefugter oder von Gefangenen gelangt war, gab es nicht. Ausschließen ließ sich das allerdings ebenfalls nicht.
Der Bedienstete, der selbst mit Gefangenen arbeitete und sicherheitsrelevante – auch für Insassen nachteilige – Entscheidungen traf, sah darin eine Gefahr für seine persönliche Sicherheit. Er verlangte 10.000 Euro Schmerzensgeld. Das Land lehnte ab.
Weg ist nicht gleich offengelegt
Das LG stellte zunächst klar, dass die DS-GVO nicht nur digitale Daten erfasse. Auch eine Papierakte könne ein Dateisystem im Sinne der Verordnung sein, wenn die darin enthaltenen personenbezogenen Daten strukturiert und nach bestimmten Kriterien zugänglich seien. Das sei bei der Einsatzakte der Fall gewesen. Entscheidend war für die Kammer jedoch der Zweck der Verarbeitung. Die Daten seien nicht für die allgemeine Personalverwaltung gesammelt worden, sondern als Teil eines Einsatz- und Sicherheitskonzepts für Geiselnahmen und andere Gewaltakte. Damit habe die Verarbeitung ausschließlich der Gefahrenabwehr im Rahmen des Strafvollzugs gedient. Für solche Verarbeitungen greife der Ausschluss des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO.
Auch § 78 JVollzGB IV LSA verhalf dem Kläger nicht zum Schmerzensgeld. Der bloße Verlust der Akte begründe noch keinen tatsächlichen Kontrollverlust über die personenbezogenen Daten. Es gebe lediglich die abstrakte hypothetische Möglichkeit, dass ein Unbefugter von ihnen Kenntnis erlangt habe. Zwar könne eine begründete Befürchtung künftigen Datenmissbrauchs einen immateriellen Schaden darstellen. Dafür müssten die konkreten Umstände eine solche Befürchtung aber nachvollziehbar machen. Daran fehle es hier.
Selbst wenn ein immaterieller Schaden vorläge, scheitere die Haftung des Landes am Verschulden. Nach § 78 Abs. 1 S. 2 JVollzGB IV LSA hafte es bei der nicht automatisierten Verarbeitung nur bei Verschulden. Das habe der Bedienstete nicht nachgewiesen. Die Akte sei in einem verschlossenen Raum aufbewahrt worden; nur ein begrenzter Personenkreis habe Zugang gehabt. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen seien nach den Umständen nicht geboten gewesen.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- LG Magdeburg
- Urteil vom 25.06.2026
- 10 O 1894/25
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Keine Entschädigung für verlorenen Alarmplan. beck-aktuell, 18.09.2026 (abgerufen am: 18.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206091)



