Hygiene und Einbrüche sind kein Argument für Videoüberwachung

Zitiervorschlag
Hygiene und Einbrüche sind kein Argument für Videoüberwachung. beck-aktuell, 01.09.2026 (abgerufen am: 02.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204976)
Kameras im Außenbereich, Kameras im Pausenraum. Ein Produzent von Dönerspießen wollte ganz genau wissen, was auf seinem Gelände passiert. Zu viel Überwachung, fand das VG Hannover und verhängte eine Verwarnung und ein Bußgeld.
Ein Lebensmittelbetrieb kann eine Videoüberwachung – insbesondere des Pausenraums – nicht auf das berechtigte Interesse an der Einhaltung von Hygienevorschriften stützen. Für eine Aufzeichnung des Außenbereichs zur Vorbeugung von Einbrüchen brauche es zudem, so das VG Hannover, eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Einbruchsgefahr. Ergehe eine Verwarnung, stehe das Verbot der Doppelbestrafung einem Bußgeld – hier 8.000 Euro – nicht im Weg (Urteil vom 07.08.2026 – 10 A 5144/23).
Ob Außenbereich, Produktionsbereich, Büro oder Aufenthaltsraum – in so gut wie jedem Raum seines Dönerfleischbetriebes hatte ein Geschäftsführer Kameras installiert. Die Aufzeichnungen gingen auf einen internen Videoserver, der das Material – neben dem Videostream auch 76.421 Bilder – teils jahrelang speicherte.
Aufgefallen war die Vollüberwachung bei einer Kontrolle durch das Gewerbeaufsichtsamt, dem bei der Begehung sowohl im Büro des Chefs als auch einiger Mitarbeitender Bildschirme mit Live-Übertragungen ins Auge gestochen waren. Der Landesbeauftragte für Datenschutz erließ daraufhin einen Bescheid, mit dem er zunächst die Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung sowie die fehlende Speicherbegrenzung feststellte. Außerdem enthielt der Bescheid eine Verwarnung, weil der Betreiber kein Verzeichnis über die Datenverarbeitungen geführt und vorgelegt habe. Später erließ er ein Bußgeld, das durch rechtskräftiges amtsgerichtliches Urteil auf 8.000 Euro reduziert worden ist.
In seiner Klage vor dem VG Hannover machte der Betrieb hingegen geltend, die Datenverarbeitung sei rechtmäßig gewesen. Als lebensmittelverarbeitender Betrieb sei eine Videoüberwachung verhältnismäßig, um die Einhaltung der Hygienevorschriften durchzusetzen. Da es in der Vergangenheit Vandalismus gegeben habe, sei auch der Außenbereich überwacht worden. Außerdem hätten die Beschäftigten in die Videoüberwachung eingewilligt.
Zu einer Festsetzung des Bußgeldes habe es außerdem gar nicht kommen dürfen, da das Verfahren mit der Verwarnung bereits abgeschlossen gewesen sei – alles andere sei eine verbotene Doppelbestrafung. Das VG sah das indes anders.
Keine Rechtsgrundlage für Vollüberwachung
In seinem Urteil stellte das VG nun klar, dass der Betreiber die Überwachung auf keine Rechtsgrundlage stützen konnte. So sei der § 26 BDSG für die Überwachung von Beschäftigten zwar einschlägig, er erlaube die Datenverarbeitung allerdings nur für "Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses", konkret für die Entscheidung über ein neues Arbeitsverhältnis oder für die Durchführung bestehender. Ein solcher Zusammenhang sei hier nicht ersichtlich, insbesondere gehe es nicht um irgendwie geartete gesetzliche Pflichten des Betreibers gegenüber den Beschäftigten. Für die Einhaltung von Hygienevorschriften sehe die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) Schulungen vor, eine durchgehende Videoüberwachung sei insbesondere auch in den Pausenräumen nicht erforderlich.
Ebenso kurz greife der Vorwand der "Aufdeckung von Straftaten" (§ 26 Abs. 1 S. 2 BDSG). Diese Vorschrift greife nur bei konkreten Verdachtsmomenten gegenüber Mitarbeitenden und würde schon gar keine umfassende Überwachung des gesamten Betriebs erlauben.
Auch die Einwilligungen der Mitarbeitenden halfen dem Betreiber hier nicht weiter. Abgesehen davon, dass die beispielhaft vorgelegten Einwilligungen nicht alle Vorgaben des Art. 26 Abs. 2 S. 4 DS-GVO enthielten, sei auch die nötige Freiwilligkeit zweifelhaft. Es spreche gegen eine Freiwilligkeit, dass die Einwilligungserklärungen schon bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses gefordert würden. Da durch die Einwilligung kein Vorteil für die Beschäftigten erreicht werde – die Ausräumung eines Generalverdachts sei gerade kein Vorteil in diesem Sinne – spreche auch das gegen eine Freiwilligkeit.
Das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO könne hier ebenso wenig herangezogen werden, da es schon an der dafür nötigen Interessenabwägung fehle. Eine Überwachung des Außenbereichs lasse sich dem Grunde nach zwar auf das berechtigte Interesse stützen, den Betrieb vor Diebstählen und Hausfriedensbruch zu schützen. Dieses stehe aber nur im Verhältnis, wenn eine Gefährdungslage bestehe, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehe. "Subjektive Befürchtungen" oder ein "Gefühl der Unsicherheit" reiche dafür nicht aus.
Verwarnung + Bußgeld = Keine Doppelbestrafung
Eine Doppelbestrafung liege in dem nach der Verwarnung beschiedenen Bußgeld dabei nicht. Das Verbot der Doppelbestrafung erfasse nur erneute Sanktionen aufgrund der allgemeinen Strafgesetze. Verwarnungen seien hingegen selbst keine Sanktionierung, sondern lediglich die Feststellung eines Rechtsverstoßes.
Während DS-GVO-Geldbußen einen Strafzweck hätten, seien Verwarnungen lediglich verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die die "Missbilligung der Aufsichtsbehörde" zum Ausdruck brächten. Dafür spreche vor allem der Wortlaut des Art. 58 Abs. 2 lit. i DS-GVO, der Geldbußen ausdrücklich "zusätzlich zu oder anstelle von" anderen Maßnahmen wie Verwarnungen erlaube. Im kumulativen Ergreifen beider Maßnahmen liege auch insofern ein Mehrwert, als der Verwarnungsbescheid den Verstoß mit seiner Rechtskraft bereits selbst feststelle, während dies bei einer Geldbuße erst im Rahmen der Begründung geschehe. Betroffenen einer rechtswidrigen Datenverarbeitung werde dadurch die Rechtsverfolgung erleichtert, etwa bei Schadensersatzansprüchen.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- VG Hannover
- Urteil vom 07.08.2026
- 10 A 5144/23
Zitiervorschlag
Hygiene und Einbrüche sind kein Argument für Videoüberwachung. beck-aktuell, 01.09.2026 (abgerufen am: 02.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204976)



